Personalisierung Musterklauseln

Personalisierung. Revisionsdatum: 15. Dezember 2021; Version: Release 03/22 Leistungsbeschreibung Die Personalisierungsdienste ermöglichen Ihnen die Nutzung der Funktion der Personalisierung mit ID7/ID8. Diese Funktion bietet die Möglichkeit, personalisierte Einstellungen zu finden, auf dem CID begrüßt zu werden, und portable Einstellungen auf andere BMW-Fahrzeuge zu übertragen. Sie können Ihr Fahrzeug und dessen Einstellungen somit individuell und komfortabel nutzen. Im Detail Mit der Personalisierungsfunktion mit ID7/ID8 lädt das Fahrzeug Ihre persönlichen Einstellungen hoch, Sie werden persönlich auf dem Bildschirm begrüßt und, sofern Sie das über die My BMW App ausgewählt haben, auch mit einem individuellen Profilbild. Sie haben vollen Zugriff auf alle Fahrzeugfunktionen. Wenn Sie Ihre BMW ID mit Ihrem Fahr- zeugschlüssel oder Ihrem BMW Digital Key verknüpfen, wird Ihre BMW ID mit Ihren persönlichen Einstellungen geladen, sobald Sie das Fahrzeug entriegeln. Sie können Ihre individuellen Einstellungen in der BMW Cloud speichern und sie auf andere entsprechend ausgestattete BMW Fahrzeuge übertragen. Mit einer aktiven BMW ID können Sie vom BMW Intelligent Personal Assistant personalisierte Vorschläge erhalten und Sie können ein persönliches Aktivierungswort vergeben. Außerdem können Sie mit Ihrer BMW ID Datenschutzeinstellungen individuell konfigurieren. Bitte beachten Sie, dass jede Funktion von der Verfügbarkeit abhängt. Die Servicedetails können je nach Fahrzeugtyp und seinen technischen Kapazitäten sowie den jeweiligen Marktvorschriften abweichen.
Personalisierung. Unter Personalisierung wird die Speicherung der BankCard Mobil in einem "Secure Element" verstanden. Damit der Karteninhaber die BankCard Mobil personalisieren und nutzen kann, • benötigt er ein geeignetes, mobiles Endgerät, • muss dieses mobile Endgerät Zugriff auf ein "Secure Element" haben, welches kontaktloses Zahlen und/oder kontaktlosen Bargeldbezug ermöglicht, • muss der Karteninhaber eine für Personalisierung und Nutzung der BankCard Mobil vorgesehene App auf das mobile Endgerät laden, • muss der Karteninhaber den vom ihm im Zuge der Bestellung selbst gewählten oder ihm vom Kreditinstitut zur Verfügung gestellten Aktivierungscode über die App eingeben. Der Kartenantrag wird erst mit der Nachricht des Kreditinstituts über die abgeschlossene Personalisierung der BankCard Mobil für den Karteninhaber vom Kreditinstitut angenommen.
Personalisierung. Im Interesse der Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten und zur Einhaltung der entspre- chenden Informationspflichten des SV Wehen Wiesbaden gegenüber den Gesundheits- behörden werden Tickets für Veranstaltungen während des Sonderspielbetriebs nur per- sonalisiert ausgegeben. Der Käufer der Tickets willigt daher ein, folgende Daten anzu- geben und erklärt sich mit der Erhebung und Speicherung dieser Daten für einen Zeit- raum von bis zu 4 Wochen nach dem Spiel sowie einer Weitergabe an die zuständige Behörde einverstanden: Vor- und Nachname, Anschrift, Kontaktdaten (E-Mail und Tele- fonnummer). Ferner verpflichtet sich der Ticketkäufer, die entsprechenden Daten von Xxxxxxx anderer in seinem Namen erworbener Tickets vorzuhalten und dem SV Wehen Wiesbaden bzw. den Gesundheitsbehörden zu übermitteln und sicherzustellen, dass sich der Nutzer mit der entsprechenden Verwendung einverstanden erklärt. Dieselbe Verpflichtung trifft den Ticketkäufer, wenn er die Tickets, wenn und soweit dies nach Maßgabe dieser ATGBS und der ATGB zulässig ist, an Dritte weitergibt, die er entspre- chend zu verpflichten hat. Verpflichtungen nach Ziff. 9.3 der ATGB bleiben hiervon un- berührt. Werden die vorstehend genannten Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung ge- stellt, wird das Ticket nicht bereitgestellt bzw. kann der Zugang zum Stadion verweigert werden. Ebenso kann der Zugang verweigert werden, wenn die Einlass begehrende Person ihre Identität, insbesondere, dass sie mit der Person der hinterlegten Daten iden- tisch ist, nicht durch Vorlage eines Personalausweises nachweisen kann.
Personalisierung. Im Interesse der Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten und zur Einhaltung der entsprechenden Informationspflichten der EHC "Lausitzer Füchse" Spielbetriebs GmbH gegenüber den Gesundheitsbehörden werden Tickets für Veranstaltungen nur personalisiert ausgegeben. Aufgrund der Grundlage von §9 BaylfSMV iVm dem Rahmenhygienekonzept Sport werden folgende Daten des Käufers erhoben und nach Maßgabe dieser Vorschriften verarbeitet und gespeichert: Vor- und Nachname, Anschrift, Kontaktdaten (E- Mail/Telefonnummer). Ferner verpflichtet sich der Ticketkäufer, die entsprechenden Daten von Xxxxxxx anderer in seinem Namen erworbener Tickets vorzuhalten und den Lausitzer Füchsen bzw. den Gesundheitsbehörden auf Verlangen zu übermitteln und sicherzustellen, dass sich der Nutzer mit der entsprechenden Verwendung einverstanden erklärt. Dieselbe Verpflichtung trifft den Ticketkäufer, wenn er die Tickets, wenn und soweit dies nach Maßgabe dieser AGB zulässig ist, an Dritte weitergibt, die er entsprechend zu verpflichten hat. Werden die vorstehenden genannten Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, wird das Ticket nicht bereitgestellt bzw. kann der Zugang zum Stadion verweigert werden. Ebenso kann der Zugang verweigert werden, wenn die Einlass begehrende Person ihre Identität, insbesondere, dass sie mit der Person der hinterlegten Daten identisch ist, nicht durch Vorlage eines Personalausweises nachweisen kann.

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  • Pseudonymisierung Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, auf welche die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

  • Lagerung 15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benötigt. 15.2 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in dessen eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, in fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege von Lagerhallen und anderen Lagerflächen, der Zufahrten auf den Betriebsflächen und die Sicherung des Gutes, insbesondere gegen Diebstahl, zu sorgen. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, die z. B. über die gesetzlichen Brandschutzvorschriften hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. 15.4 Mangels abweichender Vereinbarung 15.4.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit dem Beginn der Entladung des Fahrzeugs durch den Spediteur und die Auslieferung des Gutes endet mit dem Abschluss der Verladung durch den Spediteur, 15.4.2 erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystem des Spediteurs, 15.4.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung des Auftraggebers führt der Spediteur weitere physische Inventuren gegen Aufwandserstattung durch. 15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des Gutes, wenn ihm angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle nach Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke sowie äußerlich erkennbare Schäden gemäß § 438 HGB durchzuführen. 15.6 Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen durch geeignetes Personal des Spediteurs durchzuführen. 15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen am Gut hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen. § 471 Abs. 2 HGB bleibt unberührt. 15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

  • Qualitätssicherung 11 Grundlagen und Ziele § 12 Maßnahmen und Indikatoren (1) Entsprechend § 2 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indika- toren zur Erreichung der Ziele nach § 11 zugrunde gelegt. (2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 der DMP-A-RL insbesondere: - Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte und Ärzte, - strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten für die koordinierenden Ärzte mit der Möglichkeit einer regel- mäßigen Selbstkontrolle, - die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln kann ein geeigne- tes Feedbackverfahren für teilnehmende Ärzte sein, - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versi- cherten, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Ärzte und einge- schriebenen Versicherten. (3) Zur Auswertung der in Anlage 13/14 fixierten Indikatoren sind die Dokumentationsdaten nach Anlage 2 und 8 der DMP-A-RL einzubeziehen. (4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach den Anla- gen 13/14 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichen. (5) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP bieten für koordinierende Ärzte ein gemeinsa- mes Qualitätsforum an. Dieses soll mindestens zweimal im Jahr durchgeführt werden. Über die Teilnahme führt die DSP Anwesenheitslisten und stellt diese der KVWL einmal jährlich zum 31.12. zur Verfügung. (6) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP sollen an einem etablierten Qualitätssiche- rungsverfahren teilnehmen. (7) Die KVWL stellt sicher, dass die von koordinierenden Ärzten erteilten Aufträge nur von Ärzten oder Psychotherapeuten mit entsprechenden Genehmigungen (Qualitätssiche- rungs-Richtlinien) erbracht werden.

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Unfallversicherung 1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Arbeitnehmer nach den Vorschriften der Unfallversicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle zu versichern. 2. Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber weniger als 8 Stunden beträgt, sind nur für Berufsunfälle zu versichern. Als Berufsunfälle gelten für diese Arbeitnehmer auch Unfälle auf dem Arbeitsweg.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Datensicherung Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten nach den allgemein anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik (zumindest täglich) zu sichern, insbesondere, wenn Probleme auftreten oder Wartungsarbeiten bevorstehen oder auf Anweisung eines Supportmitarbeiters. AMTANGEE weist den Kunden hiermit auf das Erfordernis der angemessen rollierenden Datensicherung hin. Bei einem von AMTANGEE zu vertretendem Datenverlust haftet AMTANGEE höchstens in Höhe des bei Vorhandensein von Sicherungskopien erforderlichen Reproduktionsaufwandes.

  • Rechtsschutzversicherung Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.