Personalmittel. Personalmittel können nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverträge verwendet werden, soweit sich nicht aus diesen Verwendungsrichtlinien oder dem Bewilligungs- schreiben etwas anderes ergibt. Die Mittel stehen bis zur Höhe des bewilligten Betrages zur Finanzierung tariflich ge- rechtfertigter Zahlungen zur Verfügung (einschließlich tariflicher und gesetzlicher Ne- benkosten sowie der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung). Zu den tariflich ge- rechtfertigten Zahlungen zählen auch Zulagen, die der Arbeitgeber auf Grundlage des geltenden Tarifrechts gewähren kann, sowie leistungsbezogene Vergütungsbestandteile (§ 40 TV-L oder vergleichbare tarifliche Regelungen). Aus Mitteln des Exzellenzclusters finanziertes Personal kann an der Lehre mitwirken.
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Personalmittel. Personalmittel können nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverträge verwendet werden, soweit sich nicht aus diesen Verwendungsrichtlinien oder dem Bewilligungs- schreiben etwas anderes ergibt. Die Mittel stehen bis zur Höhe des bewilligten Betrages zur Finanzierung tariflich ge- rechtfertigter Zahlungen zur Verfügung (einschließlich tariflicher und gesetzlicher Ne- benkosten sowie der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung). Zu den tariflich ge- rechtfertigten Zahlungen zählen auch Zulagen, die der Arbeitgeber auf Grundlage des geltenden Tarifrechts gewähren kann, sowie leistungsbezogene Vergütungsbestandteile Vergütungsbestand- teile (§ 40 TV-L oder vergleichbare tarifliche Regelungen). Aus Mitteln des Exzellenzclusters finanziertes Personal kann an der Lehre mitwirken.
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Personalmittel. Personalmittel können nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverträge verwendet werden, soweit sich nicht aus diesen Verwendungsrichtlinien oder dem Bewilligungs- schreiben etwas anderes ergibt. Die Mittel stehen bis zur Höhe des bewilligten Betrages zur Finanzierung tariflich ge- rechtfertigter Zahlungen zur Verfügung (einschließlich tariflicher und gesetzlicher Ne- benkosten sowie der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung). Zu den tariflich ge- rechtfertigten Zahlungen zählen auch Zulagen, die der Arbeitgeber auf Grundlage des geltenden Tarifrechts gewähren kann, sowie leistungsbezogene Vergütungsbestandteile (§ 40 TV-L oder vergleichbare tarifliche Regelungen). Aus Mitteln des Exzellenzclusters Forschungsimpulses finanziertes Personal kann an der Lehre mitwirken.
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Personalmittel. Personalmittel können nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverträge verwendet werden, soweit sich nicht aus diesen Verwendungsrichtlinien oder dem Bewilligungs- schreiben etwas anderes ergibt. Die Mittel stehen bis zur Höhe des bewilligten Betrages zur Finanzierung tariflich ge- rechtfertigter Zahlungen zur Verfügung (einschließlich tariflicher und gesetzlicher Ne- benkosten sowie der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung). Zu den tariflich ge- rechtfertigten Zahlungen zählen auch Zulagen, die der Arbeitgeber auf Grundlage des geltenden Tarifrechts gewähren kann, sowie leistungsbezogene Vergütungsbestandteile (§ 40 TV-L oder vergleichbare tarifliche Regelungen). Aus Mitteln des Exzellenzclusters der Universitätspauschale finanziertes Personal kann an der Lehre mitwirkenmitwir- ken.
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Personalmittel. Personalmittel können nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverträge verwendet werden, soweit sich nicht aus diesen Verwendungsrichtlinien oder dem Bewilligungs- schreiben etwas anderes ergibt. Die Mittel stehen bis zur Höhe des bewilligten Betrages zur Finanzierung tariflich ge- rechtfertigter Zahlungen zur Verfügung (einschließlich tariflicher und gesetzlicher Ne- benkosten sowie der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung). Zu den tariflich ge- rechtfertigten Zahlungen zählen auch Zulagen, die der Arbeitgeber auf Grundlage des geltenden Tarifrechts gewähren kann, sowie leistungsbezogene Vergütungsbestandteile Vergütungsbestand- teile (§ 40 TV-L oder vergleichbare tarifliche Regelungen). Aus Mitteln des Exzellenzclusters der Universitätspauschale finanziertes Personal kann an der Lehre mitwirkenmitwir- ken.
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