Personalvermittlung nach vorheriger Arbeitnehmerüberlassung Musterklauseln

Personalvermittlung nach vorheriger Arbeitnehmerüberlassung. (1) Sofern der Geschäftspartner mit dem an ihn überlassenen Leiharbeitnehmer während der Dauer der Überlassung oder innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung einen Arbeitsvertrag schließt, gilt der Arbeitnehmer als von der Kühne Personal GmbH vermittelt, sofern nicht der Geschäftspartner nachweist, dass die Kühne Personal GmbH für die Begründung des Vertragsverhältnisses mit dem an ihn überlassenen Arbeitnehmer nicht ursächlich geworden ist. Für diese Vermittlung zahlt der Geschäftspartner der Kühne Personal GmbH eine einmalige Vermittlungsvergütung, die sich am zukünftigen Jahresbruttoeinkommen des Arbeitnehmers beim Geschäftspartner orientiert. Diese errechnet sich aus den monatlichen Vergütungen eines vollständigen Arbeitsjahres ohne Nebenzuwendungen zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vermittlungsvergütung ist wie folgt gestaffelt: Sie beträgt bei Übernahme innerhalb der ersten drei Monate 18% des Jahresbruttoeinkommens, nach 3 Monaten 15% des Jahresbruttoeinkommens, nach 6 Monaten 12% des Jahresbruttoeinkommens, nach 9 Monaten 5,8% des Jahresbruttoeinkommens. Nach 12 Monaten entfällt die Vermittlungsvergütung. Die Vergütung wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d.h. mit Unterzeichnung des Vertrages, binnen 8 Tagen fällig.
Personalvermittlung nach vorheriger Arbeitnehmerüberlassung. Sofern der Auftraggeber innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Ablauf der Überlas- sungszeit mit dem Mitarbeiter der Firma XXXXX XXXXX Zeitarbeit Nord GmbH ein Beschäfti- gungsverhältnis begründet, ist eine Vermittlungsprovision aufgrund des gleichzeitig mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossenen Personalvermittlungsvertrages an die Fir- ma XXXXX XXXXX Zeitarbeit Nord GmbH zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ab- schluss des Arbeitsvertrages auf die Initiative des Auftraggebers oder derjenigen des Mitar- beiters beruht. Als Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis ist auch die Einstellung des Mitarbeiters in ein mit dem Auftraggeber rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unter- nehmen zu verstehen. Die Vermittlungsgebühr beträgt das Doppelte des zu erwartenden Brutto-Monatsgehaltes des Arbeitnehmers beim Auftraggeber, zuzüglich der gesetzlichen MwSt. Liegt die Überlassungszeit unter 12 Monaten, so verringert sich die Vermittlungsge- bühr pro Einsatzmonat um 1/12. Die Vermittlungsgebühr entfällt bei einer vereinbarten Über- lassungszeit von 12 Monaten. Die Vermittlungsgebühr ist mit Arbeitsbeginn des Arbeitneh- mers beim Auftraggeber bzw. mit Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Mitarbei- ter und dem Auftraggeber zur sofortigen Zahlung fällig. Die Vermittlungsgebühr ist auch dann zu bezahlen, wenn ohne vorausgegangene Arbeitnehmerüberlassung eine Beschäftigung auf Grund vermittelter Vorstellungsgespräche innerhalb der darauf folgenden 12 Monate beim selben Auftraggeber zustande kommt.
Personalvermittlung nach vorheriger Arbeitnehmerüberlassung. Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit dem Kunden und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist die 1A Personal Know How GmbH dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.
Personalvermittlung nach vorheriger Arbeitnehmerüberlassung. Bei Übernahme des Mitarbeiters durch den Auftraggeber berechnet Mülheims Personal vor Ablauf von: • 2 Monaten Überlassungsdauer eine Vermittlungsprovision in Höhe von 18 % des Bruttojahresgehaltes • 4 Monaten Überlassungsdauer eine Vermittlungsprovision in Höhe von 15 % des Bruttojahresgehaltes • 6 Monaten Überlassungsdauer eine Vermittlungsprovision in Höhe von 12 % des Bruttojahresgehaltes • 8 Monaten Überlassungsdauer eine Vermittlungsprovision in Höhe von 9 % des Bruttojahresgehaltes • 10 Monaten Überlassungsdauer eine Vermittlungsprovision in Höhe von 6 % des Bruttojahresgehaltes • 12 Monaten Überlassungsdauer eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3 % des Bruttojahresgehaltes Die Vermittlungsprovision wird jeweils zuzüglich der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer fällig. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttojahresgehalt, mindestens aber das zwischen dem Auftragnehmer und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttojahresgehalt. Die jeweils nach der erfolgten Überlassungsdauer berechnete Vermittlungsprovision wird auch dann fällig, wenn der Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Ende der Überlassung vom Auftraggeber eingestellt wird.

Related to Personalvermittlung nach vorheriger Arbeitnehmerüberlassung

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.