Abschluss des Arbeitsvertrages Musterklauseln

Abschluss des Arbeitsvertrages. 1.1 Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden wird im Rahmen des Gesetzes durch den individuellen Arbeitsvertrag geregelt. Soweit arbeitsvertraglich im einzelnen keine abweichenden Abmachungen getroffen werden, gelten die vorliegenden Bestimmungen. 1.2 Zur Schaffung klarer Verhältnisse soll der Abschluss des Arbeitsvertrages schriftlich erfolgen (Ordnungsvorschrift). Zu diesem Zweck wird die Ver- wendung des Muster-Arbeitsvertrags gemäss Anhang empfohlen.
Abschluss des Arbeitsvertrages. Das Arbeitsverhältnis wird durch einen schriftlichen Einzelarbeitsvertrag geregelt. Die Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen der Bankangestellten ist jedem Arbeitnehmer auszuhändigen oder in der jeweils gültigen Fassung in die Reglemente der Bank aufzunehmen und bildet einen integrierenden Bestandteil des Einzelarbeitsvertrages.
Abschluss des Arbeitsvertrages. Das Arbeitsverhältnis wird durch individuellen Arbeitsvertrag geregelt. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung sind einzuhalten. Es wird empfohlen, für den Vertrag die schriftliche Form zu wählen.
Abschluss des Arbeitsvertrages. Das Anstellungsverhältnis wird durch einen individuellen schriftlichen Ar- beitsvertrag geregelt.
Abschluss des Arbeitsvertrages. 1 Der Abschluss des Einzelarbeitsvertrages erfolgt schriftlich. 2 Jeder Arbeitnehmerin, die dem GAV untersteht, ist durch die Arbeitgeberin neben einer Kopie des Einzelarbeitsvertrages auch ein Exemplar dieses Gesamtarbeitsvertrages auszuhändigen. 3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die ersten zwei Monate als Probezeit. Die Probezeit kann schriftlich auf höchstens drei Monate verlängert werden.
Abschluss des Arbeitsvertrages. 1 Das Arbeitsverhältnis wird durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt. Die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung sind dabei einzuhalten. 2 Es wird empfohlen, insbesondere folgende Punkte schriftlich zu vereinbaren: _ Funktion _ Arbeitspensum _ Arbeitsort _ Arbeitszeit _ Lohn und Zulagen _ der Gesamtarbeitsvertrag ist integraler Bestandteil des Vertrages
Abschluss des Arbeitsvertrages. 6.1 Der Abschluss des Arbeitsvertrages mit den einzelnen Mitarbeitenden erfolgt schriftlich oder mittels elektronischer Signatur durch die Geschäftsleitung oder durch die von ihr beauftragten Stellen des Unternehmens. 6.2 Die Probezeit beträgt 3 Monate. Eine kürzere Probezeit kann schriftlich vereinbart werden. Bei Übertritt aus einem anderen Unternehmen der Migros-Gruppe kann eine Probezeit vereinbart werden. 6.3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit wegen Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht, erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.
Abschluss des Arbeitsvertrages. 13.1 Der Abschluss des Arbeitsvertrages mit der einzelnen Mitarbeiterin und dem einzelnen Mitarbeiter erfolgt schriftlich durch die Geschäftsleitung oder durch die von ihr beauftragten Stellen des Unternehmens. 13.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die ersten 2 Monate als Probezeit. Die Probezeit kann schriftlich auf höchstens 3 Monate verlängert werden. 13.3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfül- lung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entspre- chende Verlängerung der Probezeit.
Abschluss des Arbeitsvertrages. 1 Der Abschluss von Arbeitsverträgen hat schriftlich zu erfolgen. Vom Erfordernis der Schriftlich- keit sind befristete Arbeitsverhältnisse von der Dauer von bis zu drei Monaten ausgenommen. Beim Abschluss eines Arbeitsvertrages ist jeder Arbeitnehmende explizit auf diesen GAV hinzuweisen. 2 Ein entsprechender Musterarbeitsvertrag kann beim SFF bzw. mpv angefordert werden.
Abschluss des Arbeitsvertrages. Der Abschluss des Arbeitsvertrages mit den einzelnen Mitarbeitern erfolgt schriftlich durch die von der Unternehmensleitung beauftragten Stellen. Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Abweichende Regelungen sind zwingend im Einzelarbeitsvertrag zu regeln.