Personalvermittlung. 2.1 Die HUP GmbH bietet die fachgerechte Ausführung folgender Dienstleistungen an: • Vermittlung von medizinischem Fachpersonal
2.2 Eine Personalvermittlung gilt als gegeben, wenn der Auftraggeber der HUP GmbH im Rahmen der Personalvermittlung den Auftrag, einen Bewerber mit einer bestimmten Qualifikation für eine bestimmte Tätigkeit zu suchen, erteilt. Dabei zählt jegliche Art der Beschäftigung (Angestelltenvertrag, Honorarbasis, Minijob, befristet oder unbefristet o.ä.). Die HUP GmbH gestaltet die Personalsuche nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen. Stellenanzeigen erfolgen nach Absprache. Über den erteilten Auftrag wird unter Einschluss dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vereinbarung geschlossen.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die HUP GmbH unverzüglich darüber zu informieren, sofern ein von der HUP GmbH vorgeschlagener Bewerber bereits von einem anderen Personalvermittler vorgeschlagen wurde bzw. wenn die Besetzung des Arbeitsplatzes hinfällig geworden ist oder der Arbeitsplatz anderweitig besetzt werden soll.
2.4 Das zwischen der HUP GmbH und dem Auftraggeber als Vertragsbestandteil besprochene Anforderungsprofil sowie die mit Auftragserteilung ausgehändigten Unterlagen sind Grundlage der Personalsuche. Stellt die HUP GmbH dem Auftraggeber von dem vorgegebenen Anforderungsprofil abweichend qualifizierte Bewerber vor, gelten diese als vom Auftraggeber akzeptiert, sofern der Auftraggeber diese zum Vorstellungsgespräch einlädt bzw. ein Anstellungsverhältnis geschlossen wird.
2.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem, die HUP GmbH unverzüglich schriftlich über das Zustandekommen eines Anstellungsverhältnisses und dessen Konditionen sowie über das Nichtzustandekommen mit vorgestellten Bewerbern in Kenntnis zu setzen.
2.6 Die HUP GmbH ist Personalvermittler bei der Einstellung eines Bewerbers durch den Auftraggeber. Der Abschluss eines Anstellungsvertrages liegt daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Die HUP GmbH haftet daher nicht für im Zusammenhang mit dem Abschluss des Anstellungsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Bewerber eintretende Ereignisse wie das Festhalten fehlerhafter Angaben des Bewerbers, Leistungsschwäche, Unstimmigkeiten vor und nach Arbeitsantritt. Der Anspruch von HUP GmbH auf die vereinbarte Vermittlungsprovision sowie den Kostenersatz bleibt davon unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
2.7 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu deren W...
Personalvermittlung. 1 Geltungsbereich
Personalvermittlung. 1. Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Arbeitnehmer der Firma JIT ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unter- nehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der letzten Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung, mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht.
2. Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach Herstellung des Kontaktes zu dem Bewer- ber (diese Bezeichnung gilt für beide Geschlechter) durch die Firma JIT ohne vorherige Arbeit- nehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
3. Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftrag- geber und dem Arbeitnehmer / Bewerber ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Firma JIT mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall die Firma JIT Indizien für den Bestand eines Arbeits- verhältnisses zwischen dem Aufraggeber und dem Arbeitnehmer / Bewerber darlegt, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.
5. In den Fällen der Ziffer 1. und 2. hat der Auftraggeber eine Vermittlungsprovision an die Firma JIT zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie un- befristete Arbeitsverhältnisse.
6. Indirekte Personalvermittlung (mit/nach vorheriger Arbeitnehmerüberlassung): Bei Übernahme in ein Anstellungsverhältnis eine(r)/s Arbeitnehmer(in)/s aus der Überlassung steht der Firma JIT eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist wie folgt gestaffelt: Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn der Überlassung 2 Brut- tomonatsgehälter, bei Übernahme innerhalb des 4. bis 6. Monats nach Beginn der Überlassung 1,5 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb des 7. bis 9. Monats 1 Bruttomonats- gehalt und bei einer Übernahme innerhalb des 10. bis 12. Monats nach Beginn der Überlassung 0,5 Bruttomonatsgehälter. Nach 12 Monaten erheben wir keine Vermittlungsgebühr mehr. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzt...
Personalvermittlung. 15.Zustandekommen und Durchführung des Vertrags
Personalvermittlung. 3.1. Wird HPO für eine Personalvermittlung beauftragt, so beschränkt sich die Tätigkeit von HPO im Zweifel darauf, geeignete Personen für eine bei dem Kunden zu besetzende Stelle auszuwählen und dem Kunden vorzustellen.
3.2. HPO ist im Rahmen der Personalvermittlung nicht verpflichtet, die von ihm zur Kandidatengewinnung genutzten Möglichkeiten aufzuzeigen oder vollumfänglich zu nutzen. HPO ist frei darin, welche Anstrengungen und Aufwendungen es für die Gewinnung von Kandidaten auf sich nimmt. Sofern HPO keine geeigneten Kandidaten vorweisen kann, besteht demnach keine Pflicht für HPO, weitergehende Maßnahmen einzuleiten.
Personalvermittlung. 5. Besondere Vertragsbedingungen für Personalvermittlungen
5.1. Kommt zwischen einem von Behrco vorge- schlagenen oder vorgestellten Kandidaten bzw. Bewerber und dem AG ein Dienst- oder Arbeits- verhältnis zustande, gilt dies als Personalvermitt- lung. Behrco hat damit gegenüber dem AG Anspruch auf Zahlung eines Vermittlungshono- rars. Dieses Vermittlungshonorar wird sofort mit Vertragsschluss zwischen Kandidat und AG ohne Abzüge zur Zahlung fällig.
5.2. Falls nichts anderes vereinbart wurde, beträgt das Vermittlungshonorar 27% (zzgl. MwSt.) des zwischen Kandidat und AG vereinbar- ten Bruttojahresgehaltes. Im Falle einer stunden- basierten Vergütung werden 1800 Stunden pro Jahr als Berechnungsbasis der Jahresvergütung angenommen.
5.3. Ein Vermittlungshonorar im Sinne von Ziffer 5.1 ist auch dann zu zahlen, wenn das Vertragsverhältnis aus einer laufenden Arbeit- nehmerüberlassung heraus oder binnen 12 Monaten nach Beendigung der Überlassung eines Mitarbeiters begründet wird. Das Honorar reduziert sich dabei für jeden vollen Monat der vorangegangenen Überlassung um jeweils 1,5 % und entfällt daher nach vollen 18 Monaten Überlassung.
5.4. Im Falle der Vermittlung binnen 12 Mona- ten nach Ende der Überlassung wird der AG von der Zahlung eines Vermittlungshonorars frei, wenn er darlegt und beweist, dass die vorange- gangene Überlassung nicht ursächlich für die Einstellung war.
5.5. Die Ziffern 5.1 bis 5.4 gelten auch bei Einstellung durch ein mit dem AG im Sinne des §15 AktG verbundenen Unternehmen.
Personalvermittlung a) Für Leistungen im Rahmen der Personalvermittlung ist festzuhalten, dass die von IFAS durchgeführten Rekrutierungsleistungen die gründliche Prüfung des Bewerberprofils durch den Kunden keinesfalls ersetzen können. Bei der anzeigengestützten Personalsuche wird der Leistungsumfang vor Auftragserteilung individuell definiert und nach der Durchführung entsprechend den getroffenen Vereinbarungen berechnet.
b) Der Kunde stellt IFAS alle für die Durchführung der Personalsuche und –auswahl erforderlichen Unterlagen zeitgerecht zur Verfügung und informiert IFAS über alle Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Insbesondere übergibt der Kunde IFAS ein Anforderungsprofil sowie eine Stellenbeschreibung der zu besetzenden Position.
c) Das vereinbarte Honorar wird bei rechtswirksamem Zustandekommen eines Vertrages zwischen dem Kunden und dem/der von IFAS namhaft gemachten KandidatIn, spätestens bei Dienstvertragsunterzeichnung, in Rechnung gestellt. IFAS ist berechtigt, während des Recruiting Prozesses dem Arbeitsfortschritt entsprechende Zwischenabrechnungen zu legen und Akonti zu verlangen.
Personalvermittlung. 33 Grundsatz
(1) Die Atlas Titan betreibt private Arbeitsvermittlung/Personalvermittlung ausschließlich im Auftrag von Arbeitgebern. § 34 Zustandekommen und Durchführung des Vertrages
(1) Der Vermittlungsvertrag kommt auch dadurch zustande, dass der Auftraggeber die Atlas Titan be- auftragt, ihm für seine Zwecke geeignete Arbeitskräfte zu benennen und die Atlas Titan eine darauf gerichtete Tätigkeit entfaltet. Es ist insbesondere der Fall bei Bestätigung des Auftrages oder der sofortigen Benennung einer oder mehrerer geeigneter Personen.
(2) Die Atlas Titan wird so lange Vorschläge zur Besetzung der vakanten Position machen und geeig- nete Personen suchen, bis ein Vertragsschluss zwischen vermittelter Person und Auftraggeber zu- stande kommt, solange der Auftraggeber dem nicht schriftlich widerspricht.
(3) Als Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis ist auch die Einstellung des Arbeitnehmers in ein mit dem auftraggebenden Unternehmen rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen zu verstehen.
V 4.2.7.1.1 | Stand: 26.10.2022 | Version 2.20 | Seite 11 / 12
(4) Die Atlas Titan verpflichtet sich, alle ihm bekannten tatsächlichen und rechtlichen Umstände mit- zuteilen, die für den Vertragsschluss zwischen Auftraggeber und Arbeitnehmer von Bedeutung sind oder nach Ansicht der Atlas Titan von Bedeutung sein können.
(5) Die Atlas Titan übernimmt jedoch keine Garantie für die Richtigkeit von bekannt gewordenen und der Atlas Titan mitgeteilten Informationen.
(6) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Atlas Titan unverzüglich zu unterrichten, wenn kein Inte- resse mehr an einer Vermittlung besteht, um unnötige Kosten zu sparen. Bei schuldhafter Verlet- zung dieser Pflicht hat die Atlas Titan einen Anspruch auf Ersatz der unnötig entstandenen Kosten.
(7) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zwecks Vertragsanbahnung mitgeteilten Daten der po- tentiellen Arbeitnehmer gem. DSGVO vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, wenn er den Nachweis nicht selbst nutzen will. Verstöße führen zu Strafen gem. DSGVO.
(8) Kommt es nicht zu einem Vertragsschluss mit dem Dritten und erleidet die Atlas Titan durch die unbefugte Weitergabe der Daten einen Schaden, so hat der Auftraggeber diesen zu ersetzen. § 35 Provisionsanspruch, Zahlung, Verzug
(1) Kommt es aufgrund des Nachweises oder der Vermittlungstätigkeit der Atlas Titan, dazu gehören
u. a. Angebote oder Vermittlungsvorschläge, zu einem Vertragsschluss zwischen Auftraggeber und Arbeitnehmer, er...
Personalvermittlung. 1. Kommt bereits vor abgesprochenem Überlassungsbeginn zwischen dem von ELSEN vorgestellten Zeitarbeitnehmer oder Kandidaten, welcher den Status eines Bewerbers hat, ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber zustande, hat XXXXX gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung eines Vermittlungshonorars, das 16% des steuerpflichtigen Bruttojahresgehaltes zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer entspricht, welches der Auftraggeber mit dem Bewerber vereinbart.
2. Ein Vermittlungshonorar ist auch dann zu zahlen, wenn das Vertragsverhältnis im Sinne von Ziffer 10.1 dieser AGB mit dem Zeitarbeitnehmer aus der laufenden Überlassung heraus oder binnen 12 Monaten nach Beendigung der Überlassung des Zeitarbeitnehmers an den Auftraggeber begründet wird. In diesem Fall beträgt das Vermittlungshonorar 16% des steuerpflichtigen Bruttojahresgehaltes, welches der Auftraggeber mit dem Mitarbeiter vereinbart, zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
3. Für jeden vollen Einsatzmonat des Zeitarbeitnehmers auf Grundlage der Überlassung reduziert sich das Vermittlungshonorar jeweils um ein Zwölftel des rechnerischen Produktes unter Ziffer 10.2.
4. Nach Ablauf von zwölf vollen Monaten der Überlassung reduziert sich damit das Vermittlungshonorar auf null.
5. Der Anspruch ist mit Abschluss des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem übernommenen Zeitarbeitnehmer bzw. dem vermittelten Kandidaten fällig, spätestens jedoch mit der tatsächlichen Aufnahme seiner Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers.
6. Im Falle der Vermittlung binnen sechs Monaten nach Ende der Überlassung wird der Auftraggeber von dem
7. Die Ziffern 10.1 – 10.6 dieser AGB gelten entsprechend bei der Einstellung durch ein mit dem Auftraggeber im Sinne des § 15 Aktiengesetz verbundenem Unternehmen, es sei denn, der Auftraggeber kann beweisen, dass die vorherige Überlassung nicht ursächlich für die Einstellung war.
Personalvermittlung. Die erste reserve verpflichtet sich, jeden Vermittlungsauftrag sorgfältig und unter Wahrung der Vertraulichkeit durchzuführen. Der Auftraggeber stellt der ersten reserve eine Stellenbeschreibung und die erforderlichen Qualifikationen, Hard- und Soft-Skills für das Anforderungsprofil zur Verfügung.