Pflichten nach Verfügbarmachung und Migration. 13.3.1 Soweit sich nach der Verfügbarmachung gemäß Ziffer 13.1 an den dort genannten Gegenständen und/oder an den gespeicherten Daten Änderungen oder Ergänzungen ergeben haben, sind diese auf Anforderung des Auftraggebers erneut zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht rechtmäßig gelöscht wurden.