Physische und psychische Gewalt (Mobbing) Musterklauseln

Physische und psychische Gewalt (Mobbing). Wir lehnen ausdrücklich jede Form verbaler, körperlicher und psychischer Gewalt ab und gehen entschieden dagegen vor. Wir schauen hin und reagieren sofort bei ⮚ Demütigungen, Herabsetzungen ⮚ Drohungen ⮚ Erpressungen ⮚ körperlicher Gewalt ⮚ Telefonterror (Stalking) ⮚ Cyber-Mobbing ⮚ sowie jeder anderen Art von Unter-Druck-Setzen Zur Lösung von Konflikten bieten wir die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit Jahrgangsvorständin/Jahrgangsvorstand, Klassenvorständin/Klassenvorstand, Klassen- lehrerin/Klassenlehrer, Eltern, Bildungsberaterin/Bildungsberater sowie der Schulleitung an. Auch der schulpsychologische Dienst kann für eine Beratung kostenfrei in Anspruch genommen werden. In Konfliktsituationen ist aber vor allem Zivilcourage gefragt. Wir sehen es in der besonderen Verantwortung der Lehrerinnen und Lehrer wie auch der Schülerinnen und Xxxxxxx, bei verbalen oder körperlichen Attacken sofort Hilfe zur Schlichtung zu holen. In Extremfällen wird von den Lehrerinnen und Lehrern erwartet, ohne Verzögerung einzugreifen. Die Mitnahme von gefährlichen Gegenständen ist ausnahmslos verboten. Darunter fallen Waffen aller Art, aber auch waffenähnliche Gegenstände und Munition. Bei begründetem Verdacht kann auch das Eigentum der Schülerinnen und Xxxxxxx vom Lehrpersonal durchsucht werden. Gefährliche Gegenstände werden den Schülerinnen/Schülern abgenommen und den Erziehungsberechtigten ausgehändigt. Bei schweren Gefährdungsfällen werden die Behörden eingeschaltet.

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Geheimhaltung und Datenschutz 35.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen (,,Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages / Auftrages zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von ergosoft gehören sämtliche Lieferungen und Leistungen nach dem jeweiligen Vertrag / Auftrag. 35.2 Der Kunde wird die Lieferungen und Leistungen von ergosoft Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu den Lieferungen und Leistungen von ergosoft gewährt, über die Rechte von ergosoft und die Pflicht zur Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach Ziffer 1 verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind. 35.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die (I) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren; (II) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind; (III) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (IV) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind; (V) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen - vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (VI) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrages gestattet ist. 35.4 ergosoft hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn der Kunde ergosoft Zugang zu seinem Betrieb oder zu seiner Hard- und Software gewährt. ergosoft stellt sicher, dass eigene Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet ergosoft sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. ergosoft bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen von ergosoft. Die personenbezogenen Daten werden ergosoft in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt. 35.5 Soweit ergosoft im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungen (I) Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, die vom Kunden genutzt oder verarbeitet werden (im Folgenden „Partnerdaten“ genannt), und / oder (II) die Partnerdaten im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Pflichten von ergosoft anderweitig verarbeiten oder nutzen muss, geschieht dies im Auftrag des Kunden gemäß Art. 28 Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO). Dies gilt auch im Rahmen von bloßen Prüfungs- oder Wartungsarbeiten an IT-Anlagen oder an auf IT-Anlagen befindlicher Software (siehe § 11 Abs. 5 BDSG). In diesem Fall gilt ergänzend die ANLAGE AUFTRAGSDATENVERARBEITUNG.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Verhaltenskodex Wir haben uns über die Teilnahmebedingungen des Plattformbetreibers eBay hinaus keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.