Plombierung Musterklauseln

Plombierung. Folgende Geräteteile müssen plombiert werden: a) das Einbauschild, es sei denn, es ist so angebracht, dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt; b) die Enden der Verbindung zwischen dem eigentlichen Kontrollgerät und dem Fahrzeug; c) die eigentliche Justiereinrichtung und deren Anschluss an die übrigen Teile der Anlage; d) die Umschaltvorrichtung bei Motorfahrzeugen mit mehreren Hinterachsun- tersetzungen; e) die Verbindungen der Justiereinrichtung und der Umschalteinrichtung mit den übrigen Teilen der Anlage; f) die unter Kapitel III Abschnitt A Nummer 7 Buchstabe b) vorgesehenen Gehäuse. In Einzelfällen können bei der Bauartgenehmigung des Xxxxxx weitere Plombierungen vorgesehen werden; auf dem Bauartgenehmigungsbogen muss angegeben werden, wo diese Plomben angebracht sind. Nur die Plomben an den unter den Buchstaben b), c) und e) genannten Verbindungs- stellen dürfen in Notfällen entfernt werden. Jede Verletzung der Plomben muss Gegenstand einer schriftlichen Begründung sein, die der zuständigen Behörde zur Verfügung zu halten ist.
Plombierung. Folgende Geräteteile müssen plombiert werden:
Plombierung. Ungemessene und/oder offene Anlagenteile sind in geeigneter Weise vor unberechtigter Energieentnahme und Manipulation zu schützen. Der Messstellenbetreiber oder dessen Beauftragte führen Plombierungen nur für unmittelbar zur Messeinrichtung gehörende Anlagenteile durch (z. B. Klemmdeckel, Zählerplätze). Die Plombierung muss so gestaltet sein, dass ein Rückschluss auf das plombierende Unternehmen möglich ist. Werden im Zuge von Arbeiten Plombierungen anderer Anlagenteile entfernt oder beschädigt, so ist der Netzbetreiber unverzüglich schriftlich zu informieren. Besteht eine Vereinbarung des Installations- bzw. Messstellenbetreiberunternehmens mit dem Netzbetreiber zur Wiederplombierung, so ist die Wiederplombierung unverzüglich durchzuführen. 4.1 Angaben und Ansprechpartner Netzbetreiber Stadtwerke Wertheim GmbH Xxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxx
Plombierung. 2.1. Das IU ist berechtigt und verpflichtet, im Rahmen der Inbetriebsetzung alle Anlagenteile, in denen ungemessene Energie fließt — hierzu gehört auch der Hausanschlusskasten —, unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten zu plombieren (§ 13 Absatz 3 NAV). 2.2. Das IU ist berechtigt, in Verbindung mit der Ausführung von Installationsarbeiten und der Beseitigung von Störungen in den Installationsanlagen die NB-Plombenverschlüsse an vorhandenen Betriebsmitteln zu lösen. 2.3. Die erforderlichen Plombenzangen — für jeden Berechtigten eine — und die Matrizen werden vom NB beschafft und dem IU für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung leihweise zur Verfügung gestellt. 2.4. Die Verwendung von Plomben über den hier beschriebenen Umfang hinaus ist unzulässig.
Plombierung. Falls aufgrund der geltenden Vorschriften oder auf Antrag des Auftraggebers eine Plombierung vorgenommen werden muss, wird diese durch den Auftraggeber (oder seinen Vertreter) eigenverantwortlich durchgeführt. Die Plombennummern müssen durch den Auftraggeber (oder seinen Vertreter) auf dem Frachtbrief angegeben werden, wie in Artikel 6.2 näher beschrieben. Sollte sich herausstellen, dass bei der Lieferung alle oder ein Teil der Plomben fehlen, besteht keinerlei Haftung durch FORWARDIS SAS, falls die Plomben im Vertrag über den Transport nicht oder unvollständig angegeben sind. Es wird darauf hingewiesen, dass allein das Fehlen aller oder eines Teils der Plomben bei der Lieferung keinen Grund für die Verweigerung der Annahme der Güter darstellt. Es obliegt dem Empfänger, gebotene Vorbehalte geltend zu machen, wie in Artikel 7.4 genauer beschrieben, und mögliche Verluste, Havarien oder Schäden von Gütern müssen von Letzterem nachgewiesen werden.
Plombierung. GIB plombiert die Anschlussdosen des Kunden, wenn er in seiner Wohneinheit keine Telekommunikationsdienste bezieht. Sie kann auch den Hausanschluss unterbrechen. Die Plombierung resp. Unterbrechung erfolgt kostenlos, wenn der Kunde in der Wohneinheit beim Einzug keine Telekommunikationsdienste Eine Nummernportierung kann nur mittels vorangehender schriftlicher Bevoll-mächtigung des Kunden durchgeführt werden. Der Kunde anerkennt, dass die Dauer einer Portierung von der jeweiligen Kündigungsfrist des bisherigen Anbieters abhängt. Inaktive Nummern werden nach gesetzlicher Frist gelöscht.
Plombierung. Nach der Inbetriebnahme der Anschlussnehmeranlage werden das Wandaufbaugehäuse bzw. Strom- kreisverteiler, die Abdeckung der Klemmleiste (X1), die Steuersicherungen (F2) und (F3) in der Kunden- anlage und der Rundsteuerempfänger plombiert. Plombenverschlüsse werden ausschließlich von Mitarbeitern des Netzbetreibers angebracht bzw. entfernt. Plombenverschlüsse des Netzbetreibers werden nur mit dessen Zustimmung geöffnet. Um eine unmittel- bare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen des Netzbetreibers oder Anschlussnehmers abzuwenden, dürfen die Plombenverschlüsse des Leitungsschutzschalters ohne Zustimmung des Netz- betreibers entfernt werden. Der Anschlussnehmer wird den Netzbetreiber in diesem Fall unverzüglich in geeigneter Weise unterrichten.
Plombierung. Ungemessene und/oder offene Anlagenteile sind in geeigneter Weise vor unberechtigter Energieentnahme und Manipulation zu schützen. Der Messstellenbetreiber oder dessen Beauftragte führen Plombierungen nur für unmittelbar zur Messeinrichtung gehörende Anlagenteile durch (z. B. Klemmdeckel, Zählerplätze). Die Plombierung muss so gestaltet sein, dass ein Rückschluss auf das plombierende Unternehmen möglich ist. Werden im Zuge von Arbeiten Plombierungen anderer Anlagenteile entfernt oder beschädigt, so ist der Netzbetreiber unverzüglich schriftlich zu informieren. Besteht eine Vereinbarung des Installations- bzw. Messstellenbetreiberunternehmens mit dem Netzbetreiber zur Wiederplombierung, so ist die Wiederplombierung unverzüglich durchzuführen. Bei der Freigabe und Inbetriebsetzung von gastechnischen Anlagen sind sämtliche gesetzlichen Vorschriften, Normen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik in den jeweils gültigen Fassungen, und folgende Vorschriften und Richtlinien, zu beachten: • Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV • Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) • DIN (EN)-Bestimmungen • DVGW Regelwerk, insbesondere TRGI • TRF bei Flüssiggasanlagen • PTB Vorschriften • jeweilige Landesbauordnung • Allgemein anerkannte Regeln der Technik • Technische Mindestanforderungen des Netzbetreibers • Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit • Bundesimmissionsschutzgesetz Auf der vorgenannten Grundlage sind bei der Freigabe und Inbetriebsetzung von Messeinrichtungen vom Messstellenbetreiber folgende Anforderungen zu erfüllen.