Plombierung Musterklauseln

Plombierung. Folgende Geräteteile müssen plombiert werden:
Plombierung. 2.1. Das IU ist berechtigt und verpflichtet, im Rahmen der Inbetriebsetzung alle Anlagenteile, in denen ungemessene Energie fließt — hierzu gehört auch der Hausanschlusskasten —, unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten zu plombieren (§ 13 Absatz 3 NAV).
Plombierung. Ungemessene und/oder offene Anlagenteile sind in geeigneter Weise vor unberechtigter Energieentnahme und Manipulation zu schützen. Der Messstellenbetreiber oder dessen Beauftragte führen Plombierungen nur für unmittelbar zur Messeinrichtung gehörende Anlagenteile durch (z. B. Klemmdeckel, Zählerplätze). Die Plombierung muss so gestaltet sein, dass ein Rückschluss auf das plombierende Unternehmen möglich ist. Werden im Zuge von Arbeiten Plombierungen anderer Anlagenteile entfernt oder beschädigt, so ist der Netzbetreiber unverzüglich schriftlich zu informieren. Besteht eine Vereinbarung des Installations- bzw. Messstellenbetreiberunternehmens mit dem Netzbetreiber zur Wiederplombierung, so ist die Wiederplombierung unverzüglich durchzuführen. Bei der Freigabe und Inbetriebsetzung von gastechnischen Anlagen sind sämtliche gesetzlichen Vorschriften, Normen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik in den jeweils gültigen Fassungen, und folgende Vorschriften und Richtlinien, zu beachten: • Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV • Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) • DIN (EN)-Bestimmungen • DVGW Regelwerk, insbesondere TRGI • TRF bei Flüssiggasanlagen • PTB Vorschriften • jeweilige Landesbauordnung • Allgemein anerkannte Regeln der Technik • Technische Mindestanforderungen des Netzbetreibers • Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit • Bundesimmissionsschutzgesetz Auf der vorgenannten Grundlage sind bei der Freigabe und Inbetriebsetzung von Messeinrichtungen vom Messstellenbetreiber folgende Anforderungen zu erfüllen.
Plombierung. Ungemessene und/oder offene Anlagenteile sind in geeigneter Weise vor unberechtigter Energieentnahme und Manipulation zu schützen. Der Messstellenbetreiber oder dessen Beauftragte führen Plombierungen nur für unmittelbar zur Messeinrichtung gehörende Anlagenteile durch (z. B. Klemmdeckel, Zählerplätze). Die Plombierung muss so gestaltet sein, dass ein Rückschluss auf das plombierende Unternehmen möglich ist. Werden im Zuge von Arbeiten Plombierungen anderer Anlagenteile entfernt oder beschädigt, so ist der Netzbetreiber unverzüglich schriftlich zu informieren. Besteht eine Vereinbarung des Installations- bzw. Messstellenbetreiberunternehmens mit dem Netzbetreiber zur Wiederplombierung, so ist die Wiederplombierung unverzüglich durchzuführen. VDEW-Codenummer: 9900678000005 (Marktfunktion Verteilnetzbetreiber)
Plombierung. GIB plombiert die Anschlussdosen des Kunden, wenn er in seiner Wohneinheit keine Telekommunikationsdienste bezieht. Sie kann auch den Hausanschluss unterbrechen. Die Plombierung resp. Unterbrechung erfolgt kostenlos, wenn der Kunde in der Wohneinheit beim Einzug keine Telekommunikationsdienste Eine Nummernportierung kann nur mittels vorangehender schriftlicher Bevoll-mächtigung des Kunden durchgeführt werden. Der Kunde anerkennt, dass die Dauer einer Portierung von der jeweiligen Kündigungsfrist des bisherigen Anbieters abhängt. Inaktive Nummern werden nach gesetzlicher Frist gelöscht.
Plombierung. Ungemessene und/oder offene Anlagenteile sind in geeigneter Weise vor unberechtigter Energieentnahme und Manipulation zu schützen. Der Messstellenbetreiber oder dessen Beauftragte führen Plombierungen nur für unmittelbar zur Messeinrichtung gehörende Anlagenteile durch (z. B. Klemmdeckel, Zählerplätze). Die Plombierung muss so gestaltet sein, dass ein Rückschluss auf das plombierende Unternehmen möglich ist. Werden im Zuge von Arbeiten Plombierungen anderer Anlagenteile entfernt oder beschädigt, so ist der Netzbetreiber unverzüglich schriftlich zu informieren. Besteht eine Vereinbarung des Installations- bzw. Messstellenbetreiberunternehmens mit dem Netzbetreiber zur Wiederplombierung, so ist die Wiederplombierung unverzüglich durchzuführen. Gasversorgung Vorpommern Netz GmbH Xxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxxxx DVGW–Codenummer: 9870033900001 (Marktfunktion Verteilnetzbetreiber)
Plombierung. Falls aufgrund der geltenden Vorschriften oder auf Antrag des Auftraggebers eine Plombierung vorgenommen werden muss, wird diese durch den Auftraggeber (oder seinen Vertreter) eigenverantwortlich durchgeführt. Die Plombennummern müssen durch den Auftraggeber (oder seinen Vertreter) auf dem Frachtbrief angegeben werden, wie in Artikel 6.2 näher beschrieben. Sollte sich herausstellen, dass bei der Lieferung alle oder ein Teil der Plomben fehlen, besteht keinerlei Haftung durch FORWARDIS SAS, falls die Plomben im Vertrag über den Transport nicht oder unvollständig angegeben sind. Es wird darauf hingewiesen, dass allein das Fehlen aller oder eines Teils der Plomben bei der Lieferung keinen Grund für die Verweigerung der Annahme der Güter darstellt. Es obliegt dem Empfänger, gebotene Vorbehalte geltend zu machen, wie in Artikel 7.4 genauer beschrieben, und mögliche Verluste, Havarien oder Schäden von Gütern müssen von Letzterem nachgewiesen werden.
Plombierung. Nach der Inbetriebnahme der Anschlussnehmeranlage werden das Wandaufbaugehäuse bzw. Strom- kreisverteiler, die Abdeckung der Klemmleiste (X1), die Steuersicherungen (F2) und (F3) in der Kunden- anlage und der Rundsteuerempfänger plombiert. Plombenverschlüsse werden ausschließlich von Mitarbeitern des Netzbetreibers angebracht bzw. entfernt. Plombenverschlüsse des Netzbetreibers werden nur mit dessen Zustimmung geöffnet. Um eine unmittel- bare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen des Netzbetreibers oder Anschlussnehmers abzuwenden, dürfen die Plombenverschlüsse des Leitungsschutzschalters ohne Zustimmung des Netz- betreibers entfernt werden. Der Anschlussnehmer wird den Netzbetreiber in diesem Fall unverzüglich in geeigneter Weise unterrichten.

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  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.