Plombierung Musterklauseln

Plombierung. Folgende Geräteteile müssen plombiert werden: a) das Einbauschild, es sei denn, es ist so angebracht, dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt; b) die Enden der Verbindung zwischen dem eigentlichen Kontrollgerät und dem Fahrzeug; c) die eigentliche Justiereinrichtung und deren Anschluss an die übrigen Teile der Anlage; d) die Umschaltvorrichtung bei Motorfahrzeugen mit mehreren Hinterachsun- tersetzungen; e) die Verbindungen der Justiereinrichtung und der Umschalteinrichtung mit den übrigen Teilen der Anlage; f) die unter Kapitel III Abschnitt A Nummer 7 Buchstabe b) vorgesehenen Gehäuse. In Einzelfällen können bei der Bauartgenehmigung des ▇▇▇▇▇▇ weitere Plombierungen vorgesehen werden; auf dem Bauartgenehmigungsbogen muss angegeben werden, wo diese Plomben angebracht sind. Nur die Plomben an den unter den Buchstaben b), c) und e) genannten Verbindungs- stellen dürfen in Notfällen entfernt werden. Jede Verletzung der Plomben muss Gegenstand einer schriftlichen Begründung sein, die der zuständigen Behörde zur Verfügung zu halten ist.
Plombierung. Folgende Geräteteile müssen plombiert werden:
Plombierung. Ungemessene und/oder offene Anlagenteile sind in geeigneter Weise vor unberechtigter Energieentnahme und Manipulation zu schützen. Der Messstellenbetreiber oder dessen Beauftragte führen Plombierungen nur für unmittelbar zur Messeinrichtung gehörende Anlagenteile durch (z. B. Klemmdeckel, Zählerplätze). Die Plombierung muss so gestaltet sein, dass ein Rückschluss auf das plombierende Unternehmen möglich ist. Werden im Zuge von Arbeiten Plombierungen anderer Anlagenteile entfernt oder beschädigt, so ist der Netzbetreiber unverzüglich schriftlich zu informieren. Besteht eine Vereinbarung des Installations- bzw. Messstellenbetreiberunternehmens mit dem Netzbetreiber zur Wiederplombierung, so ist die Wiederplombierung unverzüglich durchzuführen. 4.1 Angaben und Ansprechpartner Netzbetreiber
Plombierung. Falls aufgrund der geltenden Vorschriften oder auf Antrag des Auftraggebers eine Plombierung vorgenommen werden muss, wird diese durch den Auftraggeber (oder seinen Vertreter) eigenverantwortlich durchgeführt. Die Plombennummern müssen durch den Auftraggeber (oder seinen Vertreter) auf dem Frachtbrief angegeben werden, wie in Artikel 6.2 näher beschrieben. Sollte sich herausstellen, dass bei der Lieferung alle oder ein Teil der Plomben fehlen, besteht keinerlei Haftung durch FORWARDIS SAS, falls die Plomben im Vertrag über den Transport nicht oder unvollständig angegeben sind. Es wird darauf hingewiesen, dass allein das Fehlen aller oder eines Teils der Plomben bei der Lieferung keinen Grund für die Verweigerung der Annahme der Güter darstellt. Es obliegt dem Empfänger, gebotene Vorbehalte geltend zu machen, wie in Artikel 7.4 genauer beschrieben, und mögliche Verluste, Havarien oder Schäden von Gütern müssen von Letzterem nachgewiesen werden.
Plombierung. Nach der Inbetriebnahme der Anschlussnehmeranlage werden das Wandaufbaugehäuse bzw. Strom- kreisverteiler, die Abdeckung der Klemmleiste (X1), die Steuersicherungen (F2) und (F3) in der Kunden- anlage und der Rundsteuerempfänger plombiert. Plombenverschlüsse werden ausschließlich von Mitarbeitern des Netzbetreibers angebracht bzw. entfernt. Plombenverschlüsse des Netzbetreibers werden nur mit dessen Zustimmung geöffnet. Um eine unmittel- bare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen des Netzbetreibers oder Anschlussnehmers abzuwenden, dürfen die Plombenverschlüsse des Leitungsschutzschalters ohne Zustimmung des Netz- betreibers entfernt werden. Der Anschlussnehmer wird den Netzbetreiber in diesem Fall unverzüglich in geeigneter Weise unterrichten.
Plombierung. Ungemessene und/oder offene Anlagenteile sind in geeigneter Weise vor unberechtigter Energieentnahme und Manipulation zu schützen. Der Messstellenbetreiber oder dessen Beauftragte führen Plombierungen nur für unmittelbar zur Messeinrichtung gehörende Anlagenteile durch (z. B. Klemmdeckel, Zählerplätze). Die Plombierung muss so gestaltet sein, dass ein Rückschluss auf das plombierende Unternehmen möglich ist. Werden im Zuge von Arbeiten Plombierungen anderer Anlagenteile entfernt oder beschädigt, so ist der Netzbetreiber unverzüglich schriftlich zu informieren. Besteht eine Vereinbarung des Installations- bzw. Messstellenbetreiberunternehmens mit dem Netzbetreiber zur Wiederplombierung, so ist die Wiederplombierung unverzüglich durchzuführen. Bei der Freigabe und Inbetriebsetzung von gastechnischen Anlagen sind sämtliche gesetzlichen Vorschriften, Normen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik in den jeweils gültigen Fassungen, und folgende Vorschriften und Richtlinien, zu beachten: • Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV • Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) • DIN (EN)-Bestimmungen • DVGW Regelwerk, insbesondere TRGI • TRF bei Flüssiggasanlagen • PTB Vorschriften • jeweilige Landesbauordnung • Allgemein anerkannte Regeln der Technik • Technische Mindestanforderungen des Netzbetreibers • Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit • Bundesimmissionsschutzgesetz Auf der vorgenannten Grundlage sind bei der Freigabe und Inbetriebsetzung von Messeinrichtungen vom Messstellenbetreiber folgende Anforderungen zu erfüllen.
Plombierung. 2.1. Das IU ist berechtigt und verpflichtet, im Rahmen der Inbetriebsetzung alle Anlagenteile, in denen ungemessene Energie fließt — hierzu gehört auch der Hausanschlusskasten —, unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten zu plombieren (§ 13 Absatz 3 NAV). 2.2. Das IU ist berechtigt, in Verbindung mit der Ausführung von Installationsarbeiten und der Beseitigung von Störungen in den Installationsanlagen die NB-Plombenverschlüsse an vorhandenen Betriebsmitteln zu lösen. 2.3. Die erforderlichen Plombenzangen — für jeden Berechtigten eine — und die Matrizen werden vom NB beschafft und dem IU für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung leihweise zur Verfügung gestellt. 2.4. Die Verwendung von Plomben über den hier beschriebenen Umfang hinaus ist unzulässig.
Plombierung. GIB plombiert die Anschlussdosen des Kunden, wenn er in seiner Wohneinheit keine Telekommunikationsdienste bezieht. Sie kann auch den Hausanschluss unterbrechen. Die Plombierung resp. Unterbrechung erfolgt kostenlos, wenn der Kunde in der Wohneinheit beim Einzug keine Telekommunikationsdienste Eine Nummernportierung kann nur mittels vorangehender schriftlicher Bevoll-mächtigung des Kunden durchgeführt werden. Der Kunde anerkennt, dass die Dauer einer Portierung von der jeweiligen Kündigungsfrist des bisherigen Anbieters abhängt. Inaktive Nummern werden nach gesetzlicher Frist gelöscht.

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  • Stornierung a) Soweit dem ▇▇▇▇▇▇ kein gesetzliches Rücktritts- recht zusteht, ist der Mieter bis 14 Tage vor Be- ginn der jeweiligen Messeveranstaltung berech- tigt, die Anmietung des Mietobjektes vollständig oder teilweise (nur bei Anmietung mehrerer ab- gegrenzter Räume möglich) nach Vertrags- schluss kostenlos zu stornieren. Maßgeblich ist der Zugang der Stornierungserklärung beim Ver- mieter in Text- oder Schriftform. Bei einer späte- ren Stornierung oder wenn der Mieter das Miet- objekt nicht in Besitz nimmt, bleibt der Mieter zur Zahlung der Miete verpflichtet. b) Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass sich der Vermieter infolge der Stornierung, der Teilstornierung oder der nicht erfolgenden Inbesitznahme weitere im Abschlag unberück- sichtigte Aufwendungen erspart hat und Vorteile erlangt hat. Sofern während der Veranstaltung noch andere freie Mietobjekte im Umfang der an den Mieter vermieteten Mietobjekte zur Verfü- gung stehen, kann sich der Mieter jedoch dabei in der Regel nicht darauf berufen, der Vermieter habe durch eine anderweitige Vermietung oder Nutzung des Mietobjekts / der Mietobjekte oder eines Teils des Mietobjekts Vorteile, insbeson- dere in Form des erzielten Mietpreises, erlangt. c) Storniert der Mieter vollständig oder teilweise, ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt oder den stornierten Teil des Mietobjekts anderweitig zu nutzen und an Dritte zu vermieten. d) Auf die weiteren Leistungen, die der Mieter nur bei Bedarf gesondert beauftragt, findet diese Stornoregelung keine Anwendung. Eine eventu- elle Stornierung richtet sich nach dem für diese Leistungen maßgeblichen Vertragsverhältnis.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Finanzierung 4.1 Jede ▇▇▇▇▇ regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.