Ppm-Ziele Musterklauseln

Ppm-Ziele. Zur Durchsetzung der „Null-Fehler-Qualität“ vereinbaren S+H und der LIEFERANT messbare Ziele für die Anlieferqualität, d.h. zeitlich befristete Obergrenzen für Mängelquoten (Eingriffsgrenzen) in ppm (parts per million). Sofern seitens S+H erforderlich, werden Zielwerte in einer PPM – Vereinbarung zwischen LIEFERANT und S+H schriftlich festgelegt. Soweit technisch sinnvoll und machbar, sollte in der Regel nur ein Zielwert für jede vom LIEFERANT gelieferte Produktfamilie oder wenn möglich für alle gelieferten Produkte vereinbart werden. Für den Fall, dass die VERTRAGSPARTNER keine Eingriffsgrenzen für die Vertrags-produkte gesondert festgelegt haben, gilt als vereinbart: (abweichende Produktmengen / gelieferte Produktmengen) x 106 < 63 ppm. Die Vereinbarung von ppm - Zielen bedeutet dabei kein von S+H akzeptiertes Qualitäts-niveau. Alle als mangelhaft erkannten Produkte werden grundsätzlich nicht akzeptiert und gehen zu Lasten des LIEFERANTEN. S+H wird innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Eingang und Abnahme der Lieferung die Liefergegenstände/Vertragsprodukte ausschließlich hinsichtlich offen zu Tage tretender Mängel, x.x. Xxxxxx, die S+H kennt oder ohne Untersuchung erkennen könnte (äußerlich erkennbare Schäden, Transportschäden, Abweichungen in Identität und Menge) prüfen. Solche Mängel wird S+H unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich rügen. Erst später zu Tage tretende Abweichungen der Liefergegenstände/Vertragsprodukte (verdeckte Mängel), wird S+H ist berechtigt, an Prüfungen, die vom LIEFERANTEN bzw. von dessen Unterlieferanten durchgeführt werden, teilzunehmen, derartige Prüfungen von S+H autorisierten Dritten beobachten zu lassen oder derartige Prüfungen selbst beim LIEFERANTEN nach vorheriger Absprache mit diesem durchzuführen. Mangelhafte Vertragsprodukte des LIEFERANTEN zeigt S+H schriftlich an. Der LIEFERANT erhält beanstandete Produkte mit einer Mängelanzeige zur Analyse zur Verfügung gestellt, soweit nichts anderweitig vereinbart ist. Für den Fall, dass durch die mangelhaften Produkte des LIEFERANTEN die Gefahr eines Produktionsstillstandes bei S+H oder ihren Kunden besteht, muss der LIEFERANT in Abstimmung mit S+H durch geeignete Sofortmaßnahmen für schnellstmögliche Abhilfe sorgen (Nachlieferung, Sortier- und Nacharbeiten, Sonder- schichten, Eiltransporte/Sonderfahrten/Sonderflüge, etc.). Bei mangelhafter Lieferung ist S+H berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur vertrags-gemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Der LIEFERANT hat all...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.