Preis- und Geschäftspartnerabrede Musterklauseln

Preis- und Geschäftspartnerabrede. 11.1 Indem Xxxxxxxxxx und Implenia in Umsetzung der jeweiligen Abrede ein Angebot eingereicht haben, haben sie zugunsten der Beschwerdeführerin als designierter Schutznehmerin eine Stützofferte abgegeben (vgl. Urteil
Preis- und Geschäftspartnerabrede. 11.1 Indem die (damalige) Prader ([...] und [...]) und Xxxxx Xxxxxx ([...]) in Umsetzung der jeweiligen Abrede ein Angebot eingereicht haben, haben sie zugunsten von Bezzola Denoth ([...] und [...]) sowie Crestageo ([...]) als designierte Schutznehmerinnen eine Stützofferte abgegeben (vgl. Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 E. 9.3.4.2, Strassen- und Tief- bau im Kanton Aargau Erne; zur Terminologie vgl. E. 5). Dass ein Unter- nehmen an einer Ausschreibung – aus welchen Motiven auch immer – nur zum Schein eine Offerte einreicht, die preislich bewusst höher liegt als die Offerte des designierten Schutznehmers, ist entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerinnen (vgl. Replik, Rz. 42) gerade Merkmal einer Stützof- ferte (vgl. Urteile des BVGer B-5172/2019 vom 26. Oktober 2023 E. 6.5, Engadin II Rocca + Hotz; B-807/2012 vom 25. Juni 2018 E. 9.3.4.2, Stras- sen- und Tiefbau im Kanton Aargau Erne; E. 5). Die Aussage der Be- schwerdeführerinnen, es habe sich bei den Angeboten der (damaligen) Prader ([...] und [...]) und Xxxxx Xxxxxx ([...]) lediglich um "Pro-Forma-Of- ferten" und "Alibiofferten" (vgl. Beschwerde, Rz. 24, 52, 58 f.) gehandelt, ist in diesem Lichte unbehelflich. Dies gilt umso mehr, als die Offerten nach Art. 5 OR verbindlich waren (E. 9.1.7). Unerheblich für die Qualifikation von Xxxxxxx Denoth als Schutznehmerin bei den Projekten (...) und (...) ist auch der von den Beschwerdeführerinnen angeführte Umstand, dass die abredebeteiligten Unternehmen mit Konkur- renz durch Drittanbieter rechnen mussten. Die Qualifikation von Bezzola Denoth als Schutznehmerin sowie der (damaligen) Prader als Schutzge- berin durch Abgabe einer Stützofferte kann entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerinnen (vgl. Beschwerde, Rz. 40; Replik, Rz. 40 ff.) nicht da- von abhängen, ob sämtliche Unternehmen, die an der betroffenen Aus- schreibung ein Angebot eingereicht haben, ebenfalls an der wettbewerbs- widrigen Abrede beteiligt waren.