Common use of Preisbildung Clause in Contracts

Preisbildung. 2.1 Der Apothekenabgabepreis ergibt sich aus der Summe der Preise für die in der Zuberei- tung enthaltenen Stoffe (abrechnungsfähige Menge multipliziert mit dem Abrechnungs- preis je mg, ml oder I. E.) und des Preises für Primärpackmittel nach Ziffer 4, sofern nicht das Primärpackmittel der Trägerlösung als Packmittel verwendet wird, zuzüglich des in den nachfolgenden Teilen festgelegten Zuschlages („Arbeitspreis“) sowie der Umsatz- steuer. Mit dem Zuschlag sind auch die Sach- und Verwaltungskosten, insbesondere für Verbrauchsmaterial, Entsorgung und Dokumentation abgegolten. Zuschläge sind im Da- tensatz nach § 300 SGB V anzugeben. Das Nähere wird in der Arzneimittelabrechnungs- vereinbarung nach § 300 SGB V (Technische Anlagen 1 und 3) geregelt. 2.2 Grundsätzlich ist das Primärpackmittel der Trägerlösung als Packmittel für die Zuberei- tung zu verwenden. Die Berechnung des abrechnungsfähigen mg-Preises erfolgt entspre- chend 2.4. dieser Anlage. In die Preisauswahl werden dann alle Abpackungen von Xxxxxx- lösungen einbezogen, deren abgeteilte Einheiten dem Volumen nach der Verordnung entsprechen. Die zusätzliche Abrechnung eines weiteren Primärpackmittels ist in diesen Fällen nicht zulässig. 2.3 Bei der Ermittlung des mg-Preises für Trägerlösungen ist der „mg-Preis“ gesondert für jede Wirkstärke/Konzentration (zum Beispiel getrennt für Glucose 5 % und Glucose 40 %) zu berechnen. 2.4 Bei der Feststellung des zweitgünstigsten Apothekeneinkaufspreises der pharmazeuti- schen Unternehmer (jeweils Ziffer 2 der Teile 2 bis 7 der Anlage 3) ist auf die Zahl der unterschiedlichen pharmazeutischen Unternehmer, nicht auf die absoluten Beträge der einzelnen Packungspreise abzustellen. Im ersten Schritt wird der günstigste mg-Preis des Wirkstoffes aus allen Fertigarzneimittelpackungen eines pharmazeutischen Unternehmers ermittelt. Von dem so je pharmazeutischen Unternehmer ermittelten Preis ist der zweit- günstigste Preis der Preisberechnung zu Grunde zu legen. Wenn der günstigste mg-Preis bei mehr als einem pharmazeutischen Unternehmer vorkommt, ist dies zugleich der „zweitgünstigste“ Preis. Beispiel 1 mg-Preis pharmazeutischer Unternehmer A = 10,00 EUR mg-Preis pharmazeutischer Unternehmer B = 12,00 EUR mg-Preis pharmazeutischer Unternehmer C = 14,00 EUR ⇨Maßgeblich ist der mg-Preis von 12,00 EUR. Beispiel 2 mg-Preis pharmazeutischer Unternehmer A = 10,00 EUR mg-Preis pharmazeutischer Unternehmer B = 10,00 EUR mg-Preis pharmazeutischer Unternehmer C = 14,00 EUR ⇨Maßgeblich ist der mg-Preis von 10,00 EUR. 2.5 Wenn ein preisgünstigeres Importarzneimittel im Sinne jeweils der Ziffer 3 bzw. 3.1 der Anlage 3 der Teile 2 bis 5 sowie Teil 7 abgegeben wird, ist der mg-Preis dieses Import- arzneimittels maßgeblich. Wird kein Importarzneimittel verwendet, wird dessen Preis nicht in die Preisberechnung einbezogen. 2.6 Die Berechnung der mg-Preise erfolgt bei Salzen auf der Grundlage der freien Base oder Säure des Wirkstoffes. 2.7 Der Abrechnungspreis bei nicht patentgeschützten biotechnologisch hergestellten Wirk- stoffen (sog. Biosimilars, Bioidenticals und deren Referenzarzneimittel) ist - abweichend etwaiger Regelungen in den Teilen 2 bis 7: a. der günstigste Apothekeneinkaufspreis je mg, ml oder internationaler Einheit (I. E.) des jeweiligen pharmazeutischen Unternehmers für Fertigarzneimittel mit diesem Wirkstoff. Wird ein preisgünstigeres Importarzneimittel verwendet, ist dessen Preis Berechnungsbasis. Bei der Ermittlung des günstigsten Preises werden Importarznei- mittel und in den Preis- und Produktinformationen nach § 131 SGB V als „AV“ ge- kennzeichnete Arzneimittel nicht berücksichtigt. Maßgeblich ist der Apothekenein- kaufspreis, der sich ausgehend vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unterneh- mers (Listenpreis nach Preis- und Produktinformationen nach § 131 SGB V) nach der Arzneimittelpreisverordnung ergibt. b. bei nicht patentgeschützten biotechnologisch hergestellten Wirkstoffen, die in Anlage 1 zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V zu § 9 Absatz 1 Buchstabe d) gelistet sind (sog. Bioidenticals), abweichend von Ziffer 2.7.a), der günstigste Apothekenein- kaufspreis je mg, ml oder internationaler Einheit (I. E.) des Wirkstoffes, der aus allen Fertigarzneimittelpackungen der in Anlage 1 unter dem jeweiligen Wirkstoff geliste- ten Fertigarzneimitteln ermittelt wird. Wird ein preisgünstigeres Importarzneimittel verwendet, ist dessen Preis Berechnungsbasis. Bei der Ermittlung des günstigsten Preises werden Importarzneimittel und in den Preis- und Produktinformationen nach § 131 SGB V als „AV“ gekennzeichnete Arzneimittel nicht berücksichtigt. Maßgeblich ist der Apothekeneinkaufspreis, der sich ausgehend vom Abgabepreis des pharma- zeutischen Unternehmers (Listenpreis nach Preis- und Produktinformationen nach § 131 SGB V) nach der Arzneimittelpreisverordnung ergibt. Sind zu einem Wirkstoff mehrere Gruppen als wirkstoffgleich geltende nicht patentgeschützte biotechnolo- gisch hergestellte Arzneimittel in Anlage 1 zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V zu § 9 Absatz 1 Buchstabe d) gelistet, fließen nur die Fertigarzneimittelpackungen der in der Gruppe gelisteten Arzneimittel in die Preisbildung nach Ziffer 2.7.b) Satz 1 ein, aus der das verordnete nicht patentgeschützte biotechnologisch hergestellte Arznei- mittel stammt. Ist kein Fertigarzneimittel nach Satz 1 eines anderen pharmazeuti- schen Unternehmers verfügbar oder darf dieses nicht abgegeben werden, gilt Ziffer 2.7.a). 2.8 Wenn in der Anlage 3 auf den Zuschlag nach § 5 Absatz 3 Arzneimittelpreisverordnung verwiesen wird (Teil 4 Ziffer 7, Teil 6 Ziffer 6, Teil 7 Ziffer 7), tritt der Zuschlag nach § 5 Absatz 3 der Arzneimittelpreisverordnung an die Stelle des jeweils vereinbarten Ar- beitspreises. Im Übrigen erfolgt die Preisbildung nicht nach der Arzneimittelpreisverord- nung, sondern nach den Regeln der jeweiligen Teile der Anlage 3.

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Samples: Price Formation Agreement, Preisbildungsvereinbarung

Preisbildung. 2.1 Der Apothekenabgabepreis ergibt sich aus der Summe der Preise für die in der Zuberei- tung Zubereitung enthaltenen Stoffe (abrechnungsfähige Menge multipliziert mit dem Abrechnungs- preis Abrechnungspreis je mg, ml oder I. E.) und des Preises für Primärpackmittel nach Ziffer 4, sofern nicht das Primärpackmittel der Trägerlösung als Packmittel verwendet wird, zuzüglich des in den nachfolgenden Teilen festgelegten Zuschlages („Arbeitspreis“) sowie der Umsatz- steuerUmsatzsteuer. Mit dem Zuschlag sind auch die Sach- und Verwaltungskosten, insbesondere für Verbrauchsmaterial, Entsorgung und Dokumentation abgegolten. Zuschläge sind im Da- tensatz nach § 300 SGB V anzugeben. Das Nähere wird in der Arzneimittelabrechnungs- vereinbarung nach § 300 SGB V (Technische Anlagen 1 und 3) geregelt. 2.2 Grundsätzlich ist das Primärpackmittel der Trägerlösung als Packmittel für die Zuberei- tung Zubereitung zu verwenden. Die Berechnung des abrechnungsfähigen mg-Preises erfolgt entspre- chend entsprechend 2.4. dieser Anlage. In die Preisauswahl werden dann alle Abpackungen von Xxxxxx- lösungen Trägerlösungen einbezogen, deren abgeteilte Einheiten dem Volumen nach der Verordnung entsprechen. Die zusätzliche Abrechnung eines weiteren Primärpackmittels ist in diesen Fällen nicht zulässig. 2.3 Bei der Ermittlung des mg-Preises für Trägerlösungen ist der „mg-Preis“ gesondert für jede Wirkstärke/Konzentration (zum Beispiel getrennt für Glucose 5 5% und Glucose 40 40%) zu berechnen. 2.4 Bei der Feststellung des zweitgünstigsten Apothekeneinkaufspreises der pharmazeuti- schen pharmazeutischen Unternehmer (jeweils Ziffer 2 der Teile 2 bis 7 der Anlage 3) ist auf die Zahl der unterschiedlichen pharmazeutischen Unternehmer, nicht auf die absoluten Beträge der einzelnen Packungspreise abzustellen. Im ersten Schritt wird der günstigste mg-Preis des Wirkstoffes aus allen Fertigarzneimittelpackungen eines pharmazeutischen Unternehmers ermittelt. Von dem so je pharmazeutischen Unternehmer ermittelten Preis ist der zweit- günstigste zweitgünstigste Preis der Preisberechnung zu Grunde zu legen. Wenn der günstigste mg-Preis bei mehr als einem pharmazeutischen Unternehmer vorkommt, ist dies zugleich der „zweitgünstigste“ Preis. Beispiel 1 mg-Preis pharmazeutischer Unternehmer A = 10,00 EUR mg-Preis pharmazeutischer Unternehmer B = 12,00 EUR mg-Preis pharmazeutischer Unternehmer C = 14,00 EUR 🡺 Maßgeblich ist der mg-Preis von 12,00 EUR. Beispiel 2 mg-Preis pharmazeutischer Unternehmer A = 10,00 EUR mg-Preis pharmazeutischer Unternehmer B = 10,00 EUR mg-Preis pharmazeutischer Unternehmer C = 14,00 EUR 🡺 Maßgeblich ist der mg-Preis von 10,00 EUR. 2.5 Wenn ein preisgünstigeres Importarzneimittel im Sinne jeweils der Ziffer 3 bzw. 3.1 der Anlage 3 der Teile 2 bis 5 sowie Teil 7 abgegeben wird, ist der mg-Preis dieses Import- arzneimittels Importarzneimittels maßgeblich. Ein Abschlag von 1 % erfolgt auf diesen Preis nicht. Wird kein Importarzneimittel verwendet, wird dessen Preis nicht in die Preisberechnung einbezogen. 2.6 Die Berechnung der mg-Preise erfolgt bei Salzen auf der Grundlage der freien Base oder Säure des Wirkstoffes. 2.7 Der Abrechnungspreis bei nicht patentgeschützten biotechnologisch hergestellten Wirk- stoffen (sog. Biosimilars, Bioidenticals und deren Referenzarzneimittel) ist - abweichend etwaiger Regelungen in den Teilen 2 bis 7: a. der günstigste Apothekeneinkaufspreis je mg, ml oder internationaler Einheit (I. E.) des jeweiligen pharmazeutischen Unternehmers für Fertigarzneimittel mit diesem Wirkstoff. Wird ein preisgünstigeres Importarzneimittel verwendet, ist dessen Preis Berechnungsbasis. Bei der Ermittlung des günstigsten Preises werden Importarznei- mittel und in den Preis- und Produktinformationen nach § 131 SGB V als „AV“ ge- kennzeichnete Arzneimittel nicht berücksichtigt. Maßgeblich ist der Apothekenein- kaufspreis, der sich ausgehend vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unterneh- mers (Listenpreis nach Preis- und Produktinformationen nach § 131 SGB V) nach der Arzneimittelpreisverordnung ergibt. b. bei nicht patentgeschützten biotechnologisch hergestellten Wirkstoffen, die in Anlage 1 zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V zu § 9 Absatz 1 Buchstabe d) gelistet sind (sog. Bioidenticals), abweichend von Ziffer 2.7.a), der günstigste Apothekenein- kaufspreis je mg, ml oder internationaler Einheit (I. E.) des Wirkstoffes, der aus allen Fertigarzneimittelpackungen der in Anlage 1 unter dem jeweiligen Wirkstoff geliste- ten Fertigarzneimitteln ermittelt wird. Wird ein preisgünstigeres Importarzneimittel verwendet, ist dessen Preis Berechnungsbasis. Bei der Ermittlung des günstigsten Preises werden Importarzneimittel und in den Preis- und Produktinformationen nach § 131 SGB V als „AV“ gekennzeichnete Arzneimittel nicht berücksichtigt. Maßgeblich ist der Apothekeneinkaufspreis, der sich ausgehend vom Abgabepreis des pharma- zeutischen Unternehmers (Listenpreis nach Preis- und Produktinformationen nach § 131 SGB V) nach der Arzneimittelpreisverordnung ergibt. Sind zu einem Wirkstoff mehrere Gruppen als wirkstoffgleich geltende nicht patentgeschützte biotechnolo- gisch hergestellte Arzneimittel in Anlage 1 zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V zu § 9 Absatz 1 Buchstabe d) gelistet, fließen nur die Fertigarzneimittelpackungen der in der Gruppe gelisteten Arzneimittel in die Preisbildung nach Ziffer 2.7.b) Satz 1 ein, aus der das verordnete nicht patentgeschützte biotechnologisch hergestellte Arznei- mittel stammt. Ist kein Fertigarzneimittel nach Satz 1 eines anderen pharmazeuti- schen Unternehmers verfügbar oder darf dieses nicht abgegeben werden, gilt Ziffer 2.7.a). 2.8 Wenn in der Anlage 3 auf den Zuschlag nach § 5 Absatz 3 Arzneimittelpreisverordnung verwiesen wird (Teil 4 Ziffer 7, Teil 6 Ziffer 6, Teil 7 Ziffer 7), tritt der Zuschlag nach § 5 Absatz 3 der Arzneimittelpreisverordnung an die Stelle des jeweils vereinbarten Ar- beitspreisesArbeitspreises. Im Übrigen erfolgt die Preisbildung nicht nach der Arzneimittelpreisverord- nungArzneimittelpreisverordnung, sondern nach den Regeln der jeweiligen Teile der Anlage 3.

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Samples: Preisbildung Für Parenterale Lösungen, Ergänzungsvereinbarung

Preisbildung. 2.1 Der Apothekenabgabepreis ergibt sich aus der Summe der Preise für die in der Zuberei- tung Zubereitung enthaltenen Stoffe (abrechnungsfähige Menge multipliziert mit dem Abrechnungs- preis Abrechnungspreis je mg, ml oder I. E.) und des Preises für Primärpackmittel nach Ziffer 4, sofern nicht das Primärpackmittel der Trägerlösung als Packmittel verwendet wird, zuzüglich des in den nachfolgenden Teilen festgelegten Zuschlages („Arbeitspreis“) sowie der Umsatz- steuerUmsatzsteuer. Mit dem Zuschlag sind auch die Sach- und Verwaltungskosten, insbesondere für Verbrauchsmaterial, Entsorgung und Dokumentation abgegolten. Zuschläge sind im Da- tensatz Datensatz nach § 300 SGB V anzugeben. Das Nähere wird in der Arzneimittelabrechnungs- vereinbarung Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V (Technische Anlagen 1 und 3) geregelt. 2.2 Grundsätzlich ist das Primärpackmittel der Trägerlösung als Packmittel für die Zuberei- tung Zubereitung zu verwenden. Die Berechnung des abrechnungsfähigen mg-Preises erfolgt entspre- chend entsprechend 2.4. dieser Anlage. In die Preisauswahl werden dann alle Abpackungen von Xxxxxx- lösungen Trägerlösungen einbezogen, deren abgeteilte Einheiten dem Volumen nach der Verordnung entsprechen. Die zusätzliche Abrechnung eines weiteren Primärpackmittels ist in diesen Fällen nicht zulässig. 2.3 Bei der Ermittlung des mg-Preises für Trägerlösungen ist der „mg-Preis“ gesondert für jede Wirkstärke/Konzentration (zum Beispiel getrennt für Glucose 5 5% und Glucose 40 40%) zu berechnen. 2.4 Bei der Feststellung des zweitgünstigsten Apothekeneinkaufspreises der pharmazeuti- schen pharmazeutischen Unternehmer (jeweils Ziffer 2 der Teile 2 bis 7 der Anlage 3) ist auf die Zahl der unterschiedlichen pharmazeutischen Unternehmer, nicht auf die absoluten Beträge der einzelnen Packungspreise abzustellen. Im ersten Schritt wird der günstigste mg-Preis des Wirkstoffes aus allen Fertigarzneimittelpackungen eines pharmazeutischen Unternehmers ermittelt. Von dem so je pharmazeutischen Unternehmer ermittelten Preis ist der zweit- günstigste zweitgünstigste Preis der Preisberechnung zu Grunde zu legen. Wenn der günstigste mg-Preis bei mehr als einem pharmazeutischen Unternehmer vorkommt, ist dies zugleich der „zweitgünstigste“ Preis. Beispiel 1 mg-Preis pharmazeutischer Unternehmer A = 10,00 EUR mg-Preis pharmazeutischer Unternehmer B = 12,00 EUR mg-Preis pharmazeutischer Unternehmer C = 14,00 EUR 🡺 Maßgeblich ist der mg-Preis von 12,00 EUR. Beispiel 2 mg-Preis pharmazeutischer Unternehmer A = 10,00 EUR mg-Preis pharmazeutischer Unternehmer B = 10,00 EUR mg-Preis pharmazeutischer Unternehmer C = 14,00 EUR 🡺 Maßgeblich ist der mg-Preis von 10,00 EUR. 2.5 Wenn ein preisgünstigeres Importarzneimittel im Sinne jeweils der Ziffer 3 bzw. 3.1 der Anlage 3 der Teile 2 bis 5 sowie Teil 7 abgegeben wird, ist der mg-Preis dieses Import- arzneimittels Importarzneimittels maßgeblich. Wird kein Importarzneimittel verwendet, wird dessen Preis nicht in die Preisberechnung einbezogen. 2.6 Die Berechnung der mg-Preise erfolgt bei Salzen auf der Grundlage der freien Base oder Säure des Wirkstoffes. 2.7 Der Abrechnungspreis bei nicht patentgeschützten biotechnologisch hergestellten Wirk- stoffen Wirkstoffen (sog. Biosimilars, Bioidenticals und deren Referenzarzneimittel) ist - abweichend etwaiger Regelungen in den Teilen 2 bis 7: a. a) der günstigste Apothekeneinkaufspreis je mg, ml oder internationaler Einheit (I. E.) des jeweiligen pharmazeutischen Unternehmers für Fertigarzneimittel mit diesem Wirkstoff. Wird ein preisgünstigeres Importarzneimittel verwendet, ist dessen Preis Berechnungsbasis. Bei der Ermittlung des günstigsten Preises werden Importarznei- mittel Importarzneimittel und in den Preis- und Produktinformationen nach § 131 SGB V als „AV“ ge- kennzeichnete gekennzeichnete Arzneimittel nicht berücksichtigt. Maßgeblich ist der Apothekenein- kaufspreisApothekeneinkaufspreis, der sich ausgehend vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unterneh- mers Unternehmers (Listenpreis nach Preis- und Produktinformationen nach § 131 SGB V) nach der Arzneimittelpreisverordnung ergibt. b. b) bei nicht patentgeschützten biotechnologisch hergestellten Wirkstoffen, die in Anlage 1 zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V zu § 9 Absatz 1 Buchstabe d) gelistet sind (sog. Bioidenticals), abweichend von Ziffer 2.7.a), der günstigste Apothekenein- kaufspreis Apothekeneinkaufspreis je mg, ml oder internationaler Einheit (I. E.) des Wirkstoffes, der aus allen Fertigarzneimittelpackungen der in Anlage 1 unter dem jeweiligen Wirkstoff geliste- ten gelisteten Fertigarzneimitteln ermittelt wird. Wird ein preisgünstigeres Importarzneimittel verwendet, ist dessen Preis Berechnungsbasis. Bei der Ermittlung des günstigsten Preises werden Importarzneimittel und in den Preis- und Produktinformationen nach § 131 SGB V als „AV“ gekennzeichnete Arzneimittel nicht berücksichtigt. Maßgeblich ist der Apothekeneinkaufspreis, der sich ausgehend vom Abgabepreis des pharma- zeutischen pharmazeutischen Unternehmers (Listenpreis nach Preis- und Produktinformationen nach § 131 SGB V) nach der Arzneimittelpreisverordnung ergibt. Sind zu einem Wirkstoff mehrere Gruppen als wirkstoffgleich geltende nicht patentgeschützte biotechnolo- gisch biotechnologisch hergestellte Arzneimittel in Anlage 1 zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V zu § 9 Absatz 1 Buchstabe d) gelistet, fließen nur die Fertigarzneimittelpackungen der in der Gruppe gelisteten Arzneimittel in die Preisbildung nach Ziffer 2.7.b) Satz 1 ein, aus der das verordnete nicht patentgeschützte biotechnologisch hergestellte Arznei- mittel Arzneimittel stammt. Ist kein Fertigarzneimittel nach Satz 1 eines anderen pharmazeuti- schen pharmazeutischen Unternehmers verfügbar oder darf dieses nicht abgegeben werden, gilt Ziffer 2.7.a). 2.8 Wenn in der Anlage 3 auf den Zuschlag nach § 5 Absatz 3 Arzneimittelpreisverordnung verwiesen wird (Teil 4 Ziffer 7, Teil 6 Ziffer 6, Teil 7 Ziffer 7), tritt der Zuschlag nach § 5 Absatz 3 der Arzneimittelpreisverordnung an die Stelle des jeweils vereinbarten Ar- beitspreisesArbeitspreises. Im Übrigen erfolgt die Preisbildung nicht nach der Arzneimittelpreisverord- nungArzneimittelpreisverordnung, sondern nach den Regeln der jeweiligen Teile der Anlage 3.

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