Preise und Preisanpassungen / Steuern / Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen. 6.1. Der Preis setzt sich aus dem Grundpreis, dem Verrechnungspreis und dem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen. Er enthält folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für Messstellenbetrieb, ferner das an den Netzbetreiber ab- zuführende Netzentgelt. Netzentgelt im Sinne des Satzes 2 ist das vom Lieferanten an den Netzbetreiber für den Netzzugang zu entrich- tende Entgelt einschließlich der Konzessionsabgaben, jedoch ohne Berücksichtigung der nachfolgend in Ziffer 6.2. bis 6.6. benannten weiteren, gesetzlich auferlegten Kosten. 6.2. Der Preis nach Ziffer 6.1. erhöht sich um den vom Lieferanten an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu zahlenden KWK-Auf- schlag nach § 9 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) in der jeweils geltenden Höhe. Mit dem KWK-Aufschlag werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetz- lichen Vorgaben zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung in fossilen Kraftwerken entstehen. Der KWK-Aufschlag wird für das jeweils fol- gende Kalenderjahr bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetzbetreibern im Internet veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx) und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde angegeben. Ändert sich der Aufschlag, ändert sich der Preis nach Ziffer 6.1. entsprechend. 6.3. Der Preis nach Ziffer 6.1. erhöht sich um die vom Lieferanten an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu zahlende EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) i.V.m. der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichs- mechanismus (AusglMechV) in der jeweils geltenden Höhe. Mit der EEG-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetz- betreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur För- derung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ent- stehen. Die EEG-Umlage wird für das jeweils folgende Kalenderjahr bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetz- betreibern im Internet veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx) und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher ge- lieferter Kilowattstunde angegeben. Ändert sich die Umlage, ändert sich der Preis nach Ziffer 6.1. entsprechend. 6.4. Der Preis nach Ziffer 6.1. erhöht sich um die durch den zuständigen Netzbetreiber vom Lieferanten erhobene und von den Übertragungs- netzbetreibern jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festge- legte Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19-StromNEV-Umlage), die aufgrund der Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Mit der § 19-StromNEV-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern aus der Verpflich- tung entstehen, nachgelagerten Netzbetreibern Erlöse zu erstatten, die diesen entgehen, weil sie bestimmten Letztverbrauchern mit aty- pischem Verbrauchsverhalten oder besonders hohem Stromverbrauch nach § 19 Abs. 2 StromNEV reduzierte Netzentgelte anbieten müssen. Die Höhe der § 19-StromNEV-Umlage wird von den Übertragungsnetz- betreibern veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx). Ändert sich die Umlage, ändert sich der Preis nach Ziffer 6.1. entsprechend. 6.5. Der Preis nach Ziffer 6.1. erhöht sich ferner um die vom zuständigen Netzbetreiber vom Lieferanten erhobene Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG, die aufgrund der Netznutzung zur Belieferung 6.6. Der Preis nach Ziffer 6.1. erhöht sich zusätzlich um die vom zu- ständigen Netzbetreiber aufgrund § 18 Abs. 1 der Verordnung zu ab- schaltbaren Lasten (abLaV) vom Lieferanten erhobene und von den Übertragungsnetzbetreibern jährlich für das jeweils folgende Kalender- jahr festgelegte Umlage (abLa-Umlage), die aufgrund der Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Die abLa-Umlage gleicht Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Zahlungen an Betreiber bestimmter Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie entstehen, deren Leistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber zur Aufrechterhaltung der Netz- und Systemstabilität reduziert werden kann. Die Höhe der abLa-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx). Ändert sich die Umlage ändert sich der Preis nach Ziffer 6.1. entsprechend. 6.7. Die Preise nach Ziffer 6.1. bis 6.6. sind Nettopreise. Zusätzlich fallen Stromsteuer sowie – auf die Nettopreise und die Stromsteuer 6.8. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich der Preis nach Ziffer 6.1. um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbind- lichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die je- weilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Ver- tragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. 6.9. Ziffer 6.8. gilt bei einem Wegfall oder einer Absenkung von Steuern, 6.10. Kommt es nach Abschluss des Stromliefervertrages zur Änderung von Kosten der Belieferung des Kunden mit Strom, die nicht unter die Ziffern 6.2. bis 6.9. fallen, so ist der Lieferant unter Wahrung des ver- traglichen Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung a) im Falle von Kostensteigerungen berechtigt, diese an den Kunden weiterzugeben, sofern und soweit der Kostenanstieg nicht durch einen Kostenrückgang bei anderen in Ziffer 6.1. benannten, für die Strombelieferung relevanten Kostenarten ausgeglichen wird, b) im Falle von Kostensenkungen verpflichtet, diese unverzüglich an den Kunden weiterzugeben, sofern und soweit dem Kostenrück- gang nicht ein Kostenanstieg bei anderen in Ziffer 6.1. benannten, für die Strombelieferung relevanten Kostenarten gegenübersteht. Preiserhöhungen und Preissenkungen geben exakt den Betrag in Cent/ kWh wieder, um den sich die Kosten für die Strombelieferung ändern. 6.11. Preisänderungen nach den Ziffern 6.2. bis 6.10. werden unter den nachfolgenden Voraussetzungen jeweils zum Monatsbeginn wirksam. Der Lieferant wird beabsichtigte Änderungen der Preise mindestens sechs (6) Wochen vor deren Inkrafttreten öffentlich bekannt geben und zeitgleich eine Mitteilung in Textform an den Kunden versenden sowie die Änderungen im Internet unter xxx.xx-x.xx veröffentlichen. Mitteilung und Veröffentlichung im Internet sind keine Voraussetzun- gen für eine wirksame Änderung. Ab öffentlicher Bekanntgabe be- absichtigter Preisänderungen ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Inkraft- tretens der Preisänderung zu kündigen bzw. eine ausdrückliche Er- klärung sonstigen Inhalts abzugeben. Kündigung und ausdrückliche Erklärung bedürfen der Textform. Im Fall der außerordentlichen Kündigung bzw. einer ausdrücklichen Erklärung, aus der sich zweifels- frei ergibt, dass der Kunde mit der beabsichtigten Preisänderung nicht einverstanden ist, wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Macht der Kunde bis zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens der Preisänderung von seinem außerordentlichen Kün- digungsrecht bzw. von seinem Erklärungsrecht gemäß vorstehendem Satz keinen Gebrauch, gilt die Preisänderung als genehmigt. Der Lieferant wird den Kunden in der Mitteilung darauf und auf sein außer- ordentliches Kündigungs- bzw. Erklärungsrecht gesondert hinweisen. Stand: 16.12.2020 6.12. Informationen über die aktuellen Preise und die jeweils geltende
Appears in 2 contracts
Preise und Preisanpassungen / Steuern / Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen. 6.1. Der Preis setzt sich aus dem Grundpreis, dem Verrechnungspreis Grundpreis und dem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen. Er enthält folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für Messstellenbetrieb, ferner das an den Netzbetreiber ab- zuführende abzuführende Netzentgelt. Netzentgelt im Sinne des Satzes 2 ist das vom Lieferanten an den Netzbetreiber für den Netzzugang zu entrich- tende entrichtende Entgelt einschließlich der Konzessionsabgaben, jedoch ohne Berücksichtigung der nachfolgend in Ziffer 6.2. bis 6.6. benannten weiteren, gesetzlich auferlegten Kosten.
6.2. Der Preis nach Ziffer 6.1. erhöht sich um den vom Lieferanten an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber Übertragungsnetzbetrei- ber zu zahlenden KWK-Auf- schlag Aufschlag nach § 9 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) in der jeweils geltenden Höhe. Mit dem KWK-Aufschlag werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetz- lichen gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung in fossilen Kraftwerken entstehen. Der KWK-Aufschlag wird für das jeweils fol- gende folgende Kalenderjahr bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetzbetreibern im Internet veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx) und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde angegeben. Ändert sich der Aufschlag, ändert sich der Preis nach Ziffer 6.1. entsprechend.
6.3. Der Preis nach Ziffer 6.1. erhöht sich um die vom Lieferanten an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu zahlende EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) i.V.m. der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichs- mechanismus Ausgleichsmechanismus (AusglMechV) in der jeweils geltenden Höhe. Mit der EEG-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetz- betreibern Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur För- derung Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ent- stehenentstehen. Die EEG-Umlage wird für das jeweils folgende Kalenderjahr bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetz- betreibern Übertragungsnetzbetreibern im Internet veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx) und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher ge- lieferter gelieferter Kilowattstunde angegeben. Ändert sich die Umlage, ändert sich der Preis nach Ziffer 6.1. entsprechend.
6.4. Der Preis nach Ziffer 6.1. erhöht sich um die durch den zuständigen Netzbetreiber vom Lieferanten erhobene und von den Übertragungs- netzbetreibern Übertragungsnetzbetreibern jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festge- legte festgelegte Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19-StromNEV-Umlage), die aufgrund der Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Mit der § 19-StromNEV-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern Über- tragungsnetzbetreibern aus der Verpflich- tung Verpflichtung entstehen, nachgelagerten Netzbetreibern Erlöse zu erstatten, die diesen entgehen, weil sie bestimmten Letztverbrauchern mit aty- pischem atypischem Verbrauchsverhalten oder besonders hohem Stromverbrauch nach § 19 Abs. 2 StromNEV reduzierte Netzentgelte anbieten müssen. Die Höhe der § 19-StromNEV-Umlage wird von den Übertragungsnetz- betreibern Übertragungsnetzbetreibern veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xxwww.netztransparenz. de). Ändert sich die Umlage, ändert sich der Preis nach Ziffer 6.1. entsprechend.
6.5. Der Preis nach Ziffer 6.1. erhöht sich ferner um die vom zuständigen Netzbetreiber vom Lieferanten erhobene Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG, die aufgrund der Netznutzung zur BelieferungBelieferung des Kunden anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Die Offshore-Haftungsumlage gleicht Teile der Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Entschädigungszahlungen nach Maßgabe von § 17e EnWG an Betreiber von betriebsbereiten Offshore-Windenergieanlagen in Folge von Störungen oder Verzögerungen der Netzanbindung dieser Anlagen entstehen. Sie wird als Aufschlag auf die Netzentgelte erhoben und auf die Letztverbraucher in Cent pro verbrauchter Kilowattstunde umgelegt. Für Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle bis 1.000.000 Kilowattstunden im Jahr darf sich das Netzentgelt für Letztverbraucher durch die Umlage dabei derzeit höchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Die Übertragungsnetzbe- treiber sind verpflichtet, die für den Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte sowie die für die Berechnung maßgeblichen Daten spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das jeweils folgende Kalenderjahr im Internet (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx) zu veröffentlichen. Ändert sich die Umlage, ändert sich der Preis nach Ziffer 6.1. entsprechend.
6.6. Der Preis nach Ziffer 6.1. erhöht sich zusätzlich um die vom zu- ständigen zuständigen Netzbetreiber aufgrund § 18 Abs. 1 der Verordnung zu ab- schaltbaren abschaltbaren Lasten (abLaV) vom Lieferanten erhobene und von den Übertragungsnetzbetreibern Übertragungsnetz- betreibern jährlich für das jeweils folgende Kalender- jahr Kalenderjahr festgelegte Umlage (abLa-Umlage), die aufgrund der Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Die abLa-abLa- Umlage gleicht Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Zahlungen an Betreiber bestimmter Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie entstehen, deren Leistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber zur Aufrechterhaltung Aufrecht- erhaltung der Netz- und Systemstabilität reduziert werden kann. Die Höhe der abLa-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx). Ändert sich die Umlage ändert sich der Preis nach Ziffer 6.1. entsprechend.
6.7. Die Preise nach Ziffer 6.1. bis 6.6. sind Nettopreise. Zusätzlich fallen Stromsteuer sowie – auf die Nettopreise und die StromsteuerStromsteuer – Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Ändern sich diese Steuersätze, ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
6.8. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich der Preis nach Ziffer 6.1. um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbind- lichen verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt Zeit- punkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die je- weilige jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Ver- tragsverhältnis Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten.
6.9. Ziffer 6.8. gilt bei einem Wegfall oder einer Absenkung von Steuern,, Abgaben oder sonstigen hoheitlich auf- erlegten, allgemeinverbindlichen Belastungen entsprechend.
6.10. Kommt es nach Abschluss des Stromliefervertrages zur Änderung von Kosten der Belieferung des Kunden mit Strom, die nicht unter die Ziffern 6.2. bis 6.9. fallen, so ist der Lieferant unter Wahrung des ver- traglichen vertraglichen Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung
a) im Falle von Kostensteigerungen berechtigt, diese an den Kunden weiterzugeben, sofern und soweit der Kostenanstieg nicht durch einen Kostenrückgang bei anderen in Ziffer 6.1. benannten, für die Strombelieferung Strombeliefe- rung relevanten Kostenarten ausgeglichen wird,
b) im Falle von Kostensenkungen verpflichtet, diese unverzüglich an den Kunden weiterzugeben, sofern und soweit dem Kostenrück- gang Kostenrückgang nicht ein Kostenanstieg bei anderen in Ziffer 6.1. benannten, für die Strombelieferung Strombelie- ferung relevanten Kostenarten gegenübersteht. Preiserhöhungen und Preissenkungen geben exakt den Betrag in Cent/ Cent/kWh wieder, um den sich die Kosten für die Strombelieferung ändern.
6.11. Preisänderungen nach den Ziffern 6.2. bis 6.10. werden unter den nachfolgenden Voraussetzungen dieses Absatzes jeweils zum Monatsbeginn wirksam. Der Lieferant wird beabsichtigte Änderungen der Preise aufgrund von Kostenänderungen gemäß Satz 1 mindestens sechs (6) Wochen vor deren Inkrafttreten öffentlich bekannt bekannt- geben und zeitgleich eine Mitteilung in Textform an den Kunden versenden sowie die Änderungen im Internet unter xxx.xx-x.xx veröffentlichen. Mitteilung und Veröffentlichung im Internet sind keine Voraussetzun- gen Voraussetzungen für eine wirksame Änderung. Ab öffentlicher Bekanntgabe be- absichtigter beabsichtigter Preisänderungen ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Inkraft- tretens der Preisänderung zu kündigen bzw. eine ausdrückliche Er- klärung Erklärung sonstigen Inhalts abzugeben. Kündigung und ausdrückliche Erklärung bedürfen der Textform. Im Fall der außerordentlichen außerordent- lichen Kündigung bzw. einer ausdrücklichen Erklärung, aus der sich zweifels- frei zweifelsfrei ergibt, dass der Kunde mit der beabsichtigten Preisänderung nicht einverstanden ist, wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Macht der Kunde bis zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Preisänderung von seinem außerordentlichen Kün- digungsrecht außerordent- lichen Kündigungsrecht bzw. von seinem Erklärungsrecht gemäß vorstehendem vorstehenden Satz keinen Gebrauch, gilt die Preisänderung als genehmigt. Der Lieferant wird den Kunden in der Mitteilung darauf und auf sein außer- ordentliches außerordent- liches Kündigungs- bzw. Erklärungsrecht gesondert hinweisen. Stand: 16.12.202006.11.2020
6.12. Informationen über die aktuellen Preise und die jeweils geltendegeltende Höhe eines nach Ziffern 6.2. bis 6.8. zu zahlenden Preisbestandteils sind unter der kostenlosen Servicenummer 0800 / 8000 230 und im Internet unter xxx.xx-x.xx erhältlich. Stadtwerke Xxxxxxxxxx Xxxxxxx XxxX Xxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxx xxx.xx-x.xx Allgemeine Geschäftsbedingungen
Appears in 1 contract
Samples: Electricity Supply Agreement
Preise und Preisanpassungen / Steuern / Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen. 6.1. Der Preis für die Fernwärmelieferung zu leistende Gesamtpreis setzt sich aus dem GrundpreisGrundpreis für die Leistungsbereitstellung, dem Arbeitspreis als verbrauchsabhängigem Entgelt für die gelieferte Wärmemenge, dem Verrechnungspreis für die Bereitstellung der Messeinrichtung nebst Ablesung und Abrechnung gemäß dem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis Preisblatt zusammen. Er enthält folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für Messstellenbetrieb, ferner das an den Netzbetreiber ab- zuführende NetzentgeltDie Höhe des Grundpreises richtet sich nach der bestellten maximalen Wärmeleistung (Anschlusswert). Netzentgelt im Sinne Die Höhe des Satzes 2 ist das vom Lieferanten an den Netzbetreiber für den Netzzugang zu entrich- tende Entgelt einschließlich Arbeitspreises errechnet sich nach der Konzessionsabgaben, jedoch ohne Berücksichtigung der nachfolgend in Ziffer 6.2. bis 6.6. benannten weiteren, gesetzlich auferlegten Kostenbezogenen Wärmemenge.
6.2. Der Preis nach Ziffer 6.1Grundpreis in € pro kW und der Verrechnungspreis in € pro Jahr sind in dem Preisblatt als Jahrespreise ausgewiesen. erhöht sich um den vom Lieferanten an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu zahlenden KWK-Auf- schlag nach § 9 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) Sie werden in der jeweils geltenden Höhe. Mit dem KWK-Aufschlag werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetz- lichen Vorgaben zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung in fossilen Kraftwerken entstehen12 Monatsraten abgerechnet. Der KWK-Aufschlag wird für das jeweils fol- gende Kalenderjahr bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetzbetreibern im Internet veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx) und Arbeitspreis ist in dem Preisblatt in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde angegeben. Ändert sich der Aufschlag, ändert sich der Preis nach Ziffer 6.1. entsprechendkWh ausgewiesen.
6.3. Der Preis nach Ziffer 6.1. erhöht sich um die Grundpreis und Verrechnungspreis sind unabhängig vom Lieferanten an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu zahlende EEG-Umlage nach Wärmebezug oder der Einstellung der Wärmelieferung wegen Nichtzahlung gemäß § 60 33 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) i.V.m. der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichs- mechanismus (AusglMechV) in der jeweils geltenden Höhe. Mit der EEG-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetz- betreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur För- derung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ent- stehen. Die EEG-Umlage wird für das jeweils folgende Kalenderjahr bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetz- betreibern im Internet veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx) und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher ge- lieferter Kilowattstunde angegeben. Ändert sich die Umlage, ändert sich der Preis nach Ziffer 6.1. entsprechend2 AVBFernwärmeV zu zahlen.
6.4. Der Preis nach Ziffer 6.1. erhöht sich um die durch den zuständigen Netzbetreiber vom Lieferanten erhobene SWC ist unter Anwendung der jeweils auf der Internetseite der SWC (xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx.) und in der ortsüblichen bekannten Presse veröffentlichten Preisänderungsklausel, sofern nicht individuell eine von den Übertragungs- netzbetreibern jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festge- legte Umlage nach § 19 Absallgemeinen Versorgungsbedingungen abweichende Preisänderungsklausel vereinbart wurde, zu einer Erhöhung der Preise berechtigt bzw. 2 StromNEV (§ 19-StromNEV-Umlage)zu deren Ermäßigung verpflichtet, sofern die aufgrund Anwendung der Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, in Preisänderungsklausel zu einer Ermäßigung der jeweils geltenden Höhe. Mit der § 19-StromNEV-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern aus der Verpflich- tung entstehen, nachgelagerten Netzbetreibern Erlöse zu erstatten, die diesen entgehen, weil sie bestimmten Letztverbrauchern mit aty- pischem Verbrauchsverhalten oder besonders hohem Stromverbrauch nach § 19 Abs. 2 StromNEV reduzierte Netzentgelte anbieten müssen. Die Höhe der § 19-StromNEV-Umlage wird von den Übertragungsnetz- betreibern veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx). Ändert sich die Umlage, ändert sich der Preis nach Ziffer 6.1. entsprechendPreise führt.
6.5. Der Preis nach Ziffer 6.1Grundpreis und, der Arbeitspreis werden halbjährlich jeweils mit Wirkung zum 01.04. erhöht sich ferner um die vom zuständigen Netzbetreiber vom Lieferanten erhobene Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Absund 01.10. 5 EnWG, die aufgrund eines Jahres anhand der Netznutzung zur Belieferungjeweils geltenden Preisgleitklausel angepasst und auf der Internetseite der SWC (xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx.) und in der ortsüblichen bekannten Presse veröffentlicht
6.6. Der Preis nach Ziffer 6.1. erhöht sich zusätzlich um die vom zu- ständigen Netzbetreiber aufgrund § 18 Abs. 1 Bei Überschreitung der Verordnung zu ab- schaltbaren Lasten vertraglich festgelegten bestellten maximalen Wärmeleistung ist SWC berechtigt, den mittels geeichter Messeinrichtung ausgelesenen Höchstwert (abLaVhöchste Inanspruchnahme im Lieferjahr) vom Lieferanten erhobene und von den Übertragungsnetzbetreibern jährlich für das jeweils darauf folgende Kalender- jahr festgelegte Umlage (abLa-Umlage), Lieferjahr in Ansatz zu bringen. Der festgestellte Höchstwert gilt als neu vereinbarte bestellte maximale Wärmeleistung. Darüber hinaus wird bei einer Überschreitung der bestellten maximalen Wärmeleistung der Grundpreis anhand der tatsächlich bezogenen maximalen Wärmeleistung für die aufgrund der Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Die abLa-Umlage gleicht Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Zahlungen an Betreiber bestimmter Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie entstehen, deren Leistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber zur Aufrechterhaltung der Netz- und Systemstabilität reduziert werden kann. Die Höhe der abLa-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx). Ändert sich die Umlage ändert sich der Preis nach Ziffer 6.1. entsprechendvergangene Abrechnungsperiode berechnet.
6.7. Die Preise nach Ziffer 6.1. bis 6.6. sind Nettopreise. Zusätzlich fallen Stromsteuer sowie – auf die Nettopreise und die Stromsteuer
6.8. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie Sollten nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich der Preis nach Ziffer 6.1. um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbind- lichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die je- weilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränktErzeugung, die nach dem Sinn und Zweck Fortleitung oder der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Ver- tragsverhältnis (z. B. nach Kopf Vertrieb mit Fernwärme mit weiteren Steuern, Abgaben oder nach Verbrauch) zugeordnet sonstigen die jeweilige Leistung des Vertrages unmittelbar betreffenden hoheitlich auferlegten Belastungen belegt werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten.
6.9. Ziffer 6.8. gilt bei einem Wegfall oder sich die Höhe einer Absenkung von Steuern,
6.10. Kommt es nach Abschluss des Stromliefervertrages zur Änderung von Kosten der Belieferung des Kunden mit Stromsolchen Belastung ändert, die nicht unter die Ziffern 6.2. bis 6.9. fallen, so ist der Lieferant unter Wahrung des ver- traglichen Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung
a) im Falle von Kostensteigerungen SWC berechtigt, diese Erhöhungen mit Inkrafttreten der betreffenden Regelung an den Kunden weiterzugeben, sofern und soweit der Kostenanstieg nicht durch einen Kostenrückgang bei anderen in Ziffer 6.1. benannten, für die Strombelieferung relevanten Kostenarten ausgeglichen wird,
b) im Falle von Kostensenkungen verpflichtet, diese unverzüglich an den Kunden weiterzugeben, sofern und soweit dem Kostenrück- gang nicht ein Kostenanstieg bei anderen in Ziffer 6.1. benannten, für die Strombelieferung relevanten Kostenarten gegenübersteht. Preiserhöhungen und Preissenkungen geben exakt den Betrag in Cent/ kWh wieder, um den sich die Kosten für die Strombelieferung ändern.
6.11. Preisänderungen nach den Ziffern 6.2. bis 6.10. werden unter den nachfolgenden Voraussetzungen jeweils zum Monatsbeginn wirksam. Der Lieferant wird beabsichtigte Änderungen der Preise mindestens sechs (6) Wochen vor deren Inkrafttreten öffentlich bekannt geben und zeitgleich eine Mitteilung in Textform an den Kunden versenden sowie die Änderungen im Internet unter xxx.xx-x.xx veröffentlichen. Mitteilung und Veröffentlichung im Internet sind keine Voraussetzun- gen für eine wirksame Änderung. Ab öffentlicher Bekanntgabe be- absichtigter Preisänderungen ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Inkraft- tretens der Preisänderung zu kündigen bzw. eine ausdrückliche Er- klärung sonstigen Inhalts abzugeben. Kündigung und ausdrückliche Erklärung bedürfen der Textform. Im Fall der außerordentlichen Kündigung bzw. einer ausdrücklichen Erklärung, aus der sich zweifels- frei ergibt, dass der Kunde mit der beabsichtigten Preisänderung nicht einverstanden ist, wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Macht der Kunde bis zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens der Preisänderung von seinem außerordentlichen Kün- digungsrecht bzw. von seinem Erklärungsrecht gemäß vorstehendem Satz keinen Gebrauch, gilt die Preisänderung als genehmigt. Der Lieferant wird den Kunden in der Mitteilung darauf und auf sein außer- ordentliches Kündigungs- bzwjeweils gültigen Höhe weiterzugeben, soweit die jeweilige Regelung nicht entgegensteht. Erklärungsrecht gesondert hinweisenBei Wegfall oder Absenkung ist SWC zu einer Weitergabe an den Kunden verpflichtet. Stand: 16.12.2020
6.12. Informationen Der Kunde wird über die aktuellen Anpassung der Entgelte spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
6.8. Für die nachstehenden Leistungen der SWC werden dem Kunden die nachfolgend aufgeführten Pauschalen in Rechnung gestellt. Mahnung 5,00 € * Sperrandrohung 5,00 € * Nachinkasso 22,00 € * Ausfertigung von Zweitschriften von Rechnungen 2,00 € * Bareinzahlung (pro Einzahlung) 2,00 € * Leistungsreduzierung 144,00 € * Einstellung der Versorgung innerhalb der Geschäftszeiten 144,00 € * Einstellung der Versorgung außerhalb der Geschäftszeiten 216,00 € * Zuschlag für Zählerausbau 109,00 € * Wiederaufnahme der Versorgung innerhalb der Geschäftszeiten 144,00 € * Wiederaufnahme der Versorgung außerhalb der Geschäftszeiten 216,00 € * Zuschlag für Zählereinbau 109,00 € * * Alle oben aufgeführten Preise sind Bruttopreise
6.9. Dem Kunden bleibt der Nachweis erhalten, die Kosten seien nicht, oder nur niedriger angefallen, als die Pauschale.
6.10. Die im Preisblatt und die in Ziffer 6.8. genannten Preise sind Bruttopreise einschließlich der auf den Vertragsgegenstand entfallenden Umsatzsteuer in der jeweils geltendegesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
Appears in 1 contract
Samples: Fernwärmeversorgungsvertrag
Preise und Preisanpassungen / Steuern / Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen. 6.1. Der Preis setzt sich aus dem Grundpreis, dem Verrechnungspreis und dem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen. Er enthält folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für Messstellenbetrieb, ferner das an den Netzbetreiber ab- zuführende Netzentgelt. Netzentgelt im Sinne des Satzes 2 ist das vom Lieferanten an den Netzbetreiber für den Netzzugang zu entrich- tende Entgelt einschließlich der Konzessionsabgaben, jedoch ohne Berücksichtigung der nachfolgend in Ziffer 6.2. bis 6.6. benannten weiteren, gesetzlich auferlegten Kosten.
6.2. Der Preis nach Ziffer 6.1. erhöht sich um den vom Lieferanten an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu zahlenden KWK-Auf- schlag nach § 9 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) in der jeweils geltenden Höhe. Mit dem KWK-Aufschlag werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetz- lichen Vorgaben zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung in fossilen Kraftwerken entstehen. Der KWK-Aufschlag wird für das jeweils fol- gende Kalenderjahr bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetzbetreibern im Internet veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx) und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde angegeben. Ändert sich der Aufschlag, ändert sich der Preis nach Ziffer 6.1. entsprechend.
6.3. Der Preis nach Ziffer 6.1. erhöht sich um die vom Lieferanten an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu zahlende EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) i.V.m. der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichs- mechanismus (AusglMechV) in der jeweils geltenden Höhe. Mit der EEG-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetz- betreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur För- derung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ent- stehen. Die EEG-Umlage wird für das jeweils folgende Kalenderjahr bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetz- betreibern im Internet veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx) und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher ge- lieferter Kilowattstunde angegeben. Ändert sich die Umlage, ändert sich der Preis nach Ziffer 6.1. entsprechend.
6.4. Der Preis nach Ziffer 6.1. erhöht sich um die durch den zuständigen Netzbetreiber vom Lieferanten erhobene und von den Übertragungs- netzbetreibern jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festge- legte Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19-StromNEV-Umlage), die aufgrund der Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Mit der § 19-StromNEV-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern aus der Verpflich- tung entstehen, nachgelagerten Netzbetreibern Erlöse zu erstatten, die diesen entgehen, weil sie bestimmten Letztverbrauchern mit aty- pischem Verbrauchsverhalten oder besonders hohem Stromverbrauch nach § 19 Abs. 2 StromNEV reduzierte Netzentgelte anbieten müssen. Die Höhe der § 19-StromNEV-Umlage wird von den Übertragungsnetz- betreibern veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx). Ändert sich die Umlage, ändert sich der Preis nach Ziffer 6.1. entsprechend.
6.5. Der Preis nach Ziffer 6.1. erhöht sich ferner um die vom zuständigen Netzbetreiber vom Lieferanten erhobene Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG, die aufgrund der Netznutzung zur Belieferung
6.6. Der Preis nach Ziffer 6.1. erhöht sich zusätzlich um die vom zu- ständigen Netzbetreiber aufgrund § 18 Abs. 1 der Verordnung zu ab- schaltbaren Lasten (abLaV) vom Lieferanten erhobene und von den Übertragungsnetzbetreibern jährlich für das jeweils folgende Kalender- jahr festgelegte Umlage (abLa-Umlage), die aufgrund der Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Die abLa-Umlage gleicht Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Zahlungen an Betreiber bestimmter Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie entstehen, deren Leistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber zur Aufrechterhaltung der Netz- und Systemstabilität reduziert werden kann. Die Höhe der abLa-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx). Ändert sich die Umlage ändert sich der Preis nach Ziffer 6.1. entsprechend.
6.7. Die Preise nach Ziffer 6.1. bis 6.6. sind Nettopreise. Zusätzlich fallen Stromsteuer sowie – auf die Nettopreise und die Stromsteuer
6.8. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich der Preis nach Ziffer 6.1. um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbind- lichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die je- weilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Ver- tragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten.
6.9. Ziffer 6.8. gilt bei einem Wegfall oder einer Absenkung von Steuern,
6.10. Kommt es nach Abschluss des Stromliefervertrages zur Änderung von Kosten der Belieferung des Kunden mit Strom, die nicht unter die Ziffern 6.2. bis 6.9. fallen, so ist der Lieferant unter Wahrung des ver- traglichen Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung
a) im Falle von Kostensteigerungen berechtigt, diese an den Kunden weiterzugeben, sofern und soweit der Kostenanstieg nicht durch einen Kostenrückgang bei anderen in Ziffer 6.1. benannten, für die Strombelieferung relevanten Kostenarten ausgeglichen wird,
b) im Falle von Kostensenkungen verpflichtet, diese unverzüglich an den Kunden weiterzugeben, sofern und soweit dem Kostenrück- gang nicht ein Kostenanstieg bei anderen in Ziffer 6.1. benannten, für die Strombelieferung relevanten Kostenarten gegenübersteht. Preiserhöhungen und Preissenkungen geben exakt den Betrag in Cent/ kWh wieder, um den sich die Kosten für die Strombelieferung ändern.
6.11. Preisänderungen nach den Ziffern 6.2. bis 6.10. werden unter den nachfolgenden Voraussetzungen jeweils zum Monatsbeginn wirksam. Der Lieferant wird beabsichtigte Änderungen der Preise mindestens sechs (6) Wochen vor deren Inkrafttreten öffentlich bekannt geben und zeitgleich eine Mitteilung in Textform an den Kunden versenden sowie die Änderungen im Internet unter xxx.xx-x.xx veröffentlichen. Mitteilung und Veröffentlichung im Internet sind keine Voraussetzun- gen für eine wirksame Änderung. Ab öffentlicher Bekanntgabe be- absichtigter Preisänderungen ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Inkraft- tretens der Preisänderung zu kündigen bzw. eine ausdrückliche Er- klärung sonstigen Inhalts abzugeben. Kündigung und ausdrückliche Erklärung bedürfen der Textform. Im Fall der außerordentlichen Kündigung bzw. einer ausdrücklichen Erklärung, aus der sich zweifels- frei ergibt, dass der Kunde mit der beabsichtigten Preisänderung nicht einverstanden ist, wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Macht der Kunde bis zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens der Preisänderung von seinem außerordentlichen Kün- digungsrecht bzw. von seinem Erklärungsrecht gemäß vorstehendem Satz keinen Gebrauch, gilt die Preisänderung als genehmigt. Der Lieferant wird den Kunden in der Mitteilung darauf und auf sein außer- ordentliches Kündigungs- bzw. Erklärungsrecht gesondert hinweisen. Stand: 16.12.202015.07.2021
6.12. Informationen über die aktuellen Preise und die jeweils geltende
Appears in 1 contract
Samples: Stromliefervertrag