Preise und Zahlungsvereinbarungen, Rechnung. B.2.1.1 Die Lizenzgebühren für Software können ab Lieferung der Software nicht mehr zurückgezahlt werden (sofern nicht Ziffer C.3 Anwendung findet) und sind von anderen von NewCoTec zu liefernden Produkten oder Serviceleistungen unabhängig. B.2.1.2 Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart oder in der Rechnung vermerkt wurde. B.2.1.3 Zahlungen gelten erst mit Gutschrift auf dem Konto von NewCoTec als erfolgt. B.2.1.4 Die Zustellung von Rechnungen an den Kunden kann neben dem postalischem Weg auch ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgen. B.2.1.5 Der Kunde ist verpflichtet, die Rechnungen pünktlich zu bezahlen. B.2.1.6 NewCoTec ist dazu berechtigt, durch schriftliche oder elektronische (d. h. per E-Mail) Mitteilung an den Kunden mit einer Ankündigungsfrist von 60 Tagen eine Anpassung der Entgelte und Leistungsinhalte vorzunehmen, sofern diese den Kunden nicht unangemessen benachteiligen. Sofern auf Grund von Vereinbarungen zwischen Lieferanten und NewCoTec kürzere Ankündigungsfristen vereinbart sind, ist NewCoTec berechtigt, die vereinbarte Ankündigungsfrist von 60 Tagen angemessen zu verkürzen. Voraussetzungen und Gründe für eine solche Leistungs- oder Entgelt-Änderung können technische oder rechtliche Erfordernisse sein; im Einzelfall können auch wirtschaftliche Erfordernisse eine Anpassung begründen. Die Änderung erfolgt in der Art und in dem Ausmaß, dass ein möglichst ausgewogener Ausgleich der beiderseitigen Interessen erfolgt. Will der Kunde den Vertrag nicht zu den geänderten Entgelten fortführen, ist er zur außerordentlichen, schriftlichen Kündigung mit einer Frist von 14 Tagen zum Änderungszeitpunkt berechtigt. Im Übrigen sind Rechte des Kunden hieraus ausgeschlossen. B.2.1.7 Bestreitet der Kunde einen Anspruch von NewCoTec, so gilt dies als Beginn einer Verhandlung über diesen Anspruch und die ihn begründenden Umstände. Die Verhandlungen enden, wenn NewCoTec die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.