Lieferung der Software. 9.1. MuM liefert dem Kunden die Software, indem diese für den Kunden auf einer von MuM angegebe- nen Website zum Abruf bereitgestellt wird oder durch Lieferung eines Datenträgers an die in der Bestellung angegebene Lieferanschrift in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich oder der Schweiz. MuM teilt dem Kunden den Freischaltcode sowie ggf. weitere Passwörter mit, sodass dieser die Software selber installieren kann. Die Mitteilung erfolgt entsprechend der Softwareliefe- rung entweder per Email oder in schriftlicher Form. Wurde in der Bestellbestätigung keine Art und Weise der Lieferung angegeben, stellt MuM dem Kunden die Software in maschinenlesbarer Form samt Dokumentation auf einer Website zum Abruf bereit.
9.2. MuM ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
9.3. Bei Versand der Software auf einem Datenträger trägt der Kunde Versand und Transportkosten (einschließlich besondere Versendungsarten wie Express, Kurier, etc.). Die Bereitstellung der Soft- ware zum Download erfolgt auf Kosten von MuM; der Kunde trägt die Kosten des Abrufs.
9.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache, insbesondere des Verlusts von Datenträgern auf dem Postweg, trägt der Kunde. MuM wird auf Wunsch des Kunden im Interesse und auf Rechnung des Kunden eine Transportversicherung bei dem Transporteur abschließen.
9.5. Angaben von MuM über Xxxxxxxxxxxxx sind als voraussichtliche Lieferzeiten zu verstehen. Sofern MuM und der Kunde Liefertermine schriftlich verbindlich vereinbaren, ist für deren Einhaltung der Zeitpunkt maßgeblich, in welchem MuM die Software auf der Website zum Abruf bereitstellt oder den Datenträger einem Transporteur übergibt.
9.6. Solange MuM auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder durch vorübergehen- de Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen und nicht von MuM zu vertretenden Ereignissen (bspw. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Lieferverzögerung beim Hersteller von Drittsoftware) in den Leistungen behindert wird, verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Anlaufzeit nach Been- digung der Behinderung. Für die Dauer vorgenannter Ausfallzeit verletzt MuM keine Pflichten. Ist eine Leistung aufgrund von nicht von MuM zu vertretenden Ereignissen dauerhaft nicht verfügbar, wird MuM den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und etwaige bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich an den Kunde...
Lieferung der Software. 0.0.XX liefert dem Kunden die Software, indem diese für den Kunden auf einer von CO angegebenen Website zum Abruf bereitgestellt wird oder durch Lieferung eines Datenträgers an die in der Bestellung angegebene Lieferanschrift. CO teilt dem Kunden alle Passwörter (falls vorhanden) mit, sodass dieser die Software selber installieren kann. Die Mitteilung erfolgt entsprechend der Softwarelieferung entweder per Email oder in schriftlicher Form. 0.0.XX ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. 8.3.Bei Versand der Software auf einem Datenträger trägt der Kunde Versand und Transportkosten (einschließlich besondere Versendungsarten wie Express, Kurier, etc.). Die Bereitstellung der Software zum Download erfolgt auf Kosten von CO; der Kunde trägt die Kosten des Abrufs. 8.4.Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache, insbesondere des Verlusts von Datenträgern auf dem Postweg, trägt der Kunde. CO wird auf Wunsch des Kunden im Interesse und auf Rechnung des Kunden eine Transportversicherung bei dem Transporteur abschließen. 8.5.Angaben von CO über Xxxxxxxxxxxxx sind als voraussichtliche Lieferzeiten zu verstehen. Sofern CO und der Kunde Liefertermine schriftlich verbindlich vereinbaren, ist für deren Einhaltung der Zeitpunkt maßgeblich, in welchem CO die Software auf der Website zum Abruf bereitstellt oder den Datenträger einem Transporteur übergibt. 8.6.Solange CO auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder durch vorübergehende Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen und nicht von CO zu vertretenden Ereignissen (bspw. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Lieferverzögerung beim Hersteller von Drittsoftware) in den Leistungen behindert wird, verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Anlaufzeit nach Beendigung der Behinderung. Für die Dauer vorgenannter Ausfallzeit verletzt CO keine Pflichten. Ist eine Leistung aufgrund von nicht von CO zu vertretenden Ereignissen dauerhaft nicht verfügbar, wird CO den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und etwaige bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich an den Kunden erstatten; weitere Ansprüche gegen CO bestehen nach dieser Erstattung dann im Hinblick auf die betroffene Leistungspflicht nicht. 8.7.Die Überlassung der Software und die Einräumung von Rechten an der Software sind auflösend bedingt durch den Eintritt von Verzug des Kunden mit der vollständigen Erf...
Lieferung der Software. 1. Dem Auftraggeber wird die Software, in maschinenlesbarer Form nach seiner Xxxx entweder gespeichert auf dem Stand der Technik entsprechenden, auf den Rechne ranlagen des Auftraggebers lesbaren Datenträgern geliefert oder per Datenfernübertragung übermittelt.
2. Die Lieferung erfolgt frachtfrei zum Bestimmungsort.
3. Ist vorgesehen, dass der Auftragnehmer eine Installation vor Ort beim Auftraggeber vornimmt, so wird der Lizenzgegenstand gemäß V. 1. durch den für die Installation zuständigen Mitarbeiter des Auftragnehmers ausgeliefert.
Lieferung der Software. 2.1 Soweit in der Auftragsbestätigung nicht anderweitig geregelt, liefert nextevolution GmbH dem Kunden eine Kopie der Software auf maschinenlesbarem Datenträger im Objectcode-Format zur Installation auf dem System des Kunden. Der Kunde installiert die Software selbst oder beauftragt nextevolution gesondert.
2.2 Die Software wird von nextevolution an die in der Auftragsbestätigung angegebene bzw. vom Kunden schriftlich mitgeteilte Anschrift versandt. Der Kunde hat Schäden und Verluste beim Versand, Falschlieferungen oder unvollständige Lieferungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Werktages nach Feststellung, schriftlich gegenüber nextevolution anzuzeigen.
Lieferung der Software. Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen
6.1. Im Falle eines Softwarekaufs oder einer Softwaremiete wird der Auftragnehmer die Software entweder auf einem marktüblichen Datenträger an den im Vertrag benannten Lieferort versenden oder dem Auftraggeber zum Abruf über das Internet (Download) bereitstellen.
6.2. Bei körperlichem Versand der Software schließt die vereinbarte Vergütung die Lieferung der Software an die von dem Auftraggeber angegebene Versandadresse, einschließlich Verpackung und Transportversicherung ein (Bringschuld). Ist ausnahmsweise etwas Abweichendes vereinbart, so hat der Auftragnehmer Verpackung und Transport zum Selbstkostenpreis zu berechnen.
Lieferung der Software. Hubdrive überlässt dem Kunden die Software in kompilierter Form.
Lieferung der Software. Nach der schriftlichen Bestellung durch den Kunden liefert Frequentis Orthogon an den Kunden das Softwareprogramm in maschinenlesbarer Form (Objektcode) einschließlich des Programmzertifikats, der Produktdokumentation und, sofern dem Kunden eine Entwicklungslizenz eingeräumt wird, der Anwendungsdokumentation gemäß Ziffer 6.3.3.
Lieferung der Software. Nach der schriftlichen Bestellung durch den Kunden liefert IN das Softwareprogramm in maschinenlesbarer Form (Objektcode) einschließlich der Produktdokumentation an den Kunden. Mit Lieferung der Software erhält der Kunde einen Lizenzschlüssel, der ihm eine vorläufige Nutzung der Software für einen von IN festgelegten Zeitraum ermöglicht.
Lieferung der Software a. Einrichtung
Lieferung der Software. Übergabe und Installation
4.1 Die Software ist mittels eines Lizenzschlüssels geschützt. Mit dem Lizenzschlüssel wird auch die Möglichkeit zur Nutzung von Plug-Ins im Rahmen der individuellen Vereinbarung freigeschaltet.
4.2 Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird die erstellte Sicherungskopie deutlich sichtbar als "Sicherungskopie" sowie mit einem Urheberrechtsvermerk des Herstellers kennzeichnen.
4.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vertragssoftware zu dekompilieren, zu bearbeiten und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass seioTec dem Kunden die hierfür erforderlichen Informationen auf Anfrage nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt hat.
4.4 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Vertragssoftware entfernt oder verändert werden.
4.5 Die Vertragssoftware wird als Gesamtprodukt überlassen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Bestandteile der Vertragssoftware zu trennen.
4.6 Der Kunde benötigt pro logisch ausgeführter Instanz der Vertragssoftware eine Lizenz. Dies gilt sowohl für Instanzen, die direkt auf einem physischen Hardwaresystem ausgeführt werden, als auch für virtuell ausgeführte Instanzen.
4.7 Jede Installation der Vertragssoftware als Softwareinstanz bedarf zu ihrer vollen Funktionsfähigkeit der Freischaltung durch seioTec ("Lizenzierung"). Für jede Installation ist ein eigener Lizenzschlüssel erforderlich. Der Kunde erhält Lizenzschlüssel in der Anzahl der bestellten Lizenzen, die die bestellten Plug-ins gemäß der individuellen Vereinbarung umfassen. Der Kunde gibt den Lizenzschlüssel, seinen Namen und die System-ID in den von seioTec bereitgestellten Lizenzmanager ein. Die System-ID wird von seioTec vergeben und ist für eventuelle spätere Funktionserweiterungen auf dem System des Kunden erforderlich.
4.8 Die Nutzung der Vertragssoftware ist hinsichtlich der Anzahl der Clients, Benutzer und Verbindungen nicht beschränkt.
4.9 Die in diesem EULA und/oder in der Produktbeschreibung enthaltenen Angaben zur Vertragssoftware sind lediglich als Produktbeschreibung zu verstehen und stellen keine Garantie dar. Eine Garantie wird nur dann gewährt, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet wird. Soweit seioTec dem Kunden ein ergänzendes Handbuch zur Vertragssoftware zur Verfügung stellt, gil...