Common use of Preisformeln Clause in Contracts

Preisformeln. 2.1 Der Leitungspreis errechnet sich anhand der nachstehenden Preisformel. Er bildet sich jeweils jährlich mit Wirkung zum 01.01. eines jeden Jahres neu. LPAktuell = LP0 * [(0,3 * L/L0) + (0,7 * I/I0) Darin bedeuten: LPAktuell = neuer Leistungspreis zum 01.01. des jeweiligen Jahres: 25,99 LP0 = Basis-Leistungspreis Stand: 01.01.2021: 25,59 in Euro pro Kilowatt pro Jahr (€/kW/Jahr) netto L = neue Monatsvergütung in der Vergütungsgruppe E, Erfahrungsstufe 4 lt. Vergütungstabelle der Tarifgruppe Energie, Versorgung, Umwelt zum Au- gust des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres: 3.458,00 € (Beispiel Preisänderung zum 01.01.2022 – Monatsvergütung in der Vergü- tungsgruppe E, Erfahrungsstufe 4 vom August 2021). L0 = tarifliche Monatsvergütung in der Vergütungsgruppe E, Erfahrungsstufe 4 lt. Vergütungstabelle der Tarifgruppe Energie, Versorgung, Umwelt Stand: 01.08.2020: 3.381,00 € I = aktueller Investitionsgüterindex: 106,8 Der Investitionsgüterindex ist den monatlichen Veröffentlichungen des Sta- tistischen Bundesamtes in Fachserie 17, Reihe 2 - Erzeugerpreise gewerb- licher Produkte – Lange Reihen, „Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandabsatz)“, Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten un- ter der laufenden Nummer 3 (Basisjahr 2015 = 100) zu entnehmen. (Derzeit sind diese im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/XX/Xxxxxx/Xxxxxxxxxx/Xxxxxx/Xxxxxxxxxxxxxxxxxx- gewerbliche-Produkte/_inhalt.html#sprg238922 abrufbar). Die anzusetzen- den Investitionsgüterindizes sind jeweils ausgehend von dem Kalenderjahr zu bestimmen, für welches die Preisänderung Anwendung findet. Für die Änderung wird das arithmetische Mittel des veröffentlichten Investitionsgü- terindex der Monate Oktober bis Dezember des vorletzten abgeschlossenen Kalenderjahres sowie der Monate Januar bis September des letzten abge- schlossenen Kalenderjahres herangezogen. (Beispiel: Preisänderung mit Wirkung zum 01.01.2022 – es wird das arith- metische Mittel des Investitionsgüterindex der Monate Oktober 2020 bis September 2021 zu Grunde gelegt). I0 = Basis Investitionsgüterindex = 105,5; Stand: 01.01.2021 (Durchschnittswert von Oktober 2019 – September 2020, Basisjahr 2015 = 100) 2.2 Der Arbeitspreis errechnet sich anhand der nachstehenden Preisformel. Er bildet sich jeweils jährlich mit Wirkung zum 01.01. eines jeden Jahres neu. APAktuell = AP0 * [(0,4 * WP/WP0) + (0,6 * EG/EG0)] Darin bedeuten: APAktuell = neuer Arbeitspreis zum 01.01. des jeweiligen Jahres: 71,19 AP0 = Basis-Arbeitspreis Stand: 01.01.2021: 68,98 in Euro pro Megawattstunde (€/MWh) netto WP = aktueller Wärmepreisindex: 92,3 Der Wärmepreisindex ist den monatlichen Veröffentlichungen des Statisti- schen Bundesamtes Wärmepreisindex (Fernwärme, einschließlich Umla- gen, Genesis CC13-17 – derzeit abrufbar im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxx- xxx.xx/XX/Xxxxxx/Xxxxxxxxxx/Xxxxxx/Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx/Xxxxxxxx/Xxx rmepreisindex.html) zu entnehmen. Der anzusetzende Wärmepreisindex ist jeweils ausgehend von dem Kalenderjahr zu bestimmen, für welches die Preisänderung Anwendung findet. Für die Änderung wird das arithmetische Mittel des veröffentlichten Wärmepreisindex der Monate Oktober bis De- zember des vorletzten abgeschlossenen Kalenderjahres sowie der Monate Januar bis September des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres heran- gezogen. (Beispiel: Preisänderung mit Wirkung zum 01.01.2022 – es wird das arith- metische Mittel des Wärmepreisindex der Monate Oktober 2020 bis Sep- tember 2021 zu Grunde gelegt). WP0 = Basis Wärmepreisindex = 96,3; Stand: 01.01.2021 (Durchschnittswert von Oktober 2019 – September 2020, Basisjahr 2015 = 100) EG = aktueller EEX-Settlement Preis – Terminmarkt (Erdgas) in €/MWh: 21,512 Der EEX–Preis (Erdgas) in EUR/MWh ist das arithmetische Mittel (1. Okto- ber des vorletzten abgeschlossenen Kalenderjahres – 30. September des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres) der im Terminmarkt (Natural Gas Year Futures) für das Marktgebiet GASPOOL an der Leipziger Energie- börse European Energy Exchange (EEX) gehandelten Tagesendpreise für das Terminprodukt zur Lieferung in dem Jahr, für welches die Preisände- rung gilt. (Die Erdgaspreise können derzeit auf der Internetseite xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx aufgerufen werden. Um die Preise des Termin- marktes „Natural Gas Year Futures“ für das Marktgebiet GASPOOL einzu- sehen, ist wie folgt zu navigieren: Futures market data – All contracts – Settlement prices on Seasons and Calendars – GPL – Calender+1). (Beispiel Preisänderung zum 01.01.2022 – arithmetisches Mittel der Preis- notierungen für das Jahresprodukt Kalenderjahr 2021 (Cal 21) im Zeitraum 1. Oktober 2020 – 30. September 2021). EG0 = Basis EEX-Settlementpreis – Terminmarkt (Erdgas) in €/MWh = 19,90 €/MWh 2.3 Der CO2-Emissionspreis für Mehrkosten aus dem nationalen Emissionshandel nach dem BEHG (APCO2) für den Einsatz hierunter fallender Brennstoffe errechnet sich anhand der nach- stehenden Preisformel. Er bildet sich jeweils mit Wirkung zum 01.01. eines jeden Jahres neu. APCO2 = APCO2;0 * nEP/nEP0 Darin bedeuten: APCO2 = neuer CO2-Arbeitspreis zum 01.01. des jeweiligen Jahres: 5,83 APCO2;0 = Basis-CO2-Arbeitspreis Stand: 01.01.2021: 4,86 in Euro pro Megawattstunde (€/MWh) netto nEP = nationaler Emissionshandelspreis Der nationale Emissionshandelspreis ist § 10 Abs. 2 des Brennstoffemissi- onshandelsgesetzes zu entnehmen. Dabei ist dieser jeweils ausgehend von dem Kalenderjahr zu bestimmen, für welches die Preisänderung Anwen- dung findet. Die Werte sind dabei für die Jahre 2021 bis 2025 vom Gesetz- geber vorgegeben, für die Folgejahre werden diese über Auktionen ermittelt. (Der nationale Emissionshandelspreis für die Jahre 2021 – 2025 können derzeit auf der Internetseite xxxxx://xxx.xxxxxxx-xx-xxxxx- xxx.xx/xxxx/ 10.html aufgerufen werden). 2021 = 25 €/t CO2 2022 = 30 €/t CO2 2023 = 35 €/t CO2 2024 = 45 €/t CO2 2025 = 55 €/t CO2 nEP0 = Basis-nationaler Emissionshandelspreis = 25 €/t CO2, Stand: 01.01.2021 (nationaler Emissionshandelspreis nach § 10 Abs. 2 BEHG für das Kalen- derjahr 2021) Ab dem 01.01.2026 wird der jeweils geltende Nationale Emissionspreis (nEP) im nationalen Emissionshandel (Versteigerungsverfahren) ohne Fest- preise ermittelt. Da bei Vertragsschluss nicht bekannt ist, ob und wie die Zertifikatspreise ab 2026 veröffentlicht werden, wird die likra dem Kunden bis zum 31.12.2025 mitteilen, welcher veröffentlichte Börsenpreis und wel- che Zeiträume bzw. welcher Durchschnittswert der veröffentlichten Emissi- onspreise im nationalen Emissionshandel zur Berechnung des Nationalen Emissionspreises auf Grundlage des BEHG ab dem 01.01.2026 zugrunde gelegt werden. Widerspricht der Kunde dieser Mitteilung, einigen sich die Vertragsparteien nach Treu und Glauben auf einen Börsenpreis zur Ermitt- lung des Nationalen Emissionspreises. Finden die Parteien keine einver- nehmliche Lösung, so gilt der jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr pro Zertifikat und Tonne CO2 erzielte Durchschnittspreis im nationalen Emissi- onshandel als geltender Nationaler Emissionspreis für das jeweilige Kalen- derjahr. 2.4 Sollte das Statistische Bundesamt (unter xxx.xxxxxxxx.xx) die nach den Preisformeln zu be- rücksichtigenden Indizes nicht mehr veröffentlichen oder sollte sich die Zusammensetzung einzelner verwendeter Indizes ändern bzw. sollten sonstige Änderungen vom Statistischen Bundesamt an einzelnen verwendeten Indizes vorgenommen werden, die dazu führen, dass die verwendeten Indizes den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV an das Kosten- und Marktelement nicht mehr genügen, so treten an deren Stelle die durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Indizes, die das Statistische Bundesamt an die Stelle der alten Indizes setzt. Hilfsweise werden solche Indizes herangezogen, die den vereinbarten Indizes möglichst nahe kommen. Das Gleiche gilt, wenn die Veröffentlichungen nicht mehr vom Sta- tistischen Bundesamt erfolgen. 2.5 Wird die Erzeugung, Belieferung oder die Verteilung von Wärme nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann die likra hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Erzeugung, Belieferung oder die Verteilung von Wärme nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Eine Wei- terberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Rege- lung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten be- schränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertrags- verhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterbe- rechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert. Sätze 1 bis 6 gel- ten entsprechend, falls sich die Höhe einer nach Satz 1 bzw. 2 weitergegebenen Steuer, Ab- gabe oder sonstigen hoheitlich auferlegten Belastung ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung ist die likra zu einer Weitergabe verpflichtet.

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Samples: Versorgungsvertrag Fernwärme

Preisformeln. 2.1 Der Leitungspreis Grundpreis errechnet sich anhand der nachstehenden Preisformel. Er bildet sich jeweils jährlich vier- teljährlich mit Wirkung zum 01.011. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres neu. LPAktuell GPAktuell = LP0 * [GP0 x (0,3 * 0,2047 + 0,3722 x I/I0 + 0,4231 x L/L0) + (0,7 * I/I0L0 ) Darin bedeuten: LPAktuell GPAktuell = neuer Leistungspreis zum 01.01. des jeweiligen Jahres: 25,99 LP0 = Basis-Leistungspreis Stand: 01.01.2021: 25,59 Grundpreis in Euro pro Kilowatt pro und Jahr (€/kWEUR/kW, Jahr), netto, (siehe Punkt 2.4 Anpassungsturnus) netto GP0 = 42,29 EUR/kW, Jahr, netto, Basis Grundpreis I = Der Investitionsgüterindex, gemittelt über einen festgesetzten Zeitraum (siehe Punkt 2.4 Anpassungsturnus) Dieser Preis ist den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden zu entnehmen. xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/XX/Xxxxxx/Xxxxxxxxxx/Xxxxxx/Xxxxxxxxxxxxxxxxxx- gewerbliche-Produkte/_inhalt.html (unter: Publikationen / Erzeugerpreise - Lange Reihen / Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz)-Lange Reihe der Fachserie 17 Reihe 2 / In- Stadtwerke Weimar Stadtversorgungs-GmbH Geschäftsführer USt.-IdNr. Bankverbindung 1 Bankverbindung 2 Xxxxxxxxxxxxxxx 00 | 00000 Xxxxxx Xxxx Xxxx DE150113597 Sparkasse Mittelthüringen HypoVereinsbank Weimar Telefax: 03643 4341-102 Aufsichtsratsvorsitzender Amtsgericht BIC: XXXXXXX0XXX BIC: XXXXXXXX000 E-Mail: xxxxxxxxxx@xx-xxxxxx.xx Internet: xxx.xx-xxxxxx.xx Xxxxx Xxxxxx Jena HRB 105037 dex der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) / laufende Nr. 3 Er- zeugnisse der Investitionsgüterproduzenten) I0 = 101,9 Basis Investitionsgüterindex, gemittelt über den Zeitraum Juli 2017 bis September 2017, Stand 2015=100 L = neue Die zum Zeitpunkt der Preisänderung geltende Monatsvergütung in der Vergütungsgruppe E, Erfahrungsstufe 4 lt. Vergütungstabelle der gemäß AVEU Tarifgruppe Energie, Versorgung, Umwelt zum Au- gust des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres: 3.458,00 € (Beispiel Preisänderung zum 01.01.2022 – Arbeitgeberverbandes energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen e.V., Vergütungsgruppe D, Grundver- gütung Einsichtnahme der Vergütungstabellen in den Geschäftsräumen der Stadtwerke Weimar Stadtversorgungs-GmbH möglich L0 = Basis Monatsvergütung in der Vergü- tungsgruppe E, Erfahrungsstufe 4 Höhe von 2.586 EUR (gültig vom August 2021)01. L0 = tarifliche Monatsvergütung in der Vergütungsgruppe E, Erfahrungsstufe 4 ltXxxx 2017 bis zum 28. Vergütungstabelle der Februar 2019) AVEU Tarifgruppe Energie, Versorgung, Umwelt Stand: 01.08.2020: 3.381,00 € I = aktueller Investitionsgüterindex: 106,8 Der Investitionsgüterindex ist den monatlichen Veröffentlichungen des Sta- tistischen Bundesamtes in Fachserie 17Arbeitgeberverbandes energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen e.V., Reihe 2 - Erzeugerpreise gewerb- licher Produkte – Lange ReihenVergütungsgruppe D, „Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandabsatz)“, Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten un- ter der laufenden Nummer 3 (Basisjahr 2015 = 100) zu entnehmen. (Derzeit sind diese im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/XX/Xxxxxx/Xxxxxxxxxx/Xxxxxx/Xxxxxxxxxxxxxxxxxx- gewerbliche-Produkte/_inhalt.html#sprg238922 abrufbar). Die anzusetzen- den Investitionsgüterindizes sind jeweils ausgehend von dem Kalenderjahr zu bestimmen, für welches die Preisänderung Anwendung findet. Für die Änderung wird das arithmetische Mittel des veröffentlichten Investitionsgü- terindex der Monate Oktober bis Dezember des vorletzten abgeschlossenen Kalenderjahres sowie der Monate Januar bis September des letzten abge- schlossenen Kalenderjahres herangezogen. (Beispiel: Preisänderung mit Wirkung zum 01.01.2022 – es wird das arith- metische Mittel des Investitionsgüterindex der Monate Oktober 2020 bis September 2021 zu Grunde gelegt). I0 = Basis Investitionsgüterindex = 105,5; Stand: 01.01.2021 (Durchschnittswert von Oktober 2019 – September 2020, Basisjahr 2015 = 100)Grundvergütung GPAktuell 2.2 Der Arbeitspreis errechnet sich anhand der nachstehenden Preisformel. Er bildet sich jeweils jährlich vierteljährlich mit Wirkung zum 01.011. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres neu. APAktuell = AP0 * [x (0,4 * WP/WP00,1111 + 0,8435 x EGges / EGges0 + 0,0454 x WP / WP0 ) EGges = EG + (BU - BU0) + (0,6 * EG/EG0)] NNE - NNE0) Darin bedeuten: APAktuell = neuer Arbeitspreis zum 01.01. des jeweiligen Jahres: 71,19 AP0 = Basis-Arbeitspreis Stand: 01.01.2021: 68,98 in Euro pro Megawattstunde Megawattstunde, netto, (€/MWhsiehe Punkt 2.4 Anpassungsturnus) netto AP0 = 44,29 EUR/MWh, netto, Basis Arbeitspreis EGges = Gaspreis Gesamt in EUR/MWh (siehe Punkt 2.4 Anpassungsturnus) Der Gaspreis Gesamt bildet sich aus dem PEGAS-Gaspreis (EG) zuzüglich der Än- derungen aus der RLM-Bilanzierungsumlage (BU) und den RLM-Netzentgelten Gas (NNE). EG ges0 = 18,107 EUR/MWh, netto, Basis Gaspreis Gesamt (Stand: 01.01.2018) EG Hierbei steht EG „PEGAS Gaspreis“ für das jeweilige Lieferquartal im Marktgebiet THE. Für die quartalsweise Anpassung des Energiepreises gilt eine Preisgleitklausel der Form 1-2-3. Dabei ist im ersten Monat des Vorquartals zum Lieferquartal der Durchschnittspreis der PEGAS-Settlementpreise des entsprechenden Lieferquartals zu ermitteln. Dieser Preis gilt mit einem Time-lag (Zeitverzögerung) von 2 Monaten für das entsprechende Lieferquartal (3 Monate). Die Preise sind unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx/Xxxxxxx-xxxxxx-xxxx unter: / All contracts / Settlement prices on Months and Quarters / THE veröffentlicht. EG0 = 18,107 EUR/MWh, netto, Basis PEGAS Gaspreis, gemittelt aus den PEGAS Settlementpreisen Oktober 2017 des Marktgebietes THE für das Lieferquartal 1/18) BU Hierbei steht BU für die Bilanzierungsumlage für RLM-Entnahmestellen des Markt- gebietes THE. Diese Preise sind unter Trading Hub Europe > Veröffentlichungen > Preise > Entgelte und Umlagen veröffentlicht. BU0 = 0,08 EUR/MWh, netto, für die Bilanzierungsumlage für RLM-Entnahmestellen im Marktgebiet THE (gültig vom 01. Oktober 2017 bis 30. September 2018) NNE Hierbei steht NNE für die Gasnetzentgelte der Energienetze Weimar GmbH & Co. KG. Es wird der Mischpreis aus Arbeits- und Leistungspreis bei der Belieferung eines RLM-Kunden mit einer Leistung von 12.000 kWh(Hs)/h und einer Jahres-arbeit von 25.000.000 kWh(Hs) gemäß dem veröffentlichten Preisblatt unter xxxxx://xxx.xxxx-xxxxxx.xx gebildet. NNE0 = 5,70 EUR/MWh (Hs), netto, für die Gasnetzentgelte der Energienetze Weimar GmbH & Co. KG. Als Ausgangswert ist der Mischpreis aus Arbeits- und Leistungs- preis bei der Belieferung eines RLM-Kunden mit einer Leistung von 12.000 kWh (Hs)/h und eine Jahresarbeit von 25.000.000 kWh(Hs) gemäß dem Preisblatt vom 1.1.2018 angesetzt. WP = aktueller Wärmepreisindex: 92,3 , gemittelt über einen festgesetzten Zeitraum (siehe Punkt 2.4 Anpassungsturnus) Der Wärmepreisindex ist den monatlichen Veröffentlichungen des Statisti- schen Statistischen Bundesamtes Wärmepreisindex (Fernwärme, einschließlich Umla- gen, Genesis Wiesbaden unter der Kennung CC13-17 – derzeit abrufbar im Internet 77 (Sonderpublikation von Destatis), xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/XX/Xxxxxx/Xxxxxxxxxx/Xxxxxx/Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx/Xxxxxx en/Waermepreisindex.html oder unter xxxxx://xxx.xxxxx- xxx.xx/XX/Xxxxxx/Xxxxxxxxxx/Xxxxxx/Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx/Xxxxxxxx/Xxx rmepreisindex.html) xxx.xxxxxxxx.xx über die Reiter Themen > Wirtschaft > Preise > Verbraucherpreisindex > Wärmepreisindex, zu entnehmen. Der anzusetzende Wärmepreisindex ist jeweils ausgehend von dem Kalenderjahr zu bestimmenentnehmen WP0 = 96,4 Basis Wärmepreisindex, für welches die Preisänderung Anwendung findet. Für die Änderung wird das arithmetische Mittel des veröffentlichten Wärmepreisindex der Monate Oktober bis De- zember des vorletzten abgeschlossenen Kalenderjahres sowie der Monate Januar gemittelt über den Zeitraum Juli 2017 bis September des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres heran- gezogen. (Beispiel: Preisänderung mit Wirkung zum 01.01.2022 – es wird das arith- metische Mittel des Wärmepreisindex der Monate Oktober 2017, Stand 2020 bis Sep- tember 2021 zu Grunde gelegt). WP0 = Basis Wärmepreisindex = 96,3; Stand: 01.01.2021 (Durchschnittswert von Oktober 2019 – September 2020, Basisjahr 2015 = 100) EG = aktueller EEX-Settlement Preis – Terminmarkt (Erdgas) in €/MWh: 21,512 Der EEX–Preis (Erdgas) in EUR/MWh ist das arithmetische Mittel (1. Okto- ber des vorletzten abgeschlossenen Kalenderjahres – 30. September des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres) der im Terminmarkt (Natural Gas Year Futures) für das Marktgebiet GASPOOL an der Leipziger Energie- börse European Energy Exchange (EEX) gehandelten Tagesendpreise für das Terminprodukt zur Lieferung in dem Jahr, für welches die Preisände- rung gilt. (Die Erdgaspreise können derzeit auf der Internetseite xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx aufgerufen werden. Um die Preise des Termin- marktes „Natural Gas Year Futures“ für das Marktgebiet GASPOOL einzu- sehen, ist wie folgt zu navigieren: Futures market data – All contracts – Settlement prices on Seasons and Calendars – GPL – Calender+1). (Beispiel Preisänderung zum 01.01.2022 – arithmetisches Mittel der Preis- notierungen für das Jahresprodukt Kalenderjahr 2021 (Cal 21) im Zeitraum 1. Oktober 2020 – 30. September 2021). EG0 = Basis EEX-Settlementpreis – Terminmarkt (Erdgas) in €/MWh = 19,90 €/MWh100 EGges APAktuell 2.3 Der CO2-Emissionspreis für Mehrkosten aus dem nationalen Emissionshandel nach dem BEHG (APCO2APCO2nat) für den Einsatz hierunter fallender Brennstoffe errechnet sich anhand der nach- stehenden nachstehen- den Preisformel. Er bildet sich jeweils mit Wirkung zum 01.01. eines jeden Jahres neu. APCO2 APCO2nat. = APCO2;0 * APCO2nat0 x nEP/nEP0 Darin bedeuten: APCO2 APCO2nat = neuer nationaler CO2-Arbeitspreis zum 01.01. des jeweiligen Jahres: 5,83 APCO2;0 in Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) netto APCO2nat0 = Basis-0,573 ct/kWh netto, Basis nationaler CO2-Arbeitspreis Stand: 01.01.2021: 4,86 in Euro pro Megawattstunde (€/MWh) netto nEP = nationaler Emissionshandelspreis Der nationale Emissionshandelspreis ist § 10 Abs. 2 des Brennstoffemissi- onshandelsgesetzes zu entnehmen. Dabei ist dieser jeweils ausgehend von dem Kalenderjahr zu bestimmen, für welches die Preisänderung Anwen- dung findet. Die Werte sind dabei für die Jahre 2021 bis 2025 vom Gesetz- geber vorgegeben, für die Folgejahre werden diese über Auktionen ermittelt. (Der nationale Emissionshandelspreis für die Jahre 2021 – 2025 können derzeit auf der Internetseite xxxxx://xxx.xxxxxxx-xx-xxxxx- xxx.xx/xxxx/ 10.html aufgerufen werden). 2021 = 25 €/t CO2 2022 = 30 €/t CO2 2023 = 35 €/t CO2 2024 = 45 €/t CO2 2025 = 55 €/t CO2 nEP0 = Basis-nationaler Emissionshandelspreis = 25 €/t CO2Arbeitspreis, Stand: 01.01.2021 (nationaler Emissionshandelspreis 01.01.20201, berechnet aus dem spezifischen Emissionsfaktor Wärme 0,229 kg/kWh multipliziert mit dem Basiswert für den nationalen Emissionspreis von 25,00 EUR/t nEP = bis einschließlich des Jahres 2025 der für das jeweilige Kalenderjahr geltende Festpreis der Emissionszertifikate nach § 10 Abs. 2 BEHG für das Kalen- derjahr 2021) Ab dem 01.01.2026 wird der jeweils geltende Nationale Emissionspreis (nEP) Satz 2 BEHG; im nationalen Emissionshandel (Versteigerungsverfahren) ohne Fest- preise ermitteltJahr 2026: der Mittelwert des Preiskorridors nach § 10 Abs. Da bei Vertragsschluss nicht bekannt ist, ob und wie die Zertifikatspreise 2 Satz 4 BEHG; ab 2026 veröffentlicht werden, wird die likra dem Kunden Jahr 2027: der Durchschnittspreis der Versteigerungen nach § 10 Abs. 1 BEHG im Zeit- raum vom 01.07. bis zum 31.12.2025 mitteilen, welcher veröffentlichte Börsenpreis und wel- che Zeiträume bzw30.11. welcher Durchschnittswert der veröffentlichten Emissi- onspreise des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres (Beispiel: im Jahr 2028: der Durchschnittspreis der Versteigerungen nach § 10 Abs. 1 BEHG im Zeitraum vom 01.07.2027 bis zum 30.11.2027). Die maßgebli- chen Preise werden gemäß § 4 Abs. 2 CO2KostAufG ab dem Jahr 2026 spätes- tens zehn Werktage vor dem Beginn des jeweiligen Kalenderjahres auf der Inter- netseite des Umweltbundesamts veröffentlicht. nEP0 = 25,00 EUR/t Basiswert für den nationalen Emissionshandel zur Berechnung des Nationalen Emissionspreises Emissionspreis gemäß § 10 Abs. 2 BEHG APCO2nat = 0,573 x 30 / 25 2.4 Der Preis für die Mehrkosten aus der Gasspeicherumlage, der auf der Grundlage des BEHG ab dem 01.01.2026 zugrunde gelegt werden. Widerspricht der Kunde dieser Mitteilung§ 35e EnWG geschaffen wurde, einigen sich die Vertragsparteien nach Treu und Glauben auf einen Börsenpreis zur Ermitt- lung des Nationalen Emissionspreises. Finden die Parteien keine einver- nehmliche Lösung, so gilt der jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr pro Zertifikat und Tonne CO2 erzielte Durchschnittspreis im nationalen Emissi- onshandel als geltender Nationaler Emissionspreis für das jeweilige Kalen- derjahr. 2.4 Sollte das Statistische Bundesamt (unter xxx.xxxxxxxx.xx) die nach den Preisformeln zu be- rücksichtigenden Indizes nicht mehr veröffentlichen oder sollte sich die Zusammensetzung einzelner verwendeter Indizes ändern bzw. sollten sonstige Änderungen vom Statistischen Bundesamt an einzelnen verwendeten Indizes vorgenommen werden, die dazu führen, dass die verwendeten Indizes den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV an das Kosten- und Marktelement nicht mehr genügen, so treten an deren Stelle die durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Indizes, die das Statistische Bundesamt an die Stelle der alten Indizes setzt. Hilfsweise werden solche Indizes herangezogen, die den vereinbarten Indizes möglichst nahe kommen. Das Gleiche gilt, wenn die Veröffentlichungen nicht mehr vom Sta- tistischen Bundesamt erfolgen. 2.5 Wird die Erzeugung, Belieferung oder die Verteilung von Wärme nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann die likra hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Erzeugung, Belieferung oder die Verteilung von Wärme nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) belegt wirderrechnet sich, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten und solange dieser anfällt, anhand der nachste- henden Preisformel. Er bildet sich jeweils vierteljährlich mit Wirkung zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres neu. APGSU = APGSU0 x (GSU/GSU0) Darin bedeuten: APGSU = neuer Preis für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Eine Wei- terberechnung erfolgt nichtMehrkosten aus der Gasspeicherumlage in Cent pro Ki- lowattstunde (ct/kWh) netto APGSU0 = 0,082 ct/kWh netto, soweit Basispreis für die Mehrkosten nach aus der Gasspeicherum- lage, Stand: 01.10.2022 GSU = aktuelle Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Rege- lung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten be- schränktGasspeicherumlage in ct/kWh zum Anpassungszeitpunkt wie vom Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH veröffentlicht, die nach dem Sinn und Zweck derzeit einsehbar unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxx.xx/xx-xx/Xxxxxxxxxxxxxxxxxx/Xxxxxx/Xxxxxxxx-xxx- Umlagen GSU0 = 0,059 ct/kWh Basishöhe der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertrags- verhältnis Gasspeicherumlage, Stand: 01.10.2022 APGSU = 0,082 x (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterbe- rechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert. Sätze 1 bis 6 gel- ten entsprechend, falls sich die Höhe einer nach Satz 1 bzw. 2 weitergegebenen Steuer, Ab- gabe oder sonstigen hoheitlich auferlegten Belastung ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung ist die likra zu einer Weitergabe verpflichtet.0,145 / 0,059)

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Samples: Netzanschluss Und Versorgungsvertrag

Preisformeln. 2.1 Der Leitungspreis errechnet sich anhand der nachstehenden Preisformel. Er bildet sich jeweils jährlich mit Wirkung zum 01.01. eines jeden Jahres neu. LPAktuell neu.‌ LPAktuell‌ = LP0 * [(0,3 * L/L0) + (0,7 * I/I0) Darin bedeuten: LPAktuell = neuer Leistungspreis zum 01.01. des jeweiligen Jahres: 25,99 LP0 = Basis-Leistungspreis Stand: 01.01.2021: 25,59 in Euro pro Kilowatt pro Jahr (€/kW/Jahr) netto L = neue Monatsvergütung in der Vergütungsgruppe E, Erfahrungsstufe 4 lt. Vergütungstabelle der Tarifgruppe Energie, Versorgung, Umwelt zum Au- gust des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres: 3.458,00 € (Beispiel Preisänderung zum 01.01.2022 – Monatsvergütung in der Vergü- tungsgruppe E, Erfahrungsstufe 4 vom August 2021). L0 = tarifliche Monatsvergütung in der Vergütungsgruppe E, Erfahrungsstufe 4 lt. Vergütungstabelle der Tarifgruppe Energie, Versorgung, Umwelt Stand: 01.08.2020: 3.381,00 € I = aktueller Investitionsgüterindex: 106,8 Der Investitionsgüterindex ist den monatlichen Veröffentlichungen des Sta- tistischen Bundesamtes in Fachserie 17, Reihe 2 - Erzeugerpreise gewerb- licher Produkte – Lange Reihen, „Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandabsatz)“, Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten un- ter der laufenden Nummer 3 (Basisjahr 2015 = 100) zu entnehmen. (Derzeit sind diese im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/XX/Xxxxxx/Xxxxxxxxxx/Xxxxxx/Xxxxxxxxxxxxxxxxxx- gewerbliche-Produkte/_inhalt.html#sprg238922 abrufbar). Die anzusetzen- den Investitionsgüterindizes sind jeweils ausgehend von dem Kalenderjahr zu bestimmen, für welches die Preisänderung Anwendung findet. Für die Änderung wird das arithmetische Mittel des veröffentlichten Investitionsgü- terindex der Monate Oktober bis Dezember des vorletzten abgeschlossenen Kalenderjahres sowie der Monate Januar bis September des letzten abge- schlossenen Kalenderjahres herangezogen. (Beispiel: Preisänderung mit Wirkung zum 01.01.2022 – es wird das arith- metische Mittel des Investitionsgüterindex der Monate Oktober 2020 bis September 2021 zu Grunde gelegt). I0 = Basis Investitionsgüterindex = 105,5; Stand: 01.01.2021 (Durchschnittswert von Oktober 2019 – September 2020, Basisjahr 2015 = 100) 2.2 Der Arbeitspreis errechnet sich anhand der nachstehenden Preisformel. Er bildet sich jeweils jährlich mit Wirkung zum 01.01. eines jeden Jahres neu. neu.‌ APAktuell = AP0 * [(0,4 * WP/WP0) + (0,6 * EG/EG0)] Darin bedeuten: APAktuell = neuer Arbeitspreis zum 01.01. des jeweiligen Jahres: 71,19 AP0 = Basis-Arbeitspreis Stand: 01.01.2021: 68,98 in Euro pro Megawattstunde (€/MWh) netto WP = aktueller Wärmepreisindex: 92,3 Der Wärmepreisindex ist den monatlichen Veröffentlichungen des Statisti- schen Bundesamtes Wärmepreisindex (Fernwärme, einschließlich Umla- gen, Genesis CC13-17 – derzeit abrufbar im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxx- xxx.xx/XX/Xxxxxx/Xxxxxxxxxx/Xxxxxx/Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx/Xxxxxxxx/Xxx rmepreisindex.html) zu entnehmen. Der anzusetzende Wärmepreisindex ist jeweils ausgehend von dem Kalenderjahr zu bestimmen, für welches die Preisänderung Anwendung findet. Für die Änderung wird das arithmetische Mittel des veröffentlichten Wärmepreisindex der Monate Oktober bis De- zember des vorletzten abgeschlossenen Kalenderjahres sowie der Monate Januar bis September des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres heran- gezogen. (Beispiel: Preisänderung mit Wirkung zum 01.01.2022 – es wird das arith- metische Mittel des Wärmepreisindex der Monate Oktober 2020 bis Sep- tember 2021 zu Grunde gelegt). WP0 = Basis Wärmepreisindex = 96,3; Stand: 01.01.2021 (Durchschnittswert von Oktober 2019 – September 2020, Basisjahr 2015 = 100) EG = aktueller EEX-Settlement Preis – Terminmarkt (Erdgas) in €/MWh: 21,512 Der EEX–Preis (Erdgas) in EUR/MWh ist das arithmetische Mittel (1. Okto- ber des vorletzten abgeschlossenen Kalenderjahres – 30. September des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres) der im Terminmarkt (Natural Gas Year Futures) für das Marktgebiet GASPOOL an der Leipziger Energie- börse European Energy Exchange (EEX) gehandelten Tagesendpreise für das Terminprodukt zur Lieferung in dem Jahr, für welches die Preisände- rung gilt. (Die Erdgaspreise können derzeit auf der Internetseite xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx aufgerufen werden. Um die Preise des Termin- marktes „Natural Gas Year Futures“ für das Marktgebiet GASPOOL einzu- sehen, ist wie folgt zu navigieren: Futures market data – All contracts – Settlement prices on Seasons and Calendars – GPL – Calender+1). (Beispiel Preisänderung zum 01.01.2022 – arithmetisches Mittel der Preis- notierungen für das Jahresprodukt Kalenderjahr 2021 (Cal 21) im Zeitraum 1. Oktober 2020 – 30. September 2021). EG0 = Basis EEX-Settlementpreis – Terminmarkt (Erdgas) in €/MWh = 19,90 €/MWh 2.3 Der CO2-Emissionspreis für Mehrkosten aus dem nationalen Emissionshandel nach dem BEHG (APCO2) für den Einsatz hierunter fallender Brennstoffe errechnet sich anhand der nach- stehenden Preisformel. Er bildet sich jeweils mit Wirkung zum 01.01. eines jeden Jahres neu. APCO2 = APCO2;0 * nEP/nEP0 Darin bedeuten: APCO2 = neuer CO2-Arbeitspreis zum 01.01. des jeweiligen Jahres: 5,83 APCO2;0 = Basis-CO2-Arbeitspreis Stand: 01.01.2021: 4,86 in Euro pro Megawattstunde (€/MWh) netto nEP = nationaler Emissionshandelspreis Der nationale Emissionshandelspreis ist § 10 Abs. 2 des Brennstoffemissi- onshandelsgesetzes zu entnehmen. Dabei ist dieser jeweils ausgehend von dem Kalenderjahr zu bestimmen, für welches die Preisänderung Anwen- dung findet. Die Werte sind dabei für die Jahre 2021 bis 2025 vom Gesetz- geber vorgegeben, für die Folgejahre werden diese über Auktionen ermittelt. (Der nationale Emissionshandelspreis für die Jahre 2021 – 2025 können derzeit auf der Internetseite xxxxx://xxx.xxxxxxx-xx-xxxxx- xxx.xx/xxxx/ 10.html aufgerufen werden). 2021 = 25 €/t CO2 2022 = 30 €/t CO2 2023 = 35 €/t CO2 2024 = 45 €/t CO2 2025 = 55 €/t CO2 nEP0 = Basis-nationaler Emissionshandelspreis = 25 €/t CO2, Stand: 01.01.2021 (nationaler Emissionshandelspreis nach § 10 Abs. 2 BEHG für das Kalen- derjahr 2021) Ab dem 01.01.2026 wird der jeweils geltende Nationale Emissionspreis (nEP) im nationalen Emissionshandel (Versteigerungsverfahren) ohne Fest- preise ermittelt. Da bei Vertragsschluss nicht bekannt ist, ob und wie die Zertifikatspreise ab 2026 veröffentlicht werden, wird die likra dem Kunden bis zum 31.12.2025 mitteilen, welcher veröffentlichte Börsenpreis und wel- che welche Zeiträume bzw. welcher Durchschnittswert der veröffentlichten Emissi- onspreise Emis- sionspreise im nationalen Emissionshandel zur Berechnung des Nationalen Emissionspreises auf Grundlage des BEHG ab dem 01.01.2026 zugrunde gelegt werden. Widerspricht der Kunde dieser Mitteilung, einigen sich die Vertragsparteien nach Treu und Glauben auf einen Börsenpreis zur Ermitt- lung des Nationalen Emissionspreises. Finden die Parteien keine einver- nehmliche Lösung, so gilt der jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr pro Zertifikat und Tonne CO2 erzielte Durchschnittspreis im nationalen Emissi- onshandel als geltender Nationaler Emissionspreis für das jeweilige Kalen- derjahr. 2.4 Sollte das Statistische Bundesamt (unter xxx.xxxxxxxx.xx) die nach den Preisformeln zu be- rücksichtigenden Indizes nicht mehr veröffentlichen oder sollte sich die Zusammensetzung einzelner verwendeter Indizes ändern bzw. sollten sonstige Änderungen vom Statistischen Bundesamt an einzelnen verwendeten Indizes vorgenommen werden, die dazu führen, dass die verwendeten Indizes den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV an das Kosten- und Marktelement nicht mehr genügen, so treten an deren Stelle die durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Indizes, die das Statistische Bundesamt an die Stelle der alten Indizes setzt. Hilfsweise werden solche Indizes herangezogen, die den vereinbarten Indizes möglichst nahe kommen. Das Gleiche gilt, wenn die Veröffentlichungen nicht mehr vom Sta- tistischen Bundesamt erfolgen. 2.5 Wird die Erzeugung, Belieferung oder die Verteilung von Wärme nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann die likra hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Erzeugung, Belieferung oder die Verteilung von Wärme nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Eine Wei- terberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Rege- lung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten be- schränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertrags- verhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterbe- rechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert. Sätze 1 bis 6 gel- ten entsprechend, falls sich die Höhe einer nach Satz 1 bzw. 2 weitergegebenen Steuer, Ab- gabe oder sonstigen hoheitlich auferlegten Belastung ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung ist die likra zu einer Weitergabe verpflichtet.

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Samples: Versorgungsvertrag Fernwärme