Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Musterklauseln

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. 9.1 Im Sinne des Gemeinnützigkeitsgedankens wird darauf Wert gelegt, dass der Projektpartner mit dem geförderten Projekt und der Förderentscheidung der Stiftung an die Presse und Öffentlichkeit tritt. Der Projektpartner plant und realisiert die projektbezogene Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und stimmt diese rechtzeitig mit der Stiftung Mercator ab. Das Projekt betreffende Aktivitäten und Produkte in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Pressemitteilungen, Einladungen, Programme, Veranstaltungen, Websites) müssen entsprechend dem in der Fördervereinbarung abgestimmten Wording in angemessener Weise einen Hinweis auf die Förderung durch die Stiftung Mercator enthalten. Ziff. 8.2 gilt entsprechend. Aus steuerrechtlichen Gründen sollten Hinweise im Internet nicht mit einer Verlinkung auf die Website der Stiftung Mercator verbunden werden. 9.2 Die Stiftung Mercator behält sich vor, die Presse und Öffentlichkeit in geeigneter Form über die von ihr geförderten Projekte, deren Xxxxxx bzw. Initiatoren sowie über die Höhe der Förderung zu informieren. Der Projektpartner stellt der Stiftung Mercator hierzu auf Wunsch aussagefähiges Text- und Bildmaterial zur Verfügung, damit die Außendarstellung des Projekts insoweit einheitlich erfolgt. Stand 01.01.2015
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Die Partner werden bei inhaltlicher und thematischer Eignung in die Vorbereitung und Durchführung von Journalisten- und Pressereisen eingebunden. Der Verband stellt Kontakte her und unterstützt journalistische Recherchereisen organisatorisch. - Partner können eigene Pressemeldungen an den Verband liefern. Diese werden bei entsprechender Eignung im Presseportal des HTV veröffentlicht.
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Anlassbezogene Öffentlichkeitsarbeit zur offensiven Begleitung länderübergreifender Schwerpunktaktionen sowie zur Stärkung des subjektiven Sicherheitsempfindens der Bevölkerung.
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Der Bieter ist verpflichtet, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die Nutzung des ge- schützten Logos und Namens des Jobcenters Märkischer Kreis und des Bundespro- gramms „Perspektive 50plus - Beschäftigungspakte in den Regionen“ sowie für Dritte bestimmte Informationen und Berichte rechtzeitig vorher mit dem Auftraggeber abzu- stimmen. Außerdem hat er darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme durch das Job- center Märkischer Kreis und das Bundesprogramm „Perspektive 50plus - Beschäftigungspakte in den Regionen“ finanziert wird.
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Der Fördermittelempfänger wird bei allen Veröffentlichungen und Veranstaltungen im Zusammen- hang mit dem Projekt auf die Förderung durch die Stiftung hinweisen. Dabei ist der Name der Stif- tung stets vollständig auszuschreiben. Es wird erwartet, dass dabei das auf der Website der Stif- tung zum Download bereitgestellte Logo der Stiftung verwendet wird. Der Hinweis auf die Förderung durch die Stiftung erfolgt insbesondere an Veranstaltungsorten, in allen Veröffentlichungen sowie bei sonstigen Publikationen (einschließlich Einladungen zu Veranstaltungen, Flyern und Plakaten im Zusammenhang mit dem Projekt sowie nicht-textbasierte Publikationen wie Bilder, Ton- und Filmaufnahmen) sowie auf der Website des Fördermittelempfängers, soweit dort Inhalte mit Bezug zu dem Projekt veröffentlicht werden. Die Stiftung ist ihrerseits berechtigt, auf ihrer Website und in ihren Publikationen auf die Förderung hinzuweisen. Sie ist ferner berechtigt, auf die Förderung im Rahmen ihrer Marketing-, Fundraising- und Netzwerk-Aktivitäten Bezug zu nehmen. Die Stiftung wird sich wegen des dabei ggf. zu verwen- denden Logos des Fördermittelempfängers vorab mit diesem abstimmen.

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  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Kontrollrechte des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. (2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen. (3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann wahlweise erfolgen durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS- GVO, die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS- GVO, aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) und/oder eine geeignete Zertifizierung durch IT- Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). (4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.