Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
Ablieferung 13.1 Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass die Entladung nicht innerhalb der Entladezeit durchgeführt werden kann, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet Anwendung. 13.2 Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit oder – mangels Vereinbarung – eine angemessene Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht einhalten, hat er Weisungen bei seinem Auftraggeber oder dem Empfänger einzuholen. 13.3 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden 13.3.1 in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner, 13.3.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person, 13.3.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter. 13.4 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten Ort. 13.5 Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftraggebers, Empfängers oder eines dritten Empfangsberechtigten erfolgen. Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben unberührt.
Änderung (1) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingun- gen für bestimmte Geschäftsarten werden im »Bundesanzeiger« bekannt gemacht, soweit sie Kaufleute und öffentliche Verwaltungen betreffen. Diesen Geschäftspartnern gegenüber gelten sie einen Monat nach der Bekanntmachung als vereinbart, sofern darin kein späterer Zeitpunkt genannt wird. (2) Sonstigen Geschäftspartnern wird die Bank Änderungen der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen und der besonderen Bedingungen für bestimmte Geschäftsarten spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform anbie- ten. Haben die Bank und der Geschäftspartner einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. „onlinebanking.bundesbank“) können Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die geänderten Bedingungen werden jeweils in den Geschäftsräumen der Bank ausgelegt und auf Wunsch ausgehändigt bzw. zugesandt. Die Zustimmung des Geschäftspartners gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswir- kung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. (3) In besonderen Bedingungen können abweichende Regelungen zur Änderung und Be- kanntmachung dieser besonderen Bedingungen enthalten sein.
Umfang der Lieferung Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbe- stätigung von LESER maßgebend, im Fall eines Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch LESER.
Änderungsklausel Da unsere Datenverarbeitung Änderungen unterliegt, werden wir auch unsere Datenschutzinformationen von Zeit zu Zeit anpassen. Wir werden Sie über Änderungen rechtzeitig informieren.
Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.
Änderung der AGB 15.1 PT ist zu Änderungen der AGB ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, wenn durch un- vorhersehbare Änderungen, die PT nicht veranlasst hat und auf die PT keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird oder wenn eine vertragliche Regelungslücke dadurch entsteht, dass die Recht- sprechung eine Klausel für unwirksam erklärt und hierdurch Schwierigkeiten bei der Durch- führung des Vertrages entstehen, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung der AGB zu beseitigen sind. Änderungen können auch durch geänderte Anforderungen hinsichtlich der Zertifizierungsgrundlagen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und/oder Zulassungsbestimmungen der gematik GmbH erforderlich werden. 15.2 PT kann eine Änderung der AGB auch dann vornehmen, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zu Ungunsten des Kunden verschoben wird, so dass die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn zu Vertragsschluss eine technische Neuerung nicht absehbar war und später einen divergierenden Regelungsinhalt erfordert. Dabei ist maßgeblich, dass die Neuerung die Leistungserbringung unter den geänderten Bedingungen nicht mehr oder nur noch unter großem oder unwirtschaftlichem Aufwand erbracht werden kann. 15.3 Änderungen der AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Hat der Kunde mit PT im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg ver- einbart, können Änderungen auch auf diesem Weg übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. 15.4 Änderungen der AGB, die der Zustimmung des Kunden bedürfen, gelten als genehmigt, wenn der Kunde nach Bekanntgabe nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektro- nischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird PT den Kunden bei der Bekanntgabe hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an PT absenden.
Änderungen der AGB 18.1. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese AGB von Zeit zu Zeit anzupassen, insbesondere um die gesetzlichen Bestimmungen oder Anforderungen einzuhalten, Benutzerinteressen entgegenzukommen oder aus wirtschaftlichen Gründen. Der Auftragnehmer wird im Falle einer Änderung dieser AGB entweder (i) die ausdrückliche Zustimmung des Kunden bzw. Nutzer einholen oder (ii) den Kunden bzw. Nutzer über Änderungen zumindest 4 Wochen vor In-Kraft-Treten dieser Änderungen per E-Mail informieren (die Information kann auch an einen allfälligen bekannt gegebenen Administrator ergehen). Im Fall (ii) hat der Kunde bzw. Nutzer und/oder Administrator nach Erhalt der Information 4 Wochen Zeit, um Einspruch zu erheben. Geschieht dies nicht, gelten die Änderungen als vereinbart. Sofern den Änderungen widersprochen wird und binnen angemessener Frist keine Einigung erzielt wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Nutzungsvertrag zu beenden, wenn eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses im Rahmen der aktuellen AGB nicht möglich oder für den Auftragnehmer unzumutbar ist. 18.2. Änderungen, Nebenabreden, Vorbehalte und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung des Abgehens von der Schriftform. Es wird festgehalten, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen.
Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.