Privater Schlüssel Musterklauseln

Privater Schlüssel. Zur Ausübung des Eigentums an der digitalen Crypto stamp, nämlich zur Übertragung an andere, ist die Kenntnis des privaten Schlüssels jener Wallet erforderlich, auf der sich die Sammlung bzw. die Crypto stamp befindet. Die Post empfiehlt, die privaten Schlüssel zu allen Wallets sorgfältig zu verwahren und niemand anderem bekannt zu geben. Ein Verlust des privaten Schlüssels oder eine Übertragung an eine fremde Wallet ist gleichbedeutend mit dem Verlust des Besitzes an den digitalen Crypto stamps. Weder die Post noch ein Dritter haben die Möglichkeit, private Schlüssel oder verlorene digitale Crypto stamps wiederherzustellen.
Privater Schlüssel. Der private Schlüssel ist im Bitcoin-Universum eine geheime Zahl. Nur mit diesem kann der User auf ein spezifisches Bitcoin Wallet zurückgreifen und von diesem Transaktionen erstellen. Mit der Hilfe einer kryptographischen Signatur werden hier Daten geschützt. Nutzt man dabei eine Software-Wallet ist der private Schlüssel für diese auf dem eigenen Computer gespeichert. Ähnlich einer TAN-Liste oder der Geheimzahl für das Konto darf ein solcher privater Schlüssel niemals weitergegeben werden. Wichtig ist die sichere Aufbewahrung auch, da ohne den Private Key kein Zugang mehr zum Bitcoin Wallet besteht. Wer dieses Risiko minimieren will, muss eine Recovery-Phrase anlegen. Dies entspricht im Grunde einem Daten-Backup. Verliert man so den Private Key, kann über die entsprechende Recovery-Phrase dieser wiederhergestellt werden. Bei Proof of Stake handelt es sich um einen alternativen Mechanismus zum klassischen Proof of Work. Proof of Stake soll dabei weniger Rechenleistung nutzen und so die Zyklen der Blockerzeugung verkürzen. Beim Proof of Stake entsteht eine Abhängigkeit zwischen der Wahrscheinlichkeit der Blockerzeugung durch einen User und seinem wertmässigem Anteil am Netzwerk. Dadurch werden die Prozesse insgesamt vereinfacht und beschleunigt. Da es bei dem aktuellen Proof of Stake noch deutliche Sicherheitsprobleme gibt, wird dieser Ansatz weiterentwickelt. Ein Beispiel dafür ist der Delegated Proof of Stake. Es gibt auch Versuche, Proof of Stake und Proof of Work zusammenzubringen. Dabei würde das System quasi im Tagesgeschäft mit einem Proof of Stake arbeiten, um dann jedoch regelmässig mit einem Proof of Work tiefer überprüft zu werden. Dies wird auch als Blockchain Anchoring bezeichnet und soll das System schneller machen und trotzdem die Transaktionen gegenüber Manipulationen schützen. Der Proof of Work gewährleistet die Sicherheit des Systems ohne eine dritte Instanz. Er ist dabei jedoch ressourcenintensiv durch seine rechenintensiven unterschiedlichen Arbeitsschritte, welche die Sicherheit gewährleisten. Bei diesem Prozess werden eine Vielzahl von Daten zwischen den unterschiedlichen Nodes im System verschickt und validiert. Ein Betrug wäre hierbei nur dann möglich, wenn ein User mehr als 50 Prozent der Rechenleistung innehielte und sein System permanent schneller arbeitet als die Systeme der anderen User. Beide Punkte zusammen sind relativ unmöglich zu erreichen. Weitere Schwierigkeit der Manipulation liegt in dem Umstand, dass die Nodes sich unt...
Privater Schlüssel. Ein mathematischer Schlüssel, der vom Eigentümer vertraulich behandelt wird und der zur Erstellung digitaler Signaturen oder zur Verschlüsselung elektronischer Daten verwendet wird.
Privater Schlüssel. Ein weiteres zentrales Element sind die sogenannten „Privaten Schlüssel“: Über einen Privaten Schlüssel kann faktisch über die einem Öffentlichen Schlüssel zu- geordneten Token verfügt werden. Damit kommt dem Privaten Schlüssel eine sehr wichtige Rolle bei der Schaffung von Rechtssicherheit auf einem VT-System zu. Der Inhaber des Privaten Schlüssels hat somit die faktische Verfügungsgewalt über den Token. Damit muss er jedoch nicht zwingend der Verfügungsberechtig- te sein. Falls ein Privater Schlüssel gestohlen wird, erlangt der Dieb die faktische Verfügungsgewalt über den Token und kann somit Transaktionen auslösen. Er ist jedoch aus rechtlicher Sicht nicht verfügungsberechtigt. Im Gesetz wird deshalb zwischen dem Inhaber der Verfügungsgewalt und dem Verfügungsberechtigten unterschieden. Damit die Anwendungen auf VT- Systemen praktikabel sind, geht das Gesetz von der Vermutung aus, dass der Inhaber der Verfügungsgewalt auch der Verfügungsberechtigte ist. Im Falle eines Diebstahls kann diese Vermutung widerlegt werden. Der Verfügungsberechtigte kann Verfügungsrechte ganz oder teilweise an einen Stellvertreter delegieren. Damit wird der Stellvertreter auch zum (teilweisen) Verfügungsberechtigten über den Token. Dieser ist damit z.B. legitimiert, im Auf- trag des Verfügungsberechtigten eine Transaktion auszulösen. In der Praxis tritt häufig die Delegation an einen VT-Verwahrer auf. Der VT- Verwahrer verwahrt im Auftrag des Kunden den Privaten Schlüssel, um ihn z.B. vor Diebstahl besser zu schützen. Damit hat der VT-Verwahrer faktisch die Verfü- gungsgewalt über den Token und auch die Berechtigung, den Privaten Schlüssel zu speichern. Damit hat er eine beschränkte Verfügungsberechtigung. Eine wei- tere Form von beschränkter Verfügungsberechtigung ist das Recht, im Auftrag des Kunden Transaktionen auszulösen. Es ist technisch möglich, Private Schlüssel zu kopieren. Die Inhaber der Kopien haben damit faktisch Verfügungsgewalt über den Token. Verfügungsberechti- gung hingegen hat nur der rechtmässige Inhaber des Token. Transaktionen, wel- che die Inhaber der Kopien auslösen, sind nicht rechtmässig und können vom Verfügungsberechtigten angefochten werden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Zugriff auf den Öffentlichen Schlüssel über mehrere Private Schlüssel erfolgt. Damit sind Kollektivunterschriftsregelun- gen technisch umsetzbar. Das im Gesetz verwendete Modell lässt diese Anwen- dungen zu. Die Unterscheidung zwischen Inhaber des Privaten Schlüssels un...

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.