Probenahme und Berichterstattung Musterklauseln

Probenahme und Berichterstattung. Während der Verladung werden für jeweils 100 Ton- nen Proben genommen und mit den Inspektoren des Verkäufers gemeinsam versiegelt. Jede Probe muss 1,5 Kilogramm wiegen und in einem feuchtigkeits- dichten Behälter gelagert werden. Es sind zwei Reihen zu nehmen, Reihe 1 für den Verkäufer und Reihe 2 für ADM.

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  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.