Probeweise Ausübung a) Soll dem Arbeitnehmer eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen werden, so kann er in diese Tätigkeit ohne Höhergruppierung oder Ta- rifwechsel oder zusätzliche Vergütung für eine bestimmte Zeit zur Probe eingewiesen werden. Die Probezeit darf in solchen Fällen den Zeitraum von drei Monaten nicht übersteigen. Sie muss ausdrücklich vereinbart sein.