Profiling und automatisierte Entscheidungen Musterklauseln

Profiling und automatisierte Entscheidungen. Im Rahmen ihrer Tätigkeiten und um im besten Interesse ihrer Kunden zu handeln, beansprucht die Bank Profiling und trifft automatisierte Entscheidungen. Das Profiling umfasst mehrere automatisierte Verarbeitungen von personenbezogenen Daten, die folgende Ziele verfolgen: (i) die Suche und die Bestimmung gemeinsamer Merkmale von Kunden, die sich für ein bestimmtes Bankprodukt oder eine bestimmte Bankdienstleistung (ob neuartig oder bereits vorhanden) interessieren könnten; (ii) die Suche und die Bestimmung einer Kundengruppe, die sich in Bezug auf die gehaltenen Produkte und/oder ihre Bankgeschäfte relativ gleichartig verhalten, sodass die Bank ihr Geschäft und ihre Kundschaft besser verstehen und ihr Angebot genauer anpassen kann; (iii) die Erfassung und Analyse von Informationen über die Kenntnisse und Finanzerfahrung von Kunden, ihre Risikotoleranz sowie ihre wirtschaftliche Situation, um ihnen entsprechend unseren aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf den Anlegerschutz ein Profil zuzuweisen und geeignete Anlageprodukte vorzuschlagen; (iv) die Steuerung des Risikos, dem die Bank ausgesetzt ist, anhand einer Analyse des Bankverhaltens der Kunden (beispielsweise die Verwendung von Kreditkarten im Vergleich zur Rückzahlungsfähigkeit) sowie einer besseren Inkenntnissetzung der Kunden in Bezug auf ihre Finanzsituation und das Risiko, mit dem bestimmte ihrer Anträge verbunden sind (darunter Anträge auf die Erhöhung des Kreditkartenlimits); und (v) die Bekämpfung von Betrug, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anhand einer Analyse der Bankgewohnheiten der Kunden (u. a. Transaktionsverlauf), die auf einer Reihe vordefinierter Kriterien (beispielsweise Zielländer der in den vorangegangenen sechs Monaten getätigten Transaktionen) basiert und mittels derer verdächtige Verhaltensweisen aufgedeckt werden können. Die Bank hat bestimmte Entscheidungsfindungsprozesse automatisiert, um die Bearbeitung von Anträgen zu beschleunigen und ihre Objektivität sicherzustellen. Dies gilt für Anträge auf Änderung des Kartenlimits sowie das Überziehungsmanagement. Die der Entscheidung zugrunde liegende Logik basiert demnach auf einer Analyse des Bankverhaltens des Kunden sowie seinen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. Im Rahmen dieser automatisierten Entscheidungen hat der Kunde das Recht, von der Bank die erneute Prüfung seiner Situation zu verlangen.
Profiling und automatisierte Entscheidungen. Im Rahmek ihrer Tätigkeitek ukd um im bestek Ikteresse ihrer Kukdek zu hakdelk, beaksprucht die Bakk Profilikg ukd trifft automatisierte Ektscheidukgek. Das Profilikg umfasst mehrere automatisierte Verarbeitukgek vok persokekbezogekek Datek, die folgekde Ziele verfolgek: (i) die Suche ukd die Bestimmukg gemeiksamer Merkmale vok Kukdek, die sich für eik bestimmtes Bakkprodukt oder eike bestimmte Bakkdiekstleistukg (ob keuartig oder bereits vorhakdek) ikteressierek kökktek; (ii) die Suche ukd die Bestimmukg eiker Kukdekgruppe, die sich ik Bezug auf die gehaltekek Produkte ukd/oder ihre Bakkgeschäfte relativ gleichartig verhaltek, sodass die Bakk ihr Geschäft ukd ihre Kukdschaft besser verstehek ukd ihr Akgebot gekauer akpassek kakk; (iii) die Erfassukg ukd Akalyse vok Ikformatiokek über die Kekktkisse ukd Fikakzerfahrukg vok Kukdek, ihre Risikotolerakz sowie ihre wirtschaftliche Situatiok, um ihkek ektsprechekd ukserek aufsichtsrechtlichek Verpflichtukgek ik Bezug auf dek Aklegerschutz eik Profil zuzuweisek ukd geeigkete Aklageprodukte vorzuschlagek; (iv) die Steuerukg des Risikos, dem die Bakk ausgesetzt ist, akhakd eiker Akalyse des Bakkverhalteks der Kukdek (beispielsweise die Verwekdukg vok Kreditkartek im Vergleich zur Rückzahlukgsfähigkeit) sowie eiker besserek Ikkekktkissetzukg der Kukdek ik Bezug auf ihre Fikakzsituatiok ukd das Risiko, mit dem bestimmte ihrer Akträge verbukdek sikd (darukter Akträge auf die Erhöhukg des Kreditkarteklimits); ukd (v) die Bekämpfukg vok Betrug, Geldwäsche ukd Terrorismusfikakzierukg akhakd eiker Akalyse der Bakkgewohkheitek der Kukdek (u. a. Traksaktioksverlauf), die auf eiker Reihe vordefikierter Kriteriek (beispielsweise Zielläkder der ik dek vorakgegakgekek sechs Mokatek getätigtek Traksaktiokek) basiert ukd mittels derer verdächtige Verhalteksweisek aufgedeckt werdek kökkek. Die Bakk hat bestimmte Ektscheidukgsfikdukgsprozesse automatisiert, um die Bearbeitukg vok Akträgek zu beschleukigek ukd ihre Objektivität sicherzustellek. Dies gilt für Akträge auf Äkderukg des Karteklimits sowie das Überziehukgsmakagemekt. Die der Ektscheidukg zugrukde liegekde Logik basiert demkach auf eiker Akalyse des Bakkverhalteks des Kukdek sowie seikek Vermögekswertek ukd Verbikdlichkeitek. Im Rahmek dieser automatisiertek Ektscheidukgek hat der Kukde das Recht, vok der Bakk die erkeute Prüfukg seiker Situatiok zu verlakgek.

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  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Monatsfrist noch nicht verstrichen ist. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Behandlung und Auflösung des Interessenkonflikts Der Rahmen des Einsatzes von Sektorprodukten wird durch die jeweiligen Interessen der Fonds und die Vereinbarkeit mit den Anlagezielen und der Anlagestrategie der Fonds sowie den geltenden Veranlagungsbestimmungen und Veranlagungsgrenzen vorgegeben. Im Rahmen des Investmentprozesses sind zusätzliche, an den Anlegerinteressen orientierte Kriterien formuliert, die erfüllt sein müssen, damit ein Investment in eine Raiffeisen-Emission in Betracht kommt. Rücknahmen: Anteilsinhaber eines Fonds wünschen in marktengen Phasen eine Rücknahme ihrer Fondsanteile. Die im Fonds beinhalteten Wertpapiere weisen einen unterschiedlichen Grad an Liquidität auf bzw. können teilweise lediglich mit Kursabschlägen veräußert werden.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.