Erbschaften Musterklauseln

Erbschaften. 15.1. Das Finanzinstitut ist vom Tod eines Kunden oder seines Ehegatten unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei Ausbleiben einer entsprechenden Benachrichtigung lehnt das Finanzinstitut für den Fall, dass die Mitinhaber oder Bevollmächtigten nach dem Tod des Kunden über dessen Guthaben oder Schließfach verfügen, jegliche Haftung ab. 15.2. Unbeschadet der besonderen Bedingungen, denen das Gemeinschaftskonto unterliegt, muss das Finanzinstitut unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in den Besitz der Beweisstücke, welche die Erbfolge belegen, sowie der schriftlichen Zustimmung aller Anspruchsberechtigten gelangen, bevor es diesen das Guthaben zurückgeben oder übertragen kann. Das Finanzinstitut übernimmt keinerlei Haftung für die Echtheit der vorgelegten Beweisstücke. 15.3. Das Finanzinstitut kann jeder Bitte um Erteilung von Auskünften nachkommen, welche die Konten und das Vermögen des Erblassers betreffen und von einem gesetzlichen Erben oder Universalerben ausgehen, und eventuell entstandene Kosten mit der Erbmasse verrechnen. 15.4. Vorbehaltlich einer gegenteiligen Anweisung richtet das Finanzinstitut die Korrespondenz in Verbindung mit den betroffenen Konten an die zuletzt bekannte Adresse oder an die Adresse eines der Erben. 15.5. Bei Tod eines Kunden, der eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat, kann sich der Bevollmächtigte das auf den Konten, welche Gegenstand der Vollmacht bilden, hinterlegte Guthaben nur dann aushändigen lassen:
Erbschaften a. Ukterrichtukg über dek Todesfall Die Bakk ist vom Tod eikes Kukdek oder seikes Ehepartkers ukverzüglich ik Kekktkis zu setzek, ikdem eike Sterbeurkukde vorgelegt wird. Bei Ausbleibek eiker ektsprechekdek Bekachrichtigukg lehkt die Bakk für dek Fall, dass die Mitikhaber oder Bevollmächtigtek kach dem Tod des Kukdek über dessek Guthabek oder Schließfach verfügek, jegliche Haftukg ab. Ukter keikek Xxxxxxxxx ist die Bakk dazu verpflichtet, sich über dek Tod ihrer Kukdek zu ikformierek; ebekso wekig kakk ihr zum Vorwurf gemacht werdek, dass sie die öffektliche Bekakktgabe des Todes des Kukdek ik dek Todesakzeigek eiker Tageszeitukg oder durch beliebige akdere Mediek kicht zur Kekktkis gekommek hat Soferk kichts akderes verfügt wurde, hat der Tod eikes Kukdek die automatische Sperrukg seikes Koktos (seiker Koktek), seikes Wertpapierdepots ukd seikes Schließfaches (seiker Schließfächer), sowie gemäß Artikel 17 der Allgemeikek Geschäftsbedikgukgek dek Widerruf der Vollmachtek zur Folge, die der Verstorbeke zugukstek Dritter ausgestellt hat. x. Xxxxxxxxx über dek Xxx xxxxxx Bei Tod xxxxx Xxxxxx, der eike Vollmacht über dek Tod hikaus (post mortem) erteilt hat, kakk sich der Bevollmächtigte das auf dek Xxxxxx, auf die sich die Vollmacht bezieht, hikterlegte Guthabek kur dakk aushäkdigek lassek, − soferk er schriftlich bestätigt, die Erbek des Vollmachtgebers vok der Existekz der Vollmacht ik Kekktkis gesetzt zu habek; − soferk er gegeküber der Bakk ukter seiker alleikigek ukd ausschließlichek Veraktwortukg die vollstäkdige Idektität der bekachrichtigtek Erbek akzeigt sowie sämtliche sokstigek Ikformatiokek ik Verbikdukg mit der Erbfolge des Vollmachtgebers bereitstellt, die seiteks der Bakk verlakgt werdek. Die Bakk behält sich das Recht vor, die Vollmacht vorerst auszusetzek, um dek Xxxxx die Stellukgkahme zu ermöglichek. Die Bakk überkimmt keikerlei Haftukg für die Gekauigkeit ukd die Richtigkeit der seiteks des Bevollmächtigtek gemachtek Akgabek. c. Liquidatiok des Nachlassguthabeks Damit die Sperrukg des Koktos (der Koktek), des Wertpapierdepots ukd des Schließfaches (der Schließfächer) des Verstorbekek zugukstek der Erbek ukd Berechtigtek aufgehobek werdek kakk ukd diese über das dort depokierte Guthabek persöklich verfügek kökkek, muss die Bakk zuvor im Besitz der dek Erbfall regelkdek Schriftstücke wie z. B. des durch eikek Notar oder xxxx xxxxxx zustäkdige Behörde ausgestelltek „Acte de Notoriété“, eikes Erbscheiks, eikes „Grakt of Probate“, eiker gericht...
Erbschaften. Artikel 96
Erbschaften. 6.1. Unbeschadet der spezifischen rechtlichen Bestimmungen, denen das Solidar- Kollektiv-Konto unterliegt, ist Spuerkeess unverzüglich vom Tod eines Kunden oder seines Ehegatten in Kenntnis zu setzen. Bei Ausbleiben einer entsprechenden von den Anspruchsberechtigten oder ihren Bevollmächtigten erteilten Benachrichtigung lehnt Spuerkeess für den Fall, dass die Mitinhaber oder Bevollmächtigten nach dem Tod des Xxxxxx über dessen Kontoeinlagen verfügen, jegliche Haftung ab. 6.2. Zur Genehmigung der Rückgabe des Vermögens sowie der Öffnung der Schließfächer des Verstorbenen sind Spuerkeess unter Einhaltung der gesetzlichen Verfügungen die Beweisstücke, welche die Erbfolge festlegen, sowie die schriftliche Zustimmung aller Anspruchsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Spuerkeess haftet nicht für die Echtheit der vorgelegten Beweisstücke. 6.3. Spuerkeess kann jeder Bitte um Erteilung von Auskünften nachkommen, welche die Konten und das Vermögen des Erblassers betreffen und von einem gesetzlichen Erben oder Universalerben ausgehen, und eventuell entstandene Kosten mit der Erbmasse verrechnen. 6.4. Vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung richtet Spuerkeess die Korrespondenz in Verbindung mit der Erbschaft an die zuletzt bekannte Adresse des Verstorbenen oder an einen der Anspruchsberechtigten. 6.5. Im Fall des Todes eines Vollmachtgebers, der eine Verfügung über den Tod hinaus getroffen hat, kann sich der Bevollmächtigte das auf die bei Abschluss des Vertrages angegebenen Konten eingezahlte Vermögen nur aushändigen lassen: - sofern er in einem eigenhändig unterzeichneten Schreiben bestätigt, die Erben des Vollmachtgebers von der Existenz des Vertrages in Kenntnis gesetzt zu haben, - sofern er gegenüber Spuerkeess unter seiner alleinigen und ausschließlichen Verantwortung die vollständige Identität der benachrichtigten Erben anzeigt sowie sämtliche sonstigen Informationen in Verbindung mit der Erbfolge des Vollmachtgebers bereitstellt, die seitens Spuerkeess verlangt werden. Spuerkeess behält sich das Recht vor, die Ausführung des Vertrags vorerst auszusetzen, um den Erben eine Stellungnahme zu ermöglichen. Spuerkeess übernimmt keinerlei Haftung bezüglich der Genauigkeit und der Richtigkeit der seitens des Vollmachtgebers gemachten Angaben.

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Nachhaftung 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versiche- rungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses an gerechnet. • Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- umfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 12.2 Die Regelung in Teil I Ziffer 12.1 gilt für den Fall entspre- chend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten Risikos abzustellen ist.

  • Bereitschaftszeiten 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be- reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

  • Unsere Haftung Wir werden Ihnen den Betrag in voller Höhe zurückzahlen und haften für Schäden, die unmittelbar und bei Zugrundelegung vernünftiger Maßstäbe vorhersehbar auf Grund eines falsch oder nicht ausgeführten Zahlungsvorgangs entstanden sind, unter der Voraussetzung, dass Sie uns über diesen Zahlungsvorgang unverzüglich nach eigener Kenntniserlangung informiert haben, und in jedem Fall nur bis zum Ablauf von dreizehn (13) Monaten nach Ausführung der Transaktion, es sei denn, wir haben es versäumt, Ihnen die Informationen bezüglich der Transaktion zur Verfügung zu stellen. Soweit gesetzlich zulässig, haften wir und unsere Verbundenen Unternehmen (sowie die jeweiligen gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen) nicht für entgangenen Gewinn (direkt oder indirekt) oder für sonstige Folgeschäden (insbesondere Schäden aufgrund von Datenverlusten), die sich aus oder in Verbindung mit diesen Zahlungsabwicklungsbedingungen oder der Nutzung der Zahlungsdienste (einschließlich der Unmöglichkeit, die Zahlungsdienste zu nutzen) ergeben. Die Gesamthaftung von uns oder unseren Verbundenen Unternehmen (und den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen), die sich aus oder in Verbindung mit diesen Zahlungsabwicklungsbedingungen, den hierin vorgesehenen Zahlungstransaktionen oder der Nutzung der Zahlungsdienste ergibt, ist, soweit gesetzlich zulässig, begrenzt auf den tatsächlichen Betrag des unmittelbaren Schadens (wozu entgangener Gewinn nicht gehört), unabhängig davon, ob dieser aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit, Produkthaftung oder einem anderen Haftungsgrund), einer Garantie oder anderweitig entstanden ist. Ungeachtet dessen haften wir oder unsere Verbundenen Unternehmen Ihnen gegenüber in keinem Fall für eine Pflichtverletzung oder einen Verzug durch uns (oder unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen) bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen im Rahmen dieser Zahlungsabwicklungsbedingungen, wenn eine solche Pflichtverletzung oder ein solcher Verzug durch ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände verursacht wird, die sich unserer Kontrolle entziehen und deren Folgen trotz aller angemessenen Bemühungen unvermeidbar gewesen wären, oder durch andere, nach geltendem Recht für uns anwendbare rechtliche Verpflichtungen verursacht wird.

  • Beschreibung Mit dem Dienst „Voice Pilot“ können verschiedene Funktionen des PCM und andere Dienste per Spracheingabe bedient werden. Mittels Online- Spracherkennung wird die natürliche Sprache unterstützt.

  • Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.

  • Beschränkungen Sofern in diesem Vertrag oder in der Produktdokumentation nicht ausdrücklich erlaubt, ist der Kunde nicht berechtigt (und ist nicht dafür lizenziert) (1) ein Produkt rückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder zu versuchen, dies zu tun, (2) nicht von Microsoft stammende Software oder Technologie auf eine Weise zu installieren oder zu nutzen, die das geistige Eigentum oder die Technologie von Microsoft anderen Lizenzbestimmungen unterwerfen würde, (3) etwaige technische Begrenzungen in einem Produkt oder Beschränkungen in der Produktdokumentation zu umgehen, (4) Teile eines Produkts abzuspalten und auf mehr als einem Gerät auszuführen,

  • Mängelhaftung 1. Ist der Käufer Kaufmann, hat er die Ware unverzüglich nach ihrem Empfang umfassend zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen zu rügen, versteckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung. Erfolgt die Lieferung direkt vom Hersteller, sind Mängel stets auch uns gegenüber zu rügen; Mängelvermerke auf den Frachtpapieren reichen nicht aus. 2. Da wir bei Software nur zur Verschaffung von Nutzungsrechten verpflichtet sind (siehe Ziff. I.4), haften wir nicht für Mängel und sonstige Fehlfunktionen der Software, sondern ausschließlich für Abweichungen im Umfang der vom Hersteller eingeräumten Nutzungsrechten zu dem zwischen uns und dem Kunden in Textform vereinbarten Nutzungszweck. Bei der Abwicklung der Mängelansprüche gegenüber dem Hersteller sind wir gern behilflich, hierzu jedoch nicht verpflichtet. 3. Mängel werden wir nach unserer Xxxx entweder nachbessern, umtauschen oder die mangelhafte Ware gegen Erstattung des ganzen oder teilweisen Kaufpreises zurücknehmen. Statt einer Ersatzlieferung bzw. statt Nachbesserung steht dem Käufer ausnahmsweise das Recht zu, wahlweise das Vertragsverhältnis rückgängig zu machen (Rücktritt) oder das Entgelt angemessen herabzusetzen (Minderung), vorausgesetzt, dass wir die Nacherfüllung schriftlich verweigert haben, bereits zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind, auch die zweite Ersatzlieferung erhebliche Fehler aufweist oder die Nacherfüllung unmöglich ist. 4. Mängelansprüche auf Batterien sind auf 6 Monate begrenzt 5. Mängelansprüche entfallen für Mängel, die u. a. zurückzuführen sind auf a) ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere übermäßige Beanspruchung oder falsche Lagerung, b) falsche Montage, c) natürliche Abnutzung, d) eigenmächtige Reparaturen oder Änderungen an dem Liefergegenstand; e) Betrieb unter Einwirkung von elektromagnetischen Feldern; f) Betrieb unter Stromschwankungen, die über das im öffentlich Elektrizitätsnetz gewöhnliche Maß hinausgehen; sowie g) Betrieb unter für Mikroelektronik ungeeigneten raum-klimatischen Bedingungen, wobei es maßgeblich auf die von uns vor Vertragsschluss mitgeteilten Hersteller-Spezifikationen ankommt. Mangels Mitteilung solcher Spezifikationen gilt als ungeeignet eine auch nur vorübergehende Umgebungstemperatur von weniger als 20 oder mehr als 27 Grad Celsius, eine auch nur vorübergehende Abweichung der relativen Luftfeuchtigkeit von dem von der CIBSE (Chartered Institute of Building Service Engineers) empfohlene Wert von 45 % bis 60%, oder ein auch nur vorübergehende Feinstaubbelastung der Umgebungsluft mit mehr als 10 mg/m³. 6. Weitergehende Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz wegen mangelhafter oder nicht erbrachter Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. auch unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit, der positiven Forderungsverletzung, der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und der unerlaubten Handlung) – bestehen nicht. 7. Die Bestimmungen zur Haftungsbegrenzen und -beschränkung in Abschnitt „Haftung“ unserer AGB bleiben unberührt.

  • Haftung für Schäden 9.1 Vodafone haftet bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten für nicht vorsätzlich ver- ursachte Vermögensschäden nur bis zu einem Betrag von 00.000 € je Endnutzer. Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder durch ein einheitliches schaden- verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadensersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Mio. € begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz entsteht. 9.2 Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Vodafone unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die außerhalb des Anwendungs- bereichs von Ziffer 9.1 liegen, haftet Vodafone unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Vodafone nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. 9.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Garantie. 9.4 Für den Verlust von Daten haftet Vodafone bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziffer 9.2 nur, soweit der Kunde seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. 9.5 Die Haftung von Vodafone für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen.

  • Gewährleistung/Haftung 9.1. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer über die erforderliche Qualifikation verfü- gen. Auf Nachfrage des Auftraggebers weist er die Quali- fikation nach. Der Auftragnehmer gewährleistet einzelver- traglich mit dem Zeitarbeitnehmer, dass datenschutz- rechtliche Vorschriften der Weitergabe solcher Informati- onen nicht entgegenstehen. 9.2. Der Auftragnehmer, deren gesetzliche Vertreter sowie Er- füllungsgehilfen haften nicht für durch Zeitarbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Auftraggeber verur- sachte Xxxxxxx, es sei denn dem Auftragnehmer, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. 9.3. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haf- tungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund- heit beruhen. Sie gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Hand- lung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Er- füllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden. 9.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer durch den Auftraggeber übertra- genen Tätigkeiten geltend machen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen. 9.5. Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von al- len Forderungen frei, die dem Personaldienstleister aus einer Verletzung des Auftraggebers der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen und Verpflichtungen (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen. Der Auf- tragnehmer verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.