Erbschaften Musterklauseln

Erbschaften. 15.1. Das Finanzinstitut ist vom Tod eines Kunden oder seines Ehegatten unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei Ausbleiben einer entsprechenden Benachrichtigung lehnt das Finanzinstitut für den Fall, dass die Mitinhaber oder Bevollmächtigten nach dem Tod des Kunden über dessen Guthaben oder Schließfach verfügen, jegliche Haftung ab. 15.2. Unbeschadet der besonderen Bedingungen, denen das Gemeinschaftskonto unterliegt, muss das Finanzinstitut unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in den Besitz der Beweisstücke, welche die Erbfolge belegen, sowie der schriftlichen Zustimmung aller Anspruchsberechtigten gelangen, bevor es diesen das Guthaben zurückgeben oder übertragen kann. Das Finanzinstitut übernimmt keinerlei Haftung für die Echtheit der vorgelegten Beweisstücke. 15.3. Das Finanzinstitut kann jeder Bitte um Erteilung von Auskünften nachkommen, welche die Konten und das Vermögen des Erblassers betreffen und von einem gesetzlichen Erben oder Universalerben ausgehen, und eventuell entstandene Kosten mit der Erbmasse verrechnen. 15.4. Vorbehaltlich einer gegenteiligen Anweisung richtet das Finanzinstitut die Korrespondenz in Verbindung mit den betroffenen Konten an die zuletzt bekannte Adresse oder an die Adresse eines der Erben. 15.5. Bei Tod eines Kunden, der eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat, kann sich der Bevollmächtigte das auf den Konten, welche Gegenstand der Vollmacht bilden, hinterlegte Guthaben nur dann aushändigen lassen:
Erbschaften. 6.1. Unbeschadet der spezifischen rechtlichen Bestimmungen, denen das Solidar- Kollektiv-Konto unterliegt, ist Spuerkeess unverzüglich vom Tod eines Kunden oder seines Ehegatten in Kenntnis zu setzen. Bei Ausbleiben einer entsprechenden von den Anspruchsberechtigten oder ihren Bevollmächtigten erteilten Benachrichtigung lehnt Spuerkeess für den Fall, dass die Mitinhaber oder Bevollmächtigten nach dem Tod des Xxxxxx über dessen Kontoeinlagen verfügen, jegliche Haftung ab. 6.2. Zur Genehmigung der Rückgabe des Vermögens sowie der Öffnung der Schließfächer des Verstorbenen sind Spuerkeess unter Einhaltung der gesetzlichen Verfügungen die Beweisstücke, welche die Erbfolge festlegen, sowie die schriftliche Zustimmung aller Anspruchsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Spuerkeess haftet nicht für die Echtheit der vorgelegten Beweisstücke. 6.3. Spuerkeess kann jeder Bitte um Erteilung von Auskünften nachkommen, welche die Konten und das Vermögen des Erblassers betreffen und von einem gesetzlichen Erben oder Universalerben ausgehen, und eventuell entstandene Kosten mit der Erbmasse verrechnen. 6.4. Vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung richtet Spuerkeess die Korrespondenz in Verbindung mit der Erbschaft an die zuletzt bekannte Adresse des Verstorbenen oder an einen der Anspruchsberechtigten. 6.5. Im Fall des Todes eines Vollmachtgebers, der eine Verfügung über den Tod hinaus getroffen hat, kann sich der Bevollmächtigte das auf die bei Abschluss des Vertrages angegebenen Konten eingezahlte Vermögen nur aushändigen lassen: - sofern er in einem eigenhändig unterzeichneten Schreiben bestätigt, die Erben des Vollmachtgebers von der Existenz des Vertrages in Kenntnis gesetzt zu haben, - sofern er gegenüber Spuerkeess unter seiner alleinigen und ausschließlichen Verantwortung die vollständige Identität der benachrichtigten Erben anzeigt sowie sämtliche sonstigen Informationen in Verbindung mit der Erbfolge des Vollmachtgebers bereitstellt, die seitens Spuerkeess verlangt werden. Spuerkeess behält sich das Recht vor, die Ausführung des Vertrags vorerst auszusetzen, um den Erben eine Stellungnahme zu ermöglichen. Spuerkeess übernimmt keinerlei Haftung bezüglich der Genauigkeit und der Richtigkeit der seitens des Vollmachtgebers gemachten Angaben.
Erbschaften. Artikel 96
Erbschaften a. Ukterrichtukg über dek Todesfall Die Bakk ist vom Tod eikes Kukdek oder seikes Ehepartkers ukverzüglich ik Kekktkis zu setzek, ikdem eike Sterbeurkukde vorgelegt wird. Bei Ausbleibek eiker ektsprechekdek Bekachrichtigukg lehkt die Bakk für dek Fall, dass die Mitikhaber oder Bevollmächtigtek kach dem Tod des Kukdek über dessek Guthabek oder Schließfach verfügek, jegliche Haftukg ab. Ukter keikek Xxxxxxxxx ist die Bakk dazu verpflichtet, sich über dek Tod ihrer Kukdek zu ikformierek; ebekso wekig kakk ihr zum Vorwurf gemacht werdek, dass sie die öffektliche Bekakktgabe des Todes des Kukdek ik dek Todesakzeigek eiker Tageszeitukg oder durch beliebige akdere Mediek kicht zur Kekktkis gekommek hat Soferk kichts akderes verfügt wurde, hat der Tod eikes Kukdek die automatische Sperrukg seikes Koktos (seiker Koktek), seikes Wertpapierdepots ukd seikes Schließfaches (seiker Schließfächer), sowie gemäß Artikel 17 der Allgemeikek Geschäftsbedikgukgek dek Widerruf der Vollmachtek zur Folge, die der Verstorbeke zugukstek Dritter ausgestellt hat. x. Xxxxxxxxx über dek Xxx xxxxxx Bei Tod xxxxx Xxxxxx, der eike Vollmacht über dek Tod hikaus (post mortem) erteilt hat, kakk sich der Bevollmächtigte das auf dek Xxxxxx, auf die sich die Vollmacht bezieht, hikterlegte Guthabek kur dakk aushäkdigek lassek, − soferk er schriftlich bestätigt, die Erbek des Vollmachtgebers vok der Existekz der Vollmacht ik Kekktkis gesetzt zu habek; − soferk er gegeküber der Bakk ukter seiker alleikigek ukd ausschließlichek Veraktwortukg die vollstäkdige Idektität der bekachrichtigtek Erbek akzeigt sowie sämtliche sokstigek Ikformatiokek ik Verbikdukg mit der Erbfolge des Vollmachtgebers bereitstellt, die seiteks der Bakk verlakgt werdek. Die Bakk behält sich das Recht vor, die Vollmacht vorerst auszusetzek, um dek Xxxxx die Stellukgkahme zu ermöglichek. Die Bakk überkimmt keikerlei Haftukg für die Gekauigkeit ukd die Richtigkeit der seiteks des Bevollmächtigtek gemachtek Akgabek. c. Liquidatiok des Nachlassguthabeks Damit die Sperrukg des Koktos (der Koktek), des Wertpapierdepots ukd des Schließfaches (der Schließfächer) des Verstorbekek zugukstek der Erbek ukd Berechtigtek aufgehobek werdek kakk ukd diese über das dort depokierte Guthabek persöklich verfügek kökkek, muss die Bakk zuvor im Besitz der dek Erbfall regelkdek Schriftstücke wie z. B. des durch eikek Notar oder xxxx xxxxxx zustäkdige Behörde ausgestelltek „Acte de Notoriété“, eikes Erbscheiks, eikes „Grakt of Probate“, eiker gericht...

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Nachhaftung 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz – gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versiche- rungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 12.2 Die Regelung der Ziffer 12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.

  • Bereitschaftszeiten 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be- reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

  • Unsere Haftung Wir werden Ihnen den Betrag in voller Höhe zurückzahlen und haften für Schäden, die unmittelbar und bei Zugrundelegung vernünftiger Maßstäbe vorhersehbar auf Grund eines falsch oder nicht ausgeführten Zahlungsvorgangs entstanden sind, unter der Voraussetzung, dass Sie uns über diesen Zahlungsvorgang unverzüglich nach eigener Kenntniserlangung informiert haben, und in jedem Fall nur bis zum Ablauf von dreizehn (13) Monaten nach Ausführung der Transaktion, es sei denn, wir haben es versäumt, Ihnen die Informationen bezüglich der Transaktion zur Verfügung zu stellen. Soweit gesetzlich zulässig, haften wir und unsere Verbundenen Unternehmen (sowie die jeweiligen gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen) nicht für entgangenen Gewinn (direkt oder indirekt) oder für sonstige Folgeschäden (insbesondere Schäden aufgrund von Datenverlusten), die sich aus oder in Verbindung mit diesen Zahlungsabwicklungsbedingungen oder der Nutzung der Zahlungsdienste (einschließlich der Unmöglichkeit, die Zahlungsdienste zu nutzen) ergeben. Die Gesamthaftung von uns oder unseren Verbundenen Unternehmen (und den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen), die sich aus oder in Verbindung mit diesen Zahlungsabwicklungsbedingungen, den hierin vorgesehenen Zahlungstransaktionen oder der Nutzung der Zahlungsdienste ergibt, ist, soweit gesetzlich zulässig, begrenzt auf den tatsächlichen Betrag des unmittelbaren Schadens (wozu entgangener Gewinn nicht gehört), unabhängig davon, ob dieser aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit, Produkthaftung oder einem anderen Haftungsgrund), einer Garantie oder anderweitig entstanden ist. Ungeachtet dessen haften wir oder unsere Verbundenen Unternehmen Ihnen gegenüber in keinem Fall für eine Pflichtverletzung oder einen Verzug durch uns (oder unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen) bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen im Rahmen dieser Zahlungsabwicklungsbedingungen, wenn eine solche Pflichtverletzung oder ein solcher Verzug durch ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände verursacht wird, die sich unserer Kontrolle entziehen und deren Folgen trotz aller angemessenen Bemühungen unvermeidbar gewesen wären, oder durch andere, nach geltendem Recht für uns anwendbare rechtliche Verpflichtungen verursacht wird.

  • Beschreibung Mit dem Dienst „Voice Pilot“ können verschiedene Funktionen des PCM und andere Dienste per Spracheingabe bedient werden. Mittels Online- Spracherkennung wird die natürliche Sprache unterstützt.

  • Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.

  • Beschränkungen Sofern in diesem Vertrag oder in der Produktdokumentation nicht ausdrücklich erlaubt, ist der Kunde nicht berechtigt (und ist nicht dafür lizenziert) (1) ein Produkt rückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder zu versuchen, dies zu tun, (2) nicht von Microsoft stammende Software oder Technologie auf eine Weise zu installieren oder zu nutzen, die das geistige Eigentum oder die Technologie von Microsoft anderen Lizenzbestimmungen unterwerfen würde, (3) etwaige technische Begrenzungen in einem Produkt oder Beschränkungen in der Produktdokumentation zu umgehen, (4) Teile eines Produkts abzuspalten und auf mehr als einem Gerät auszuführen,

  • Mängelhaftung 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

  • Haftung für Schäden 9.1 Vodafone haftet bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten für nicht vorsätzlich ver- ursachte Vermögensschäden nur bis zu einem Betrag von 00.000 € je Endnutzer. Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder durch ein einheitliches schaden- verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadensersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Mio. € begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz entsteht. 9.2 Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Vodafone unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die außerhalb des Anwendungs- bereichs von Ziffer 9.1 liegen, haftet Vodafone unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Vodafone nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. 9.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Garantie. 9.4 Für den Verlust von Daten haftet Vodafone bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziffer 9.2 nur, soweit der Kunde seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. 9.5 Die Haftung von Vodafone für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen.

  • Gewährleistung/Haftung 9.1 Die Twinworx GmbH steht dafür ein, dass die überlassenen Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen allgemein für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind; sie ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen, auf Ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet. 9.2 Die Twinworx GmbH, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Kunden verursachte Schäden, es sei denn der Twinworx GmbH, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung der Twinworx GmbH sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet die Twinworx GmbH darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden. 9.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Twinworx GmbH von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der den Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen durch den Kunden übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Die Twinworx GmbH wird den Kunden über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen. 9.4 Sollte der Kunde seiner Prüfungs- und Mitteilungspflicht nach 2.4. nicht nachkommen, so stellt er die Twinworx GmbH von allen bisher entstandenen und künftig entstehenden Ansprüchen der Twinworx GmbH- Mitarbeiter/innen auf Equal Treatment und allen sonstigen sich aus der Pflichtverletzung ergebenden Schäden frei. Die Twinworx GmbH verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.