Programmabwicklung und Berichterstattung Musterklauseln

Programmabwicklung und Berichterstattung. 1) Die assoziierten Staaten teilen der Kommission spätestens einen Monat nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung mit, welche Behörden mit der Durchführung ihres Mehrjahresprogramms und ihrer Jahresprogramme betraut sind.