Programmänderung / Sprache Musterklauseln

Programmänderung / Sprache a. Der Veranstalter hat das Recht, Änderungen im angekündigten Programm vorzunehmen. Bei unwesentlichen Änderungen sind Ansprüche des Besuchers ausgeschlossen. Hieraus können keine Rechte, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Veranstalter hergeleitet werden. b. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass vorab angekündigte Zeitpläne und Programmpunkte vor Ort zeitlich verschoben stattfinden können, d.h. sowohl früher als auch später. Dazu zählen u.a. auch Photo Shoots, Autogramm- /Selfiestunden, Bühnenauftritte oder Meet & Greets. Sollte es Verschiebungen oder zeitliche Einschränkungen geben, wird dies vor Ort kommuniziert. Die vorab kommunizierten Zeitpläne sind stets unter Vorbehalt zu betrachten. Sicher ist, dass alle Programmpunkte zu einem festen Zeitpunkt während der offiziellen Öffnungszeiten stattfinden. Sollte ein Photo Shoot oder Autogramm-Slot verpasst werden, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises. c. Das Erscheinen eines angekündigten Gaststars wird ausdrücklich nicht zugesichert. Erscheint ein Stargast nicht, sind Ansprüche von Besuchern, die eine entsprechende Autogramm-, Photo Shoot-, Diamond Pass- und/oder Meet & Greet Karte erworben haben, auf eine Rückerstattung des Autogramm- / Photo Shoot- / Diamond Pass- / Meet & Greet Preises beschränkt. In Bezug auf Besucher, die eine Eintrittskarte für die Veranstaltung (inkl. Silber-/Gold-/Platin-/All In VIP Ticket) erworben haben, gilt das Ausbleiben des Gaststars als unwesentliche Änderung im Sinne von Ziffer 4 a). d. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Meet & Greets oder Duo- & Gruppen Photo Shoots bei weniger als 10 Teilnehmern nicht durchzuführen. Die Tickets für nicht durchgeführte Leistungen werden in solch einem Fall automatisch erstattet. Die Nichtdurchführung eines Meet & Greets und / oder Duo/Gruppenshoots gilt als unwesentliche Änderung im Sinne von Ziffer 4 a). e. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, angekündigte Sonderbereiche bei einer zu geringen Teilnehmerzahl nicht durchzuführen. Für diesen speziellen Extra-Bereich erworbene Tickets werden automatisch erstattet. Für Eintrittskarten für die Veranstaltung (inkl. Silber-/Gold-/Platin-/All In VIP Ticket) gilt der Ausfall dieses Bereichs als unwesentliche Änderung im Sinne von Ziffer 4 a). f. Der Veranstalter weist darauf hin, dass das Programm auf Englischer Sprache stattfinden kann. Übersetzungen werden in diesem Fall nicht bereitgestellt. Ansprüche von Besuchern, die nich...
Programmänderung / Sprache. 4.1. Der Veranstalter hat das Recht, Änderungen im angekündigten Programm vorzunehmen. Bei unwesentlichen Änderungen sind Ansprüche des Besuchers ausgeschlossen. 4.2. Wird die Durchführung der Veranstaltung insgesamt unmöglich, so werden dem Besucher gegen Vorlage des erworbenen Tickets und des Zahlungsbeleges der Ticketpreis sowie eine etwaige Vorverkaufsgebühr zurückerstattet. Sofern der Veranstalter die Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung zu vertreten hat, bleibt dem Besucher das Recht vorbehalten, neben der Rückzahlung des Ticketpreises auch Schadensersatz gem. Ziff. 10 geltend zu machen. Wird die Durchführung der Veranstaltung zu einem Zeitpunkt unmöglich, zu dem Teile der Veranstaltung bereits durchgeführt worden sind, so gilt die vorstehende Regelung für den von der Unmöglichkeit betroffenen Teil der Veranstaltung. 4.3. Der Veranstalter weist darauf hin, dass vorab angekündigte Zeitpläne und Programmpunkte vor Ort in Ausnahmefällen zeitlich verschoben stattfinden können, d.h. sowohl früher, als auch später. Programmänderungen werden vor Ort durch die Moderation oder am Infopoint angekündigt. Die vorab kommunizierten Zeitpläne sind stets unter Vorbehalt. 4.4. Das Programm findet grundsätzlich in deutscher Sprache statt.
Programmänderung / Sprache a. Der Veranstalter hat das Recht, Änderungen im angekündigten Programm vorzunehmen. Bei unwesentlichen Änderungen sind Ansprüche des Besuchers ausgeschlossen. b. Das Erscheinen eines angekündigten Gaststars wird ausdrücklich nicht zugesichert. Erscheint ein Stargast nicht und ist dies nicht vom Veranstalter zu vertreten, sind Ansprüche von Besuchern, die eine entsprechende Autogramm- und/oder Fotoshootkarte erworben haben, auf eine Rückerstattung des Kartenpreises beschränkt. In Bezug auf Besucher, die eine Eintrittskarte für die Veranstaltung (inkl. Silber-/Gold-/Platin-VIP Ticket) nicht aber zusätzlich eine gesonderte Autogramm- und/oder Fotoshootkarte für den ausgebliebenen Gaststar erworben haben, gilt das Ausbleiben des Gaststars als unwesentliche Änderung im Sinne von Ziffer 4 a). c. Der Veranstalter weist darauf hin, dass das Programm auf Englischer Sprache stattfinden kann. Übersetzungen werden in diesem Fall nicht bereitgestellt. Ansprüche von Besuchern, die nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, sind basierend hierauf ausgeschlossen.
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  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

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  • Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.