Durchführung Musterklauseln
Durchführung. (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus.
(2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab.
(3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur Durchführungspolitik des Kreditinstitutes auf deren Grundlage das Kreditinstitut - mangels anderer Weisung - die Aufträge des Kunden durchführen wird. Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik wird das Kreditinstitut den Kunden informieren.
(4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt.
Durchführung. Die Durchführung der Wartung steht unter dem Vorbehalt, dass der Anbieter von seinem jeweiligen Vorlieferanten selbst rechtzeitig und vertragsgemäß beliefert wird. Verwendete Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteile sind entweder neu oder hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit neuen Teilen gegenüber gleichwertig.
Durchführung. Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann für einen Zeitraum von zwölf zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen (zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum) eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehr- arbeitszuschlag vereinbart werden, wenn gleichzeitig ein Monatslohn nach Nummer 1.42 gezahlt wird. Aus dieser Betriebsvereinbarung bzw. der einzelvertraglichen Vereinbarung muss sich ergeben, in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit festgelegt wird. Der Arbeitgeber kann innerhalb von zwölf Kalendermonaten 150 Arbeitsstunden vor- und 30 Arbeitsstunden nach- arbeiten lassen. Die Lage und die Verteilung dieser Arbeitsstunden im Ausgleichszeitraum ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen.
Durchführung. Die Audits werden während der normalen Geschäftszeiten durchgeführt und beeinträchtigen den Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers nicht auf unangemessene Weise. OT kündigt jedes Audit gegenüber dem Lizenznehmer 7 Tage im Voraus an. Der Lizenznehmer ist verpflichtet OT Kopien der entsprechenden Dokumente und Aufzeichnungen des Lizenznehmers anfertigen zu lassen. OT ist verpflichtet alle geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten.
Durchführung. 3.1.1 Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann eine von der tariflichen Arbeitszeit nach § 3 Nummer 2 und 3 abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Werktage vereinbart werden, wobei nur die ersten 150 Stunden zuschlagsfrei sind. Voraussetzung ist, dass dies innerhalb von 12 zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen (Ausgleichszeitraum) erfolgt und gleichzeitig ein Monatslohn nach § 4 Nummer 2 und 3 gezahlt wird. Aus der Vereinbarung muss sich ergeben, in welchem Umfang, in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit festgelegt wird.
3.1.2 In die Arbeitszeitverteilung darf der Samstag nicht regelmäßig mit einbezogen werden.
3.1.3 Der Arbeitgeber kann innerhalb des Ausgleichszeitraums bis zu 150 Arbeitsstunden vorarbeiten lassen. Die Anzahl, Lage und die Verteilung dieser Arbeitsstunden im Ausgleichszeitraum ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, sofern kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer, festzulegen.
Durchführung. Die in § 1 genannten Maßnahmen sind bis zum , jedoch nicht vor , zu beginnen und bis zum zu beenden. Hinweis: Der im Zuwendungsbescheid festgelegte Bewilligungszeitraum ist zu beachten. Der Bauherr wird vor Beginn der Bauarbeiten die nach öffentlichem Recht erforderlichen Genehmigungen, insbesondere die erforderliche Baugenehmigung, einholen. Die derzeit geltenden Bestimmungen zur Vergabe öffentlich geförderter Bauvorhaben sind zu beachten. (Die Verdingungsordnung für Bauleistungen – VOB – ist einzuhalten.) Der Gemeinde sind die Submissionsunterlagen vorzulegen. Hinweis: Bei Weiterreichung nach ANBest-P gelten die letzten beiden Sätze nicht, wenn der Gesamtbetrag der öffentlichen Zuwendung weniger als 50 TEuro beträgt, es sei denn, der Zuwendungsempfänger ist aus anderen Gründen dazu verpflichtet. Der Bauherr wird vor Beginn der Bauarbeiten eine ausreichende Gebäudefeuerversicherung abschließen. Der Bauherr trägt die Kosten der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Die Gemeinde beteiligt sich an den Ausgaben der Maßnahme nach § 1 (1) durch Gewährung eines - Zuschusses zur Deckung der Ausgaben in Höhe von Euro - Darlehens zur Deckung der Ausgaben in Höhe von Euro zu einem Zinssatz von v. H. zu tilgen . Grundlage für die nach § 4 (2) zu gewährenden Fördermittel ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 2 unter folgenden Bedingungen: - Finanzierungsart: (gemäß Festlegung im Zuwendungsbescheid der Bewilligungsbehörde) Hinweise: Weitere Festlegungen im Zuwendungsbescheid, wie z. B. Förderobergrenze, Verfahrensweise bei Ausgabenreduzierung, sind zu übernehmen. Die endgültige Förderhöhe wird nach Prüfung des VN durch den ZG festgelegt. Hinweise: - Außer in Fällen, in denen Mittel des öffentlich geförderten Wohnungsbaus eingesetzt werden, kann auch eine Pauschale in v. H. des errechneten Kostenerstattungsbetrags sinnvoll sein. Dabei können auch die persönlichen steuerlichen Vorteile des Bauherrn und die Bedeutung des Vorhabens für die Sanierung in die Wertung eingehen. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Gemeinde die Modernisierung durch einen Zuschuss fördert. Ausnahmsweise kann zur Deckung der Ausgaben ein Darlehen gewährt werden. Eigenarbeitsleistungen sind grundsätzlich nicht den zuwendungsfähigen Ausgaben zuzurechnen. Eine spätere Anerkennung im VN ist nicht möglich.
Durchführung. 3.1. Der AUFTRAGGEBER gewährt in Abstimmung mit dem AUFTRAGNEHMER den vom AUFTRAGNEHMER benann- ten Personen Zugang zu seinen betrieblichen Einrichtungen, soweit dies zur Erbringung seiner Leistung erforder- lich ist, wobei die im Betrieb des AUFTRAGGEBERS bestehenden Kontrollvorschriften und Sicherheitsvorkehrun- gen zu beachten sind.
3.2. Der AUFTRAGGEBER hat die Mitwirkungsleistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen. Erfüllt der AUF- TRAGGEBER eine von ihm zu erbringende Mitwirkungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig, so hat der AUF- TRAGNEHMER die Pflicht, den AUFTRAGGEBER auf diesen Sachstand unter Nennung der Konsequenzen (insbe- sondere Auswirkungen auf vereinbarte Vergütung, Termine und Fristen) unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Hierbei hat der AUFTRAGNEHMER die nicht oder nicht rechtzeitig erbrachte Mitwirkungsleistung so konkret wie möglich zu beschreiben.
3.3. Der AUFTRAGNEHMER ist nicht befugt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AUFTRAGGEBERS Hard- oder Software an die Systeme des AUFTRAGGEBERS anzuschließen oder darauf zu installieren.
3.4. Der AUFTRAGNEHMER berichtet dem AUFTRAGGEBER in regelmäßigen Zeitabständen oder auf Anforderung über den ▇▇▇▇▇▇▇▇ und Status der Leistungserbringung. Sofern der AUFTRAGNEHMER erkennt, dass er verein- barte Termine oder Fristen nicht einhalten kann, wird er den AUFTRAGGEBER unverzüglich über diese Tatsache sowie die Gründe dafür und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung informieren.
3.5. Der AUFTRAGNEHMER hat kein Zurückbehaltungsrecht an im Eigentum des AUFTRAGGEBERS stehenden ▇▇- ▇▇▇▇.
3.6. Der AUFTRAGNEHMER wird in allen Versandpapieren, Rechnungen und im Schriftverkehr die Bestell- bzw. Ver- tragsnummern des AUFTRAGGEBERS angeben.
3.7. Kosten des Transports einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche sonstigen Nebenkosten trägt der AUFTRAGNEHMER, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.8. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des AUFTRAGGEBERS beschränkt sich auf Mängel, die bei seiner Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichti- gung der Umstände des Einzelfalls nac...
Durchführung. Der Service-Provider führt die Leistungen unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik
(a) schnell, sorgfältig, fachgerecht und professionell sowie
(b) in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Leistungsstufen gemäß der definierten Verfügbarkeitsbeschreibung aus.
Durchführung. Die Vertragsparteien erlassen alle zur wirksamen Durchführung dieses Abkommens notwendigen Massnahmen und setzen diese um.
Durchführung. (1) Die Durchführung dieses Anhangs wird den Zolldienststellen der Mitgliedstaaten übertragen. Sie beschliessen alle zu seiner Durchführung notwendigen praktischen Massnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzbe- stimmungen Rechnung.
(2) Die Mitgliedstaaten konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Anhang erlassen. Sie tau- schen durch das EFTA-Sekretariat insbesondere die Liste der zuständigen Behörden aus, die ermächtigt sind, im Sinne dieses Anhangs tätig zu werden.
