Durchführung. (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus.
(2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab.
(3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur Durchführungspolitik des Kreditinstitutes auf deren Grundlage das Kreditinstitut - mangels anderer Weisung - die Aufträge des Kunden durchführen wird. Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik wird das Kreditinstitut den Kunden informieren.
(4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt.
Durchführung. Die Durchführung der Wartung steht unter dem Vorbehalt, dass der Anbieter von seinem jeweiligen Vorlieferanten selbst rechtzeitig und vertragsgemäß beliefert wird. Verwendete Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteile sind entweder neu oder hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit neuen Teilen gegenüber gleichwertig.
Durchführung. Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann für einen Zeitraum von zwölf zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen (zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum) eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehr- arbeitszuschlag vereinbart werden, wenn gleichzeitig ein Monatslohn nach Nummer 1.42 gezahlt wird. Aus dieser Betriebsvereinbarung bzw. der einzelvertraglichen Vereinbarung muss sich ergeben, in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit festgelegt wird. Der Arbeitgeber kann innerhalb von zwölf Kalendermonaten 150 Arbeitsstunden vor- und 30 Arbeitsstunden nach- arbeiten lassen. Die Lage und die Verteilung dieser Arbeitsstunden im Ausgleichszeitraum ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen.
Durchführung. 7 Bauvorhaben und Nutzung
(1) Der Vorhabenträger errichtet nach Maßgabe der Vorhabenplanung, in der Fassung vom 22.10.2019, Anlage 2, folgende Vorhaben:
1. Umbau und Sanierung des Bestandsgebäudes Xxxx Xxxxxx-von-Siemens-Straße/Zie- gelwiesenweg
2. Abriss der Nebengebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. 12436/16
3. einen Erweiterungsbau mit acht Wohnungen und zwei Gewerbeeinheiten
4. eine Tiefgarage mit acht Stellplätzen.
(2) Die Errichtung und Nutzung des Bauvorhabens erfolgt entsprechend der Vorhabenplanung vom 22.10.2019. Änderungen der Grundrissanordnung im Inneren des Gebäudes sind jederzeit zulässig. Soweit sich in der Fortentwicklung des Planungsstandes weitere Änderungen ergeben, wird diesen Änderungen durch die Stadt bereits heute zugestimmt, soweit das grundsätzliche Konzept der Bebauung in Bezug auf das außen erkennbare Bild des städtebaulichen Ent- wurfes gewahrt bleibt, die Änderungen nur in einem geringen Maß und Umfang erfolgen und die sonstige allgemeine städtebauliche Zielsetzung eingehalten wird; ansonsten und darüber hinaus hat der Vorhabenträger zuvor die schriftliche Zustimmung der Stadt einzu- holen.
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens im Vertragsgebiet auf eigene Kosten und im eigenen Namen nach den Regelungen dieses Vertrages und den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der hierauf basierenden Baugenehmigung.
(2) Der Vorhabenträger hat binnen 6 Monaten seit Rechtskraft der Satzung „Xxxxxx-xxx Xxx- mens-Straße-Ziegelwiesenweg, 1. Änderung“ und Vorliegen einer bestandskräftigen Bau- genehmigung bzw. ausnutzbarer Baufreigabe im Kenntnisgabeverfahren für das Vorhaben mit dem Bau des geplanten Gebäudes zu beginnen. Die Bauvorlagen zur Erteilung der Baugenehmigung bzw. Baufreigabe im Kenntnisgabeverfahren sind spätestens binnen ei- ner Frist von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Satzung bei der Baurechtrechtsbehörde voll- ständig und genehmigungsfähig einzureichen.
(3) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Bauarbeiten der vorgenannten Bauvorhaben in- nerhalb 24 Monaten ab vereinbartem Beginn bezugsfertig herzustellen. Der Vorhabenträ- ger ist berechtigt, eine Verlängerung der vorgenannten Fertigstellungsfrist um maximal zwei Jahre zu beantragen, wenn dies aus bautechnischen oder wirtschaftlichen Gründen erfor- derlich ist. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. Der Gemeinderat entscheidet über den Verlängerungsantrag nach billigem Ermessen. Sobald für den Vorhabenträger abseh- ba...
Durchführung. Die Audits werden während der normalen Geschäftszeiten durchgeführt und beeinträchtigen den Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers nicht auf unangemessene Weise. OT kündigt jedes Audit gegenüber dem Lizenznehmer 7 Tage im Voraus an. Der Lizenznehmer ist verpflichtet OT Kopien der entsprechenden Dokumente und Aufzeichnungen des Lizenznehmers anfertigen zu lassen. OT ist verpflichtet alle geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten.
Durchführung. 3.1.1 Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann eine von der tariflichen Arbeitszeit nach § 3 Nummer 2 und 3 abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Werktage vereinbart werden, wobei nur die ersten 150 Stunden zuschlagsfrei sind. Voraussetzung ist, dass dies innerhalb von zwölf zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen (Ausgleichszeitraum) erfolgt und gleichzeitig ein Monatslohn nach § 4 Nummer 2 und 3 gezahlt wird. Aus der Vereinbarung muss sich ergeben, in welchem Um- fang, in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit festgelegt wird.
3.1.2 In die Arbeitszeitverteilung darf der Samstag nicht regelmäßig mit einbezogen werden.
3.1.3 Der Arbeitgeber kann innerhalb des Ausgleichszeitraums bis zu 150 Arbeitsstunden vorarbeiten lassen. Die Anzahl, Lage und die Verteilung dieser Arbeitsstunden im Ausgleichszeitraum ist im Einvernehmen mit dem Betriebs- rat, sofern kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer, festzulegen.
Durchführung. Der Service-Provider führt die Leistungen unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik
(a) schnell, sorgfältig, fachgerecht und professionell sowie
(b) in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Leistungsstufen gemäß der definierten Verfügbarkeitsbeschreibung aus.
Durchführung. Die Vertragsparteien erlassen alle zur wirksamen Durchführung dieses Abkommens notwendigen Massnahmen und setzen diese um.
Durchführung. (1) Die Durchführung dieses Anhangs wird den Zolldienststellen der Mitgliedstaaten übertragen. Sie beschliessen alle zu seiner Durchführung notwendigen praktischen Massnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzbe- stimmungen Rechnung.
(2) Die Mitgliedstaaten konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Anhang erlassen. Sie tau- schen durch das EFTA-Sekretariat insbesondere die Liste der zuständigen Behörden aus, die ermächtigt sind, im Sinne dieses Anhangs tätig zu werden.
Durchführung. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Lieferungen bzw. Leistungen nach den neuesten anerkannten Regeln der Technik und Wissenschaft, den aktuellen Sicherheitsbestimmungen, den aktuellen technischen und gesetzlichen Vorschriften sowie den vereinbarten technischen und sonstigen Vorgaben zu erbringen.
(2) Er ist weiter verpflichtet, das bereits vorhandene und während des Vertrages hinzugewonnene Know-how so anzuwenden, dass das bestmögliche Ergebnis erzielt wird.
(3) Der Auftragnehmer hat im Rahmen der Auftragsdurchführung ohne zusätzliche Vergütung sämtliche Maßnahmen zu treffen, welche zur Erlangung des zugrunde gelegten Vertragszweckes notwendig erscheinen, auch wenn diese im Rahmen der Beauftragung nicht ausdrücklich genannt wurden.
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns technische Änderungen und sonstige Abweichungen gegenüber der festgelegten oder vereinbarten Grundkonzeption, die er im Laufe des Herstellungsprozesses für notwendig oder zweckmäßig hält, vorzuschlagen und im einzelnen darzulegen. Sollte eine solche Änderung eine Kosten- oder Terminüberschreitung nach sich ziehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, hierauf bei Unterbreitung seines Vorschlages hinzuweisen. Die abschließende Entscheidung obliegt alleine der FEV. Der Vorschlag des Auftragnehmers gilt erst dann als akzeptiert, wenn er von uns schriftlich bestätigt wird. Im Falle einer durch den Vorschlag bedingten Kosten- oder Terminüberschreitung ist zur Wirksamkeit weiterhin erforderlich, dass über die Vergütung der Mehrkosten sowie über den Terminplan eine ergänzende schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden ist.
(5) Die Ausführung der von uns bestellten Leistungen darf der Auftragnehmer ohne unsere ausdrückliche und schriftliche Einwilligung nicht ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(6) Erfüllungsort ist die in der Bestellung angegebene Versandanschrift, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(7) Die zu liefernde Ware ist sachgemäß zu verpacken und zu versenden. Verpackungs- und Versandvorschriften sind einzuhalten. Jeder Lieferung sind Lieferscheine oder Packzettel beizufügen. Weiterhin sind in allen Schriftstücken im Zusammenhang mit der Lieferung die Bestellnummern und die in der Bestellung von uns geforderten Kennzeichnungen anzugeben.
(8) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.