Vertragsrecht. 6.2.1 Auf die Bereitstellung der Cloud Services ist Mietrecht anzuwenden.
Vertragsrecht. Grundlagen
Vertragsrecht. Vertragliche Streitigkeiten: - mit Betrieben oder freiberuflich Tätigen aus Konsumentenvertrag. - mit Privatpersonen aus Vertrag für den üblichen Verbrauch. - mit Handwerkern aus Werkvertrag (ausgeschlossen sind Streitigkeiten im Zusammenhang mit Neu-, An- oder Umbauten, für die eine Baubewilligung gesetzlich erforderlich ist). - mit Arbeitgebern aus Arbeitsvertrag oder Dienstverhältnis bis zu einem Gesamtstreitwert von maximal CHF 300'000.- (ausgeschlossen sind Streitigkeiten, deren Gesamtstreitwert CHF 300'000.- übersteigt, auch wenn der Versicherte nur einen Teil der Forderung geltend macht). - mit Vermietern aus Mietvertrag über Wohnungen, Garagen, Ab- oder Einstellplätze, Hobby- und Abstellräume, Ferienwohnungen/-häuser sowie Zweitwohnungen/-häuser. - mit Untermietern aus Mietvertrag über selbstbewohnte Wohnungen. - mit Hausangestellten aus Arbeitsvertrag. Europa Welt CHF 600‘000.- CHF 150‘000.- 90 Tage 90 Tage
Vertragsrecht. 3.2.1 Auf die Herstellung und Überlassung der Individualsoftware ist Werkvertragsrecht anzuwenden.
3.2.2 Hat der Vertrag die befristete Überlassung der Individualsoftware oder deren unbefristete Überlassung gegen ein periodisch zu entrichtendes Entgelt zum Gegenstand, ist insoweit auch Mietrecht anzuwenden. In diesem Fall gilt Punkt 3.13.
Vertragsrecht. 4.2.1 Die Erbringung der IT-Dienstleistungen erfolgt im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags. Ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zum AG wird nicht begründet; der AN hat sich ausschließlich eigener Hilfsmittel (PC, Mobiltelefon, Auto etc.) zu bedienen, seine Mitarbeiter unterliegen unabhängig vom Leistungsort ausschließlich der dienstlichen Aufsicht des AN, die Arbeitszeiten werden vom AN innerhalb der vertraglichen Vorgaben autonom festgelegt. Der AN ist daher selbst für die Erklärung und Abfuhr allfälliger Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich. Betriebsmittel sowie etwaige IT-Berechtigungen werden dem AN nur ausnahmsweise und insoweit vom AG zur Verfügung gestellt, als dies wegen der IT-Sicherheit des voestalpine Konzerns oder für die Erbringung der Leistung des jeweiligen Einzelauftrags unbedingt erforderlich ist.
4.2.2 Ferner versichert der AN, dass
4.2.2.1 er über eine Steuernummer bei seinem zuständigen Finanzamt sowie eine steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung verfügt und die entsprechenden Beiträge leistet;
4.2.2.2 ein gültiger Gewerbeschein und Auszug aus dem Handels- bzw. Gewerberegister vorliegt.
4.2.2.3 er mit dem eingesetzten Personal gültige Arbeitsverträge abgeschlossen hat bzw. Leiharbeitspersonal ordnungsgemäß beim Arbeitskräfteüberlasser angemeldet ist;
4.2.2.4 zur Erfüllung der Leistungen nur Personal beschäftigt wird, das ordnungsgemäß zum zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet ist;
4.2.2.5 ausländisches Personal über gültige Arbeitsgenehmigungen und Aufenthaltsbewilligungen verfügt und die Beschäftigung in Österreich von AN mit Sitz in einem EU/EWR-Mitgliedstaat vor Arbeitsaufnahme ordnungsgemäß zur Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen (ZKO3/ZKO4) gemeldet wurde;
4.2.2.6 das bei einem Sozialversicherungsträger in einem anderen EU/EWR Mitgliedstaat oder einem Drittstaat (Zwischenabkommen) versicherte Personal im erforderlichen Umfang bei der jeweiligen Krankenkasse versichert ist (Personal von AN aus EU/EWR Mitgliedstaaten haben hierzu die Bescheinigung PD A1 vorzulegen);
4.2.2.7 die Sozialabgaben vollständig und rechtzeitig geleistet werden und Rückstände nicht bestehen;
4.2.2.8 er dem Personal eine angemessene Unterkunft zur Verfügung stellt, wenn diese nicht täglich an ihren Wohnort zurückkehren.
4.2.3 Der AN verpflichtet sich sämtliche aufgrund eines allfälligen Personaleinsatzes anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Regel...
Vertragsrecht. 5.2.1 Bei der Erbringung der einzelnen Wartungsleistungen schuldet der AN idR einen bestimmten Erfolg (siehe insbesondere 5.3.2.2 bis 5.3.2.6); grundsätzlich ist daher Werkvertragsrecht anzuwenden.
5.2.2 Soweit vom AN im Rahmen der Wartung Rechtsgeschäfte oder sonstige Rechtshandlungen auf Rechnung des AG vorzunehmen sind, ist jedoch Auftragsrecht anzuwenden. Eine Bevollmächtigung des AN zum Handeln im Namen des AG erfolgt dabei nur ausnahmsweise durch ausdrückliche schriftliche Vollmacht.
5.2.3 Ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zum AG wird jedenfalls nicht begründet; der AN hat sich ausschließlich eigener Hilfsmittel (PC, Mobiltelefon, Auto etc.) zu bedienen, seine Mitarbeiter unterliegen unabhängig vom Leistungsort ausschließlich der dienstlichen Aufsicht des AN, die Arbeitszeiten werden vom AN innerhalb der vertraglichen Vorgaben autonom festgelegt. Der AN ist daher selbst für die Erklärung und Abfuhr allfälliger Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich. Betriebsmittel sowie etwaige IT-Berechtigungen werden dem AN nur ausnahmsweise und insoweit vom AG zur Verfügung gestellt, als dies wegen der IT-Sicherheit des voestalpine Konzerns oder für die Erbringung der Leistung des jeweiligen Einzelauftrags unbedingt erforderlich ist.
Vertragsrecht. Grundsätzlich werden alle Beratungen und allfällig daraus resul- tierende Mehrarbeiten gemäss mündlicher Vereinbarung durchge- führt. Somit kommt in den meisten Fällen ein mündlicher Vertrag zu Stande. Aufgrund der jeweiligen Ausgangslage oder sonstigen Gegebenheiten können zwischen dem Auftraggeber und Xxxxx Xxxxxx schriftliche Verträge abgeschlossen werden. Im Einzelfall entscheidet ausschliesslich Xxxxx Xxxxxx, ob die Arbeiten gemäss mündlichen oder schriftlichen Verträgen ausgeführt werden.
Vertragsrecht. Sämtliche Beratungen werden immer gemäss mündlicher Vereinba- rung durchgeführt. Somit kommt immer ein mündlicher Vertrag zu Stande.
Vertragsrecht. Auf diese AGB ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB wird die ausschließliche Zuständigkeit des für 0000 Xxxx sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.
Vertragsrecht. Rechtsstreitigkeiten aus folgenden obligationenrechtlichen Verträgen (abschlies- sende Aufzählung):