Vertragsrecht. 3.2.1 Auf die Herstellung und Überlassung der Individualsoftware ist Werkvertragsrecht anzuwenden.
Vertragsrecht. 5.2.1 Bei der Erbringung der einzelnen Wartungsleistungen schuldet der AN idR einen bestimmten Erfolg (siehe insbesondere 5.3.2.2 bis 5.3.2.6); grundsätzlich ist daher Werkvertragsrecht anzuwenden.
Vertragsrecht. 6.2.1 Auf die Bereitstellung der Cloud Services ist Mietrecht anzuwenden.
Vertragsrecht. Grundlagen
Vertragsrecht. 4.2.1 Die Erbringung der IT-Dienstleistungen erfolgt im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags. Ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zum AG wird nicht begründet; der AN hat sich ausschließlich eigener Hilfsmittel (PC, Mobiltelefon, Auto etc.) zu bedienen, seine Mitarbeiter unterliegen unabhängig vom Leistungsort ausschließlich der dienstlichen Aufsicht des AN, die Arbeitszeiten werden vom AN innerhalb der vertraglichen Vorgaben autonom festgelegt. Der AN ist daher selbst für die Erklärung und Abfuhr allfälliger Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich. Betriebsmittel sowie etwaige IT-Berechtigungen werden dem AN nur ausnahmsweise und insoweit vom AG zur Verfügung gestellt, als dies wegen der IT-Sicherheit des voestalpine Konzerns oder für die Erbringung der Leistung des jeweiligen Einzelauftrags unbedingt erforderlich ist.
Vertragsrecht. Grundsätzlich werden alle Beratungen und allfällig daraus resul- tierende Mehrarbeiten gemäss mündlicher Vereinbarung durchge- führt. Somit kommt in den meisten Fällen ein mündlicher Vertrag zu Stande. Aufgrund der jeweiligen Ausgangslage oder sonstigen Gegebenheiten können zwischen dem Auftraggeber und Xxxxx Xxxxxx schriftliche Verträge abgeschlossen werden. Im Einzelfall entscheidet ausschliesslich Xxxxx Xxxxxx, ob die Arbeiten gemäss mündlichen oder schriftlichen Verträgen ausgeführt werden.
Vertragsrecht. Sämtliche Beratungen werden immer gemäss mündlicher Vereinba- rung durchgeführt. Somit kommt immer ein mündlicher Vertrag zu Stande.
Vertragsrecht. 13.1. Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C9 in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
Vertragsrecht. Auf diese AGB ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB wird die ausschließliche Zuständigkeit des für 0000 Xxxx sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.
Vertragsrecht. 1) Sofern nichts anderes vereinbart, gilt das in der BRD jeweils geltende Recht zwischen den Vertragspartnern als vereinbart. Die im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes § 1 Abs. 1 benannten natürlichen Personen erklären sich durch die Annahme unseres Angebotes damit einver- standen, daß dem Datenschutz unterliegende Daten elektronisch gespeichert und verarbeitet werden, soweit diese für unseren Geschäftsbetrieb erforderlich sind. Eine gesonderte Benachrichtigung an die Betroffenen erfolgt nicht.