Protokollnotiz Musterklauseln

Protokollnotiz. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für För- dermitglieder des iGZ. Berlin, den 29. Mai 2003 Der iGZ-Ethik-Kodex Fairness, Zuverlässigkeit, Respekt, Vertrauen und Seriosität sind Werte, für die sich der iGZ gemein- sam mit seinen Mitgliedern stark macht. Im Mittel- punkt steht dabei der Mensch. Um diese Werte greifbar zu machen, haben die iGZ-Mitglieder verbindliche Handlungsgrundsätze für iGZ-Mitgliedsunternehmen beschlossen. Dieser „iGZ-Ethik-Kodex“ steht für eine nachhaltige Qua- litätssicherung über die bestehenden gesetzlichen Vorschriften und tariflichen Regelungen hinaus. Wir laden Sie ein: Nehmen Sie die iGZ-Mitglieds- unternehmen beim Wort! Denn wir haben nicht nur einen Kodex entwickelt, sondern lassen die- sen auch überwachen. Gerade angesichts des Fachkräftemangels wissen die im iGZ organisierten Zeitarbeitsunternehmen, dass sie den Wettbewerb um die besten Köpfe auf allen Ebenen aufnehmen müssen. Dazu gehört auch diese freiwillige Selbst- verpflichtung zur Einhaltung von Mindeststandards. Und dieser Mindeststandard kann aus unserer Sicht nur heißen: GUTE ZEITARBEIT! Damit der iGZ-Ethik-Kodex kein „zahnloser Tiger“ bleibt, überwacht eine unabhängige Kontakt- und Schlichtungsstelle (KuSS) die Einhaltung der Regeln.
Protokollnotiz. Mehrkostenregelung gemäß § 33 Abs. 9 SGB V
Protokollnotiz. ZU TARIFLICHE KURZARBEIT FÜR DIE SYSTEMGASTRONOMIE (BESTANDTEIL DES BDS/NGG- ENTGELTTARIFVERTRAGS VOM 3. XXXX 2020) VOM 16. NOVEMBER 2020
Protokollnotiz. Im Zusammenhang mit der Gewährung freier Tage/Schichten findet § 33 Ziffern 2b und c keine Anwendung. Folglich bleiben Urlaubszeiten bei der Berechnung der freien Tage/Schichten unberücksichtigt.
Protokollnotiz zum Vertrag „Stärkung der Arzneimitteltherapiesicherheit bei der oralen Antikoagulation „Vitamin K-Antagonisten Therapie“ zwischen der KVH und dem BKK-LV NW
Protokollnotiz. Dieser Wert wird entsprechend der Wiederholungsvergütung nach Ziffer 15.2.5. bzw . Ziffer 15.2.2. angehoben.
Protokollnotiz. (i. d. F. vom 21.12.2012) zur Vereinbarung
Protokollnotiz. Nicht erfasst werden solche Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die am 22. August 1989 (Stichtag) bereits existiert haben und die Voraussetzungen des § 1 Ziffer 1 und 2 des Bundesrahmen-Tarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der Fassung vom 22. August 1989 sowie die in § 1 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 Baubetriebe-Verordnung in der Fassung vom 24. Oktober 1984 normierten Voraussetzungen für die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft erfüllt haben und am Stichtag nicht von der Einzugstelle für den Garten- und Landschaftsbau (EWGaLa) wegen der Winterbau-Umlage (§ 186a Absatz 2 Arbeitsförderungsgesetz) oder vom Ausbildungsförderungswerk Garten- und Landschaftsbau (AuGaLa) wegen der Ausbildungsumlage im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau oder von der Bundesanstalt für Arbeit als Betrieb des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues nach § 1 Absatz 4 Baubetriebe-Verordnung wegen der Winterbau-Umlage mit einer Betriebskonto-Nummer erfasst waren. Diese Einschränkung gilt nicht für solche Betriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen, die einem Mitgliedsverband des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau als Mitglied angehören.
Protokollnotiz. 13 Abs. 5 Urlaubsan- spruch in effektiven Arbeitstagen = Anzahl der regelmäßigen tatsächlichen Arbeitstage der Teilzeitbeschäftigten x pro Woche
Protokollnotiz. 18 Abs. 6, 7