Common use of Provisionsvereinbarung Clause in Contracts

Provisionsvereinbarung. Für den Fall, dass der Interessent aufgrund der vertragsgemäßen, verdienstlichen Tätigkeit des Immobilienmaklers ein Objekt kauft oder mietet, verpflichtet er sich, an den Immobilienmakler eine Vermittlungsprovision in der nachstehend angeführten Höhe zu bezahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision entsteht im Erfolgsfall und wird mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts fällig. % des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises inkl. Lasten zuzüglich % USt. BMM = Bruttomonatsmietzinse (Gesamtzins ohne USt) zuzüglich % USt. Für den Fall, dass der Interessent ein zweckgleichwertiges Rechtsgeschäft (z.B. Kauf anstatt Xxxxx) abschließt, verpflichtet er sich, an den Immobilienmakler eine Vermittlungsprovision zu zahlen, die nach den jeweiligen Provisionshöchstbeträgen der Immobilienmaklerverordnung 1996 berechnet wird. Bei der Vermittlung von befristeten Mietverhältnissen wird für den Fall der Verlängerung des Mietverhältnisses oder der Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis eine weitere Provision (Ergänzungsprovision) nach Maßgabe der Verlängerung in Höhe von BMM zuzüglich USt vereinbart. Eine Ergänzungsprovision nach den jeweiligen Provisionshöchstbeträgen wird auch für den Fall vereinbart, dass nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes (zB zuerst Miete) über dasselbe Objekt ein weiteres Rechtsgeschäft (zB dann Kauf) abgeschlossen wird. Von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, empfohlene Geschäftsbedingungen gem. § 10 IMV, 1996, BGBl. Nr. 297/1996, GZ 2014/05/30 FVO Ma/Pe Form 22/ÖVI Die Zahlung des oben vereinbarten Provisionssatzes (bzw. einer Provision in der Höhe von EURO zuzüglich gesetzlicher USt) wird auch für den Fall vereinbart, • dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nicht zustande kommt (ohne beachtenswerten Grund wird ein für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlicher Rechtsakt überraschend unterlassen), • dass der Auftraggeber (Interessent) die vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit einer anderen Person weitergibt, mit welcher das Geschäft zustande kommt.

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Samples: Maklervertrag Mit Dem Interessenten, Maklervertrag, Maklervertrag

Provisionsvereinbarung. Für Ich verpflichte mich zur Bezahlung der nachstehenden Provision für den Fall, dass der Interessent aufgrund der vertragsgemäßen, verdienstlichen Tätigkeit des Immobilienmaklers ein Objekt kauft oder mietet, verpflichtet er sich, an den ich mit dem vom Immobilienmakler eine Vermittlungsprovision in der nachstehend angeführten Höhe zu bezahlennamhaft gemachtes Rechtsgeschäft abschließe. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision entsteht im Erfolgsfall und wird gebührt dem Makler auch, wenn er in anderer Weise als durch Namhaftmachung (zB durch vermittelnde Tätigkeit) verdienstlich tätig geworden ist oder ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt. Die Provision ist mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts nach Rechnungslegung fällig. Provisionshöhe nicht zutreffendes streichen 3 % des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises inklinkl Lasten zzgl. Lasten zuzüglich 20 % UStMwSt, 3 Bruttomonatsmieten laut Mietvertrag zzgl 20% MwSt. BMM = Bruttomonatsmietzinse (Gesamtzins ohne USt) zuzüglich % USt. Für den FallWiderrufsbelehrung und Rücktrittsrechte Der Interessent wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Interessent Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gemäß § 11 FAGG ein zweckgleichwertiges Rechtsgeschäft Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden. Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (z.B. Kauf anstatt Xxxxx) abschließtzB Übermittlung von Detailinformationen, verpflichtet er sichVereinbarung eines Besichtigungstermins), an bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Immobilienmakler eine Vermittlungsprovision zu zahlenInteressenten, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert. Als vollständige Dienstleistungserbringung des Immobilienmaklers genügt aufgrund eines abweichenden Geschäftsgebrauchs die nach den jeweiligen Provisionshöchstbeträgen Namhaftmachung der Immobilienmaklerverordnung 1996 berechnet wirdGeschäftsgelegenheit, insbesondere sofern vom Interessenten keine weiteren Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden. Bei In diesem Fall kann der Vermittlung von befristeten Mietverhältnissen wird für den Fall Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage eines Provisionsanspruches, wenn es in der Verlängerung des Mietverhältnisses oder der Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis eine weitere Provision (Ergänzungsprovision) nach Maßgabe der Verlängerung in Höhe von BMM zuzüglich USt vereinbart. Eine Ergänzungsprovision nach den jeweiligen Provisionshöchstbeträgen wird auch für den Fall vereinbart, dass nach Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes (zB zuerst Miete) über dasselbe Objekt ein weiteres Rechtsgeschäft (zB dann Kauf) abgeschlossen wird. Von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, empfohlene Geschäftsbedingungen gem. § 10 IMV, 1996, BGBl. Nr. 297/1996, GZ 2014/05/30 FVO Ma/Pe Form 22/ÖVI Die Zahlung des oben vereinbarten Provisionssatzes (bzw. einer Provision in der Höhe von EURO zuzüglich gesetzlicher USt) wird auch für den Fall vereinbart, • dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nicht zustande kommt (ohne beachtenswerten Grund wird ein für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlicher Rechtsakt überraschend unterlassen), • dass der Auftraggeber (Interessent) die eine vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit einer anderen Person weitergibtkommt. Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, mit welcher das Geschäft zustande kommtvon den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.

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Samples: www.kamlerimmobilien.at

Provisionsvereinbarung. Für Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung der nachstehenden Provision für den Fall, dass er mit dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten während oder nach Ablauf der Interessent aufgrund der vertragsgemäßen, verdienstlichen Tätigkeit des Immobilienmaklers ein Objekt kauft oder mietet, verpflichtet er sich, an den Immobilienmakler eine Vermittlungsprovision in der nachstehend angeführten Höhe zu bezahlenvereinbarten Alleinvermittlungsfrist das vorgenannte Rechtsgeschäft abschließt. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision entsteht im Erfolgsfall und wird gebührt der Makler Mosgan GmbH auch, wenn er in anderer Weise als durch Namhaftmachung (z.B. durch vermittelnde Tätigkeit) verdienstlich tätig geworden ist. Die Provision ist mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts fällig. 3% des im Kaufvertrag vereinbarten tatsächlich erzielten Kaufpreises inkl. Lasten zuzüglich % USt. BMM = Bruttomonatsmietzinse gesetzlicher USt Bruttomonatsmieten (Gesamtzins Gesamtmietzins ohne USt) zuzüglich gesetzlicher USt => => 5 % UStvon besonderen Abgeltungen (für Investitionen, Einrichtungsgegenstände, Einräumung von Rechten) zzgl. gesetzl. USt => SUMME: Für den Fall, dass der Interessent Auftraggeber ein zweckgleichwertiges Rechtsgeschäft (z.B. Kauf anstatt XxxxxVerkauf statt Vermietung) abschließt, verpflichtet er sich, an den Immobilienmakler die Makler Mosgan GmbH eine Vermittlungsprovision zu zahlen, die nach den jeweiligen Provisionshöchstbeträgen der Immobilienmaklerverordnung 1996 berechnet wird. Bei der Vermittlung von befristeten Mietverhältnissen wird für den Fall der Verlängerung des Mietverhältnisses oder der Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis eine weitere Provision (Ergänzungsprovision) nach Maßgabe der Verlängerung in Höhe von BMM zuzüglich USt vereinbart. Eine Ergänzungsprovision nach den jeweiligen Provisionshöchstbeträgen der IMV 1996 wird auch für den Fall vereinbart, dass nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes (zB z.B. zuerst Miete) über dasselbe Objekt ein weiteres Rechtsgeschäft (zB z.B. dann Kauf) abgeschlossen wird. Von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, empfohlene Geschäftsbedingungen gem. § 10 IMV, 1996, BGBl. Nr. 297/1996, GZ 2014/05/30 FVO Ma/Pe Form 22/ÖVI Die Zahlung des oben vereinbarten Provisionssatzes (bzw. einer Provision in der Höhe von EURO zuzüglich gesetzlicher USt) USt auf Basis des im Alleinvermittlungsauftrag genannten Kaufpreises/Gesamtmietzinses wird auch für den Fall vereinbart, • dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt (ohne beachtenswerten Grund wird ein kommt, weil der Auftraggeber entgegen des bisherigen Verhandlungsverlaufes einen für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlicher erforderlichen Rechtsakt überraschend unterlassen), ohne beachtenswerten Grund unterlässt; • dass ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich der Auftraggeber (Interessent) die vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit Makler Mosgan GmbH fällt; • dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person weitergibtzustande kommt, mit welcher weil der Auftraggeber dieser, die ihm die Makler Mosgan GmbH bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte, dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat (Informationsweitergabe), oder • dass das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird (§ 15 Abs. 1 Maklergesetz). • dass innerhalb von 3 Jahren nach Beendigung des Auftrages mit einem Interessenten, dem die Immobilie während der Vertragszeit namhaft gemacht wurde, eine Kauf-/Miet-/Pacht-Einigung zustande kommt. • Für die Dauer des Alleinvermittlungsauftrages werden zusätzlich folgende Provisionstatbestände vereinbart: Der Auftraggeber hat die oben genannte Provision zu zahlen, falls • er den Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder • das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Xxxxxxx oder auf andere Art (z.B. Selbstverkauf) zustande gekommen ist (§ 15 Abs. 2 Maklergesetz). Der Auftraggeber hat dem Käufer oder Bestandnehmer rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und spätestens 14 Tage nach Vertragsunterfertigung auszuhändigen. Die Kennwerte HWB und fGEE sind im Inserat anzuführen. Das Zuwiderhandeln gegen die Informationspflicht in Inseraten bzw. Vorlage- oder Aushändigungspflicht wird mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 1.450,- geahndet. Bereits erstellte Energieausweise (die nur den HWB-Kennwert enthalten) behalten ihre Gültigkeit 10 Jahre ab Ausstellungsdatum. Der Käufer bzw. Bestandnehmer, dem kein Energieausweis übergeben wurde, kann selbst einen Energieausweis erstellen lassen und dafür die angemessenen Kosten binnen 3 Jahren klagsweise geltend machen. Wird diese Vorlagepflicht verletzt, dann gilt automatisch eine dem Alter und der Art des Objektes entsprechende Gesamtenergie-Effizienz als vereinbart. Der Käufer/Xxxxxx/Pächter ist also berechtigt, von einer dem Alter und der Art des Objektes entsprechenden Gesamtenergie-Effizienz auszugehen. Liegt eine schlechtere Gesamtenergieeffizienz vor, kann er Gewährleistungsansprüche geltend machen und Verbesserung/Preisminderung/Wandlung begehren. Der Käufer/Xxxxxx/Pächter kann darüber hinaus sein Recht auf Ausweisaushändigung gerichtlich geltend machen oder einen Energieausweis selbst einholen und die ihm daraus entstehenden angemessenen Kosten vom Verkäufer/Vermieter/Verpächter einfordern.

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Samples: Maklervertrag Gem. §

Provisionsvereinbarung. Für Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung der nachstehenden Provision für den Fall, dass er mit dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten während oder nach Ablauf der Interessent aufgrund der vertragsgemäßen, verdienstlichen Tätigkeit des Immobilienmaklers ein Objekt kauft oder mietet, verpflichtet er sich, an den Immobilienmakler eine Vermittlungsprovision in der nachstehend angeführten Höhe zu bezahlenvereinbarten Alleinvermittlungsfrist das vorgenannte Rechtsgeschäft abschließt. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision entsteht im Erfolgsfall und wird gebührt dem Makler auch, wenn er in anderer Weise als durch Namhaftmachung (z.B. durch vermittelnde Tätigkeit) verdienstlich tätig geworden ist. Die Provision ist mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts fällig. ....... % des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises inkl. Lasten zuzüglich % gesetzlicher USt. BMM = , ....... Bruttomonatsmietzinse (Gesamtzins Gesamtmietzins ohne USt) zuzüglich gesetzlicher USt, ....... % UStvon besonderen Abgeltungen (für Investitionen, Einrichtungsgegenstände, Einräumung von Rechten) zzgl. gesetzl. USt Für den Fall, dass der Interessent Auftraggeber ein zweckgleichwertiges Rechtsgeschäft (z.B. Kauf anstatt XxxxxVerkauf statt Vermietung) abschließt, verpflichtet er sich, an den Immobilienmakler eine Vermittlungsprovision zu zahlen, die nach den jeweiligen Provisionshöchstbeträgen der Immobilienmaklerverordnung 1996 berechnet wird. Bei der Vermittlung von befristeten Mietverhältnissen wird für den Fall der Verlängerung des Mietverhältnisses oder der Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis eine weitere Provision (Ergänzungsprovision) nach Maßgabe der Verlängerung in Höhe von BMM zuzüglich USt vereinbart. Eine Ergänzungsprovision nach den jeweiligen Provisionshöchstbeträgen der IMV 1996 wird auch für den Fall vereinbart, dass nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes (zB zuerst Miete) über dasselbe Objekt ein weiteres Rechtsgeschäft (zB dann Kauf) abgeschlossen wird. Von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, empfohlene Geschäftsbedingungen gem. Besondere Provisionsvereinbarungen (§ 10 IMV, 1996, BGBl. Nr. 297/1996, GZ 2014/05/30 FVO Ma/Pe Form 22/ÖVI 15 MaklerG) Die Zahlung des oben vereinbarten Provisionssatzes zuzüglich gesetzlicher USt auf Basis des im Alleinvermittlungsauftrag genannten Kaufpreises/Gesamtmietzinses (bzw. einer Provision in der Höhe von EURO Euro ............................ zuzüglich gesetzlicher USt) wird auch für den Fall vereinbart, dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt (ohne beachtenswerten Grund wird ein kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlicher erforderlichen Rechtsakt überraschend unterlassen)ohne beachtenswerten Grund unterlässt; dass ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt; dass der Auftraggeber (Interessent) die vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person weitergibtzustande kommt, mit welcher weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat (Informationsweitergabe), oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird (§ 15 Abs 1 Maklergesetz). Für die Dauer des Alleinvermittlungsauftrages werden zusätzlich folgende Provisionstatbestände vereinbart: Der Auftraggeber hat die oben genannte Provision zu zahlen, falls er den Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Xxxxxxx oder auf andere Art (zB Selbstverkauf) zustande gekommen ist (§ 15 Abs 2 Maklergesetz).

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Samples: www.lacknerimmo.at

Provisionsvereinbarung. Für den Fallseine Vermittlungstätigkeit erhält der Makler die nachstehende Provision, dass diese ist nur zahlbar im Erfolgsfall. Der Auftraggeber ist zur Bezahlung der Interessent aufgrund der vertragsgemäßenProvision verpflichtet, verdienstlichen Tätigkeit des Immobilienmaklers ein Objekt kauft oder mietet, verpflichtet wenn er sich, an den mit dem vom Immobilienmakler eine Vermittlungsprovision in der nachstehend angeführten Höhe zu bezahlennamhaft gemachten Interessenten das vorgenannte Rechtsgeschäft abschließt. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision entsteht im Erfolgsfall und wird steht dem Makler auch zu, wenn er in anderer Weise als durch Namhaftmachung (z.B. durch vermittelnde Tätigkeit) verdienst-lich tätig ge- worden ist. Die Provision ist mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts fällig. % des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises inkl. Lasten zuzüglich % gesetzlicher USt. BMM = Bruttomonatsmietzinse , Bruttomonatsmietzins (Gesamtzins Gesamtmietzins ohne USt) zuzüglich gesetzlicher USt, % USt. von besonderen Abgeltungen (für Investitionen, Einrichtungsgegenstände, Einräumungen von Rechten) zuzüglich gesetzlicher USt Für den Fall, dass der Interessent Auftraggeber ein zweckgleichwertiges Zweckgleichwertiges Rechtsgeschäft (z.B. Kauf anstatt XxxxxVerkauf statt Vermietung) abschließt, verpflichtet er sich, an den Immobilienmakler eine Vermittlungsprovision zu zahlen, die nach den jeweiligen jew- eiligen Provisionshöchstbeträgen der Immobilienmaklerverordnung 1996 berechnet wird. Bei der Vermittlung von befristeten Mietverhältnissen wird für den Fall der Verlängerung des Mietverhältnisses oder der Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis eine weitere Provision (Ergänzungsprovision) nach Maßgabe der Verlängerung in Höhe von BMM zuzüglich USt vereinbart. Eine Ergänzungsprovision nach den jeweiligen Provisionshöchstbeträgen der IMV 1996 wird auch für den Fall vereinbart, dass nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes (zB z.B. zuerst Miete) über dasselbe Objekt ein weiteres Rechtsgeschäft (zB z.B. dann Kauf) abgeschlossen wird. Von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, empfohlene Geschäftsbedingungen gem. § 10 IMV, 1996, BGBl. Nr. 297/1996, GZ 2014/05/30 FVO Ma/Pe Form 22/ÖVI Die Zahlung des oben vereinbarten Provisionssatzes zuzüglich gesetzlicher USt auf Basis des im Alleinvermitt- lungsauftrag genannten Kaufpreises/Gesamtmietzinses (bzw. einer Provision in der Höhe von EURO _ zuzüglich gesetzlicher USt) wird auch für den Fall vereinbart, dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben Glaube nur deshalb nicht zustande kommt (kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf für das Zustande kommen des Rechts- geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund wird unterlässt; dass ein für anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt; dass das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlicher Rechtsakt überraschend unterlassen)im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, • dass der Auftraggeber (Interessent) die vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit sondern mit einer anderen Person weitergibtzustande kommt, mit welcher weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt., weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat (Informationsweitergabe), oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder vertragliches

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Samples: www.immoverkauf24.at

Provisionsvereinbarung. Für den Fall, dass der Interessent aufgrund der vertragsgemäßen, verdienstlichen Tätigkeit des Immobilienmaklers ein Objekt kauft oder mietet, verpflichtet er sich, an den Immobilienmakler eine Vermittlungsprovision in der nachstehend angeführten Höhe zu bezahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision entsteht im Erfolgsfall und wird mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts fällig. % des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises inkl. Lasten zuzüglich % USt. BMM = Bruttomonatsmietzinse (Gesamtzins ohne USt) zuzüglich % USt. Für den Fall, dass der Interessent ein zweckgleichwertiges Rechtsgeschäft (z.B. Kauf anstatt Xxxxx) abschließt, verpflichtet er sich, an den Immobilienmakler eine Vermittlungsprovision zu zahlen, die nach den jeweiligen Provisionshöchstbeträgen der Immobilienmaklerverordnung 1996 berechnet wird. Bei der Vermittlung von befristeten Mietverhältnissen wird für den Fall der Verlängerung des Mietverhältnisses oder der Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis eine weitere Provision (Ergänzungsprovision) nach Maßgabe der Verlängerung in Höhe von BMM zuzüglich USt vereinbart. Eine Ergänzungsprovision nach den jeweiligen Provisionshöchstbeträgen wird auch für den Fall vereinbart, dass nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes (zB zuerst Miete) über dasselbe Objekt ein weiteres Rechtsgeschäft (zB dann Kauf) abgeschlossen wird. Von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, empfohlene Geschäftsbedingungen gem. § 10 IMV, 1996, BGBl. Nr. 297/1996, GZ 2014/05/30 FVO Ma/Pe Form 22/ÖVI Die Zahlung des oben vereinbarten Provisionssatzes (bzw. einer Provision in der Höhe von EURO zuzüglich gesetzlicher USt) wird auch für den Fall vereinbart, • dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nicht zustande kommt (ohne beachtenswerten Grund wird ein für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlicher Rechtsakt überraschend unterlassen), • dass der Auftraggeber (Interessentlnteressent) die vom Immobilienmakler lmmobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit einer anderen Person weitergibt, mit welcher das Geschäft zustande kommt.

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Samples: Maklervertrag

Provisionsvereinbarung. Für den Fall, dass der Interessent aufgrund der vertragsgemäßen, verdienstlichen Tätigkeit des Immobilienmaklers ein Objekt kauft oder mietet, verpflichtet er sich, an den Immobilienmakler eine Vermittlungsprovision in der nachstehend angeführten Höhe zu bezahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision entsteht im Erfolgsfall und wird mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts fällig. Die Provision gebührt dem Makler auch, wenn er in anderer Weise als durch Namhaftmachung (z.B. durch vermittelnde Tätigkeit) verdienstlich tätig geworden ist. 3 % des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises inkl. Lasten zuzüglich 20 % USt. 3 BMM = Bruttomonatsmietzinse (Gesamtzins ohne USt) zuzüglich 20 % USt. Für den Fall, dass der Interessent ein zweckgleichwertiges Rechtsgeschäft (z.B. Kauf anstatt Xxxxx) abschließt, verpflichtet er sich, an den Immobilienmakler eine Vermittlungsprovision zu zahlen, die nach den jeweiligen Provisionshöchstbeträgen der Immobilienmaklerverordnung 1996 berechnet wird. Bei der Vermittlung von befristeten Mietverhältnissen wird für den Fall der Verlängerung des Mietverhältnisses oder der Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis eine weitere Provision (Ergänzungsprovision) nach Maßgabe der Verlängerung in Höhe von BMM zuzüglich USt vereinbart. Eine Ergänzungsprovision nach den jeweiligen Provisionshöchstbeträgen wird auch für den Fall vereinbart, dass nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes (zB zuerst Miete) über dasselbe Objekt ein weiteres Rechtsgeschäft (zB dann Kauf) abgeschlossen wird. Von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, empfohlene Geschäftsbedingungen gem. § 10 IMV, 1996, BGBl. Nr. 297/1996, GZ 2014/05/30 2017/11/15 FVO MaEd/Pe Form 22/ÖVI Die Zahlung des oben vereinbarten Provisionssatzes (bzw. einer Provision in der Höhe von EURO zuzüglich gesetzlicher USt) wird auch für den Fall vereinbart, • dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nicht zustande kommt (ohne beachtenswerten Grund wird ein für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlicher Rechtsakt überraschend unterlassen), • dass der Auftraggeber (Interessent) die vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit einer anderen Person weitergibt, mit welcher das Geschäft zustande kommt.

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Samples: www.immobilien-pickl.at

Provisionsvereinbarung. Für den Fall, dass der Interessent aufgrund der vertragsgemäßen, verdienstlichen Tätigkeit des Immobilienmaklers ein Objekt kauft oder mietet, verpflichtet er sich, an den Immobilienmakler eine Vermittlungsprovision in der nachstehend angeführten Höhe Höhe/ gemäß Provisionsberechnung der beiliegenden Nebenkostenübersicht zu bezahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision entsteht im Erfolgsfall und wird mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts fällig. % des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises inkl. Lasten zuzüglich % USt. BMM = Bruttomonatsmietzinse (Gesamtzins ohne USt) zuzüglich % USt. Für den Fall, dass der Interessent ein zweckgleichwertiges Rechtsgeschäft (z.B. Kauf z. X. Xxxx anstatt Xxxxx) abschließt, verpflichtet er sich, an den Immobilienmakler eine Vermittlungsprovision zu zahlen, die nach den jeweiligen Provisionshöchstbeträgen der Immobilienmaklerverordnung 1996 berechnet wird. Bei der Vermittlung von befristeten Mietverhältnissen wird für den Fall der Verlängerung des Mietverhältnisses oder der die Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis eine weitere Provision (Ergänzungsprovision) nach Maßgabe der Verlängerung in Höhe von BMM zuzüglich USt vereinbart. Eine Ergänzungsprovision nach den jeweiligen Provisionshöchstbeträgen wird auch für den Fall vereinbart, dass nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes (zB zuerst Miete) über dasselbe Objekt ein weiteres Rechtsgeschäft (zB dann Kauf) abgeschlossen wird. Von der Wirtschaftskammer ÖsterreichÖBB-Immobilienmanagement Gesellschaft mbH, Fachverband der Immobilien- und VermögenstreuhänderFN 249152 a, empfohlene Geschäftsbedingungen gem. § 10 IMVHG Wien, 1996DVR 2111126, BGBl. Nr. 297/1996UID ATU61259006, GZ 2014/05/30 FVO MaBAWAG/Pe Form 22/ÖVI PSK, IBAN: AT 076000000090027859; BIC: XXXXXXXX Seite 1 von 2 Die Zahlung des oben vereinbarten Provisionssatzes zuzüglich 20% USt auf Basis des im Vermittlungsauftrag genannten Kaufpreises/Bruttomietzinses (bzw. einer Provision in der Höhe von EURO ................................................................. zuzüglich gesetzlicher 20% USt) wird auch für den Fall vereinbart, dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nicht zustande kommt (ohne beachtenswerten Grund wird ein für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlicher Rechtsakt überraschend unterlassen), dass der Auftraggeber (Interessent) die vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit einer anderen Person weitergibt, mit welcher das Geschäft zustande kommt.

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Provisionsvereinbarung. Für den Fall, dass der Interessent aufgrund der vertragsgemäßen, verdienstlichen Tätigkeit des Immobilienmaklers ein Objekt kauft oder mietet, verpflichtet er sich, an den Immobilienmakler eine Vermittlungsprovision in der nachstehend angeführten Höhe zu bezahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision entsteht im Erfolgsfall und wird mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts fällig. Die Provision gebührt dem Makler auch, wenn er in anderer Weise als durch Namhaftmachung (z.B. durch vermittelnde Tätigkeit) verdienstlich tätig geworden ist. 3 % des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises inkl. Lasten zuzüglich 20 % USt. 2 BMM = Bruttomonatsmietzinse (Gesamtzins ohne USt) zuzüglich 20 % USt. Für den Fall, dass der Interessent ein zweckgleichwertiges Rechtsgeschäft (z.B. Kauf anstatt Xxxxx) abschließt, verpflichtet er sich, an den Immobilienmakler eine Vermittlungsprovision zu zahlen, die nach den jeweiligen Provisionshöchstbeträgen der Immobilienmaklerverordnung 1996 berechnet wird. Bei der Vermittlung von befristeten Mietverhältnissen wird für den Fall der Verlängerung des Mietverhältnisses oder der Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis eine weitere Provision (Ergänzungsprovision) nach Maßgabe der Von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, empfohlene Geschäftsbedingungen gem. § 10 IMV, 1996, BGBl. Nr. 297/1996, GZ 2017/11/15 FVO Ed/Pe Form 22/ÖVI Verlängerung in Höhe von 1 BMM zuzüglich USt vereinbart. Eine Ergänzungsprovision nach den jeweiligen Provisionshöchstbeträgen wird auch für den Fall vereinbart, dass nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes (zB zuerst Miete) über dasselbe Objekt ein weiteres Rechtsgeschäft (zB dann Kauf) abgeschlossen wird. Von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, empfohlene Geschäftsbedingungen gem. § 10 IMV, 1996, BGBl. Nr. 297/1996, GZ 2014/05/30 FVO Ma/Pe Form 22/ÖVI Die Zahlung des oben vereinbarten Provisionssatzes (bzw. einer Provision in der Höhe von EURO zuzüglich gesetzlicher USt) wird auch für den Fall vereinbart, • dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nicht zustande kommt (ohne beachtenswerten Grund wird ein für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlicher Rechtsakt überraschend unterlassen), • dass der Auftraggeber (Interessent) die vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit einer anderen Person weitergibt, mit welcher das Geschäft zustande kommt.

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Samples: Maklervertrag