Prozess bei Stornierung. Liegt einer der zuvor aufgezählten Stornogründe vor (z. B. ist das VE-Service aufgrund technischer und betrieblicher Verfügbarkeiten nicht herstellbar), so kann die Herstellung des bestellten VE-Services auf der betreffenden Anschlussleitung nicht erfolgen. Es erfolgt ein Storno der Bestellung für die betreffende Anschlussleitung durch A1 Telekom Vertrag betreffend Virtuelle Entbündelung Version 19.1.2011 Anhang 2 Betriebliches Handbuch Austria. Der PVE hat bezüglich der betroffenen Anschlussleitung eine neuerliche Bestellung über das Web-Frontend einzulasten. Der PVE wird den Endkunden über die nicht realisierbare Herstellung in angemessener Weise informieren.