Präferenznutzung. (1) Für die Zwecke der Überwachung des Funktionierens dieses Abkommens und der Berechnung der Präferenznutzungsraten tauschen die Parteien für einen Zeitraum von zehn Jahren – der ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt und der, nachdem die Beseitigung der Zölle für sämtliche Waren gemäß Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) abgeschlossen ist, endet – jährlich umfassende Einfuhrstatistiken aus. Sofern der Handelsausschuss nichts anderes beschließt, verlängert sich dieser Zeitraum automatisch um fünf Jahre und danach kann der Handelsausschuss eine weitere Verlängerung beschließen.
Präferenznutzung. Nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien bis zum 1. Juli jedes Jahres Einfuhrstatistiken für das vorausgegangene Jahr aus, einschließlich Daten für die einzelnen Zolltarifpositionen zum präferenziellen und nicht präferenziellen Warenhandel zwischen den Vertragsparteien.