Common use of Prüfung der Berechtigung des Arztes zur Erstellung von Do- kumentationen Clause in Contracts

Prüfung der Berechtigung des Arztes zur Erstellung von Do- kumentationen. Die Datenstelle führt die von der KVH übermittelten Informationen zur Berechtigung der Ärz- te zur Erstellung von Dokumentationen in einer historisierten Arztliste zusammen. Dabei do- kumentiert sie insbesondere bekannt gewordene Arztnummernwechsel im zeitlichen Kontext für die bis zum 30.06.2008 gültige Arztnummernsystematik. Für die vom 01.07.2008 an gel- tenden LANR und BSNR nach dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz historisiert die Da- tenstelle die Zuordnung zwischen koordinierendem Arzt und Betriebsstätte sowie der Be- rechtigung, Dokumentationen zu erstellen. Zusätzlich stellt die Geschäftsstelle der Arbeits- gemeinschaft DMP der Datenstelle Listen der am DMP-Brustkrebs teilnehmenden Kranken- häuser zur Verfügung. Bei Dokumentationen, die ab dem 01.07.2008 erstellt werden, ist zu prüfen, ob der Arzt am betreffenden DMP teilnimmt und in der angegebenen Betriebsstätte zur Erbringung von DMP-Leistungen zugelassen ist. Sofern die Kombination aus LANR und BSNR nicht in der aktuellen Arztliste enthalten oder sie laut aktueller Arztliste nicht mehr gültig ist, wird die KVH per E-Mail informiert. Wird erst nach Erstellung der Dokumentation, jedoch noch innerhalb der geltenden Frist (vgl. Punkt 3.5) die Teilnahme des koordinierenden Arztes am DMP er- klärt, ist die Dokumentation als gültig zu bewerten. Bei negativem Prüfergebnis wird hierüber die KVH informiert. Sofern die KVH die Berechtigung zur Dokumentationserstellung bis zum Ende der Frist bestätigt, wird die Dokumentation weiterverarbeitet. Bei fehlender LANR und bekannter BSNR werden die fehlenden Daten im Rahmen des Kor- rekturverfahrens bei der Betriebsstätte angefordert. Bei fehlender BSNR und bekannter LANR werden die fehlenden Daten im Rahmen des Korrekturverfahrens beim betreffenden Arzt angefordert. In beiden Fällen erfolgt keine Information an die KVH. Endet die Teilnahme eines koordinierenden Arztes, werden die während seiner Teilnahme erstellten und fristgemäß (vgl. Punkt 3.5) bei der Datenstelle eingegangenen Dokumentatio- nen von der Datenstelle angenommen. Die Datenstelle prüft bei jeder eingehenden Dokumentation, ob das Kennzeichen „Dokumen- tation in Vertretung“ auf der Dokumentation vorhanden ist. Ist die Dokumentation von einem vertretenden Arzt erstellt worden, so wird die Dokumentation verarbeitet, sofern der vertre- tende Arzt am DMP teilnimmt.

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Prüfung der Berechtigung des Arztes zur Erstellung von Do- kumentationen. Die Datenstelle führt die von der KVH übermittelten Informationen zur Berechtigung der Ärz- te zur Erstellung von Dokumentationen in einer historisierten Arztliste zusammen. Dabei do- kumentiert sie insbesondere bekannt gewordene Arztnummernwechsel im zeitlichen Kontext für die bis zum 30.06.2008 gültige Arztnummernsystematik. Für die vom 01.07.2008 an gel- tenden LANR und BSNR nach dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz historisiert die Da- tenstelle die Zuordnung zwischen koordinierendem Arzt und Betriebsstätte sowie der Be- rechtigung, Dokumentationen zu erstellen. Zusätzlich stellt die Geschäftsstelle der Arbeits- gemeinschaft DMP der Datenstelle Listen der am DMP-Brustkrebs teilnehmenden Kranken- häuser zur Verfügung. Bei Dokumentationen, die ab dem 01.07.2008 erstellt werden, ist zu prüfen, ob der Arzt am betreffenden DMP teilnimmt und in der angegebenen Betriebsstätte zur Erbringung von DMP-Leistungen zugelassen ist. Sofern die Kombination aus LANR und BSNR nicht in der aktuellen Arztliste enthalten oder sie laut aktueller Arztliste nicht mehr gültig ist, wird die KVH per E-Mail informiert. Wird erst nach Erstellung der Dokumentation, jedoch noch innerhalb der geltenden Frist (vgl. Punkt 3.5) Übermittlungsfrist die Teilnahme des koordinierenden Arztes am DMP er- klärterklärt, ist die Dokumentation als gültig zu bewerten. Bei negativem Prüfergebnis wird hierüber die KVH informiert. Sofern die KVH die Berechtigung zur Dokumentationserstellung bis zum Ende En- de der Frist Übermittlungsfrist (vgl. Punkt 3.5) bestätigt, wird die Dokumentation weiterverarbeitet. Bei fehlender LANR und bekannter BSNR werden die fehlenden Daten im Rahmen des Kor- rekturverfahrens bei der Betriebsstätte angefordert. Bei fehlender BSNR und bekannter LANR werden die fehlenden Daten im Rahmen des Korrekturverfahrens beim betreffenden Arzt angefordert. In beiden Fällen erfolgt keine Information an die KVH. Endet die Teilnahme eines koordinierenden Arztes, werden die während seiner Teilnahme erstellten und fristgemäß (vgl. Punkt 3.5) bei Dokumentationen bis zum Ende der Datenstelle eingegangenen Dokumentatio- nen Übermittlungsfrist des jeweiligen Dokumenta- tionszeitraums von der Datenstelle angenommen. Die Datenstelle prüft bei jeder eingehenden Dokumentation, ob das Kennzeichen „Dokumen- tation in Vertretung“ auf der Dokumentation vorhanden ist. Ist die Dokumentation von einem vertretenden Arzt erstellt worden, so wird die Dokumentation verarbeitet, sofern der vertre- tende Arzt am DMP teilnimmt.

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Prüfung der Berechtigung des Arztes zur Erstellung von Do- kumentationen. Die Datenstelle führt die von der KVH KVWL übermittelten Informationen zur Berechtigung der Ärz- te Ärzte zur Erstellung von Dokumentationen in einer historisierten Arztliste zusammen. Dabei do- kumentiert dokumentiert sie insbesondere bekannt gewordene Arztnummernwechsel im zeitlichen Kontext Kon- text für die bis zum 30.06.2008 gültige Arztnummernsystematik. Für die vom 01.07.2008 an gel- tenden geltenden LANR und BSNR nach dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) vom 22.12.2006 historisiert die Da- tenstelle Datenstelle die Zuordnung zwischen koordinierendem Arzt und Betriebsstätte sowie der Be- rechtigungBerechtigung, Dokumentationen zu erstellen. Zusätzlich stellt die Geschäftsstelle der Arbeits- gemeinschaft DMP der Die Datenstelle Listen der am DMP-Brustkrebs teilnehmenden Kranken- häuser zur Verfügung. Bei Dokumentationen, die ab dem 01.07.2008 erstellt werden, ist zu prüfenprüft für jede eingehende Dokumentation, ob der die Dokumentation erstellende Arzt am betreffenden DMP teilnimmt und in der angegebenen Betriebsstätte zur Erbringung von DMP-Leistungen zugelassen Arzt- oder Krankenhauslis- te als berechtigt gekennzeichnet enthalten oder das Kennzeichen „Dokumentation in Vertre- tung“ auf der Dokumentation vorhanden ist. Sofern Soweit es sich um plausible Folgedokumentationen mit dem Kennzeichen „Dokumentation in Vertretung“ handelt, ist keine Prüfung auf die Kombination aus LANR und BSNR nicht in Berechtigung des Arztes zur Erstellung von Dokumentationen durchzuführen. In allen übrigen Fällen prüft die Datenstelle, ob der aktuellen Arztliste enthalten oder sie laut aktueller Arztliste nicht mehr gültig koordi- nierende Arzt berechtigt ist, Dokumentationen zu erstellen. Dies ist der Fall, wenn der Arzt (LANR) für die jeweilige Praxis (BSNR) als berechtigt in den Arztlisten der KVWL geführt wird (Kombination muss auf der Arztliste vorhanden sein). Dies gilt auch für Erstdokumenta- tionen, die KVH per E-Mail informiertdas Kennzeichen „Dokumentation in Vertretung“ aufweisen. Wird erst nach Erstellung der DokumentationErstdokumentation, jedoch noch innerhalb der geltenden Frist (vgl. Punkt 3.53.4) die Teilnahme des koordinierenden Arztes am DMP er- klärterklärt, ist die Dokumentation als gültig zu bewertenverar- beiten. Bei negativem Prüfergebnis wird werden hierüber die KVH KVWL und die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft DMP informiert. Sofern die KVH KVWL die Berechtigung zur Dokumentationserstellung Dokumenta- tionserstellung bis zum Ende der Frist (vgl. Punkt 3.4) bestätigt, wird die Dokumentation weiterverarbeitetwei- terverarbeitet. Sofern dies nicht der Fall ist, wird der Dokumentationsdatensatz storniert und der Arzt, falls bekannt, informiert. Bei fehlender LANR und bekannter BSNR werden die fehlenden Daten im Rahmen des Kor- rekturverfahrens bei der Betriebsstätte angefordert. Bei fehlender BSNR und bekannter LANR werden die fehlenden Daten im Rahmen des Korrekturverfahrens beim betreffenden Arzt angefordert. In beiden Fällen erfolgt keine Information an die KVHKVWL und die Geschäfts- führung der Arbeitsgemeinschaft DMP. Sofern bis zum Ende der Korrekturfrist nach Punkt 3.4 eine Antwort nicht vorliegt, werden diese Dokumentationen mit unvollständigem und/oder unplausiblem Datensatz als „verfristet“ gekennzeichnet. Endet die Teilnahme eines koordinierenden Arztes, werden die während seiner Teilnahme erstellten und fristgemäß (vgl. Punkt 3.53.4) bei der Datenstelle eingegangenen Dokumentatio- nen von der Datenstelle angenommen. Die Datenstelle prüft bei jeder eingehenden Dokumentation, ob das Kennzeichen „Dokumen- tation in Vertretung“ auf der Dokumentation vorhanden ist. Ist die Dokumentation von einem vertretenden Arzt erstellt worden, so wird die Dokumentation verarbeitet, sofern der vertre- tende Arzt am DMP teilnimmtDokumentationen angenom- men.

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