Prüfungspflicht bezüglich etwaiger Erwerbsbeschränkungen. Der Anleger ist verpflichtet, sofern er seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat bezie- hungsweise nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospektes des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Aufenthalts- bezie- hungsweise Heimatland zu informieren. Ein Verkauf von Fondsanteilen an US-Bürger ist ausgeschlossen (dies betrifft Personen, die Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika sind oder dort ihr Domizil haben und/oder dort steuerpflichtig sind, oder Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften, die gemäß den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika beziehungsweise eines Bundesstaates, Territoriums oder einer Besitzung der Vereinigten Staaten gegründet werden) Sollten sich nach Begründung der Geschäftsbeziehung zur USB die persönlichen Verhältnisse des Anlegers derart ändern, dass er als US-Bürger im Sinne der vorstehen- den Definition zu qualifizieren ist, dann werden die hierfür gesetzlich erforderlichen Prüfungen von der USB durchgeführt und gegebenenfalls Meldungen an die amerikani- schen Steuerbehörden vorgenommen.
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Prüfungspflicht bezüglich etwaiger Erwerbsbeschränkungen. Der Anleger ist verpflichtet, sofern er seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat bezie- hungsweise beziehung weise nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospektes des jeweiligen jewei ligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Aufenthalts- bezie- hungsweise Aufenthalts beziehungswei se Heimatland zu informieren. Ein Verkauf von Fondsanteilen an US-Bürger USBürger ist ausgeschlossen (dies betrifft Personen, die Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika sind oder dort ihr Domizil haben und/oder dort steuerpflichtig sind, oder Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften, die gemäß den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika beziehungsweise eines Bundesstaates, Territoriums oder einer Besitzung der Vereinigten Staaten gegründet werden) ). Sollten sich nach Begründung der Geschäftsbeziehung zur USB die persönlichen Verhältnisse des Anlegers derart ändern, dass er als US-Bürger USBürger im Sinne der vorstehen- den vorstehenden Definition zu qualifizieren ist, dann werden die hierfür gesetzlich erforderlichen Prüfungen von der USB durchgeführt und gegebenenfalls Meldungen an die amerikani- schen Steuerbehörden amerikanischen Steuer behörden vorgenommen.
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Prüfungspflicht bezüglich etwaiger Erwerbsbeschränkungen. Der Anleger ist verpflichtet, sofern er seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat bezie- hungsweise beziehungs- weise nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospektes des jeweiligen jewei- ligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Aufenthalts- bezie- hungsweise beziehungsweise Heimatland zu informieren. Ein Verkauf von Fondsanteilen an US-Bürger ist ausgeschlossen (dies betrifft Personen, die Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika sind oder dort ihr Domizil haben und/oder dort steuerpflichtig sind, oder Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften, die gemäß den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika beziehungsweise eines BundesstaatesBun- desstaates, Territoriums oder einer Besitzung der Vereinigten Staaten gegründet werden) ). Sollten sich nach Begründung der Geschäftsbeziehung zur USB die persönlichen Verhältnisse des Anlegers derart ändern, dass er als US-Bürger im Sinne der vorstehen- den vorstehenden Definition zu qualifizieren ist, dann werden die hierfür gesetzlich erforderlichen Prüfungen von der USB durchgeführt und gegebenenfalls Meldungen an die amerikani- schen amerikanischen Steuerbehörden vorgenommenvorge- nommen.
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