Common use of Pönalen Entstörung, Anbieterwechsel und Umzug Clause in Contracts

Pönalen Entstörung, Anbieterwechsel und Umzug. Nichteinhaltung einer Entstörung gemäß § 58 Abs. 3 TKG Wird eine Störung von der Städtische Werke Netz + Service GmbH nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher ab dem Folgetag eine Entschädigung verlangen, es sei denn der Verbraucher hat die Störung zu vertreten. Die Höhe der Entschädigung regelt sich wie folgt: • am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und • ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, wel- cher Betrag höher ist. Beruht die vollständige Unterbrechung des Dienstes auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach diesem Gesetz (TKG), der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehörd- lichen Anordnungen oder höherer Gewalt, steht dem Ver- braucher eine Entschädigung nicht zu. Soweit der Kunde wegen der Störung eine Minderung wegen einer Abweichung gemäß § 57 Abs. 4 TKG gegenüber der Städtische Werke Netz + Service GmbH geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach § 58 Abs. 2 TKG zu zahlende Entschädigung anzurechnen. Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung hinausgehenden Schadens- ersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen. Wird der Dienst eines Kunden länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde von der Städtische Werke Netz + Service GmbH, sofern diese der abgebende Anbieter ist, für jeden Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädi- gung verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verlängerung der Unterbrechung zu vertreten. Die Entschädigung beträgt: • 10 Euro beziehungsweise • 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, Das Recht des Kunden, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlan- gen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen sol- chen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadenser- satz ist auf die Entschädigung anzurechnen. Die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Akti- vierung erfolgen an dem mit dem Kunden vereinbarten Tag, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages. Erfolgen die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung nicht spätestens innerhalb des folgenden Ar- beitstages, kann der Endnutzer von der Städtische Werke Netz + Service GmbH, sofern diese die Verzögerung zu ver- treten hat, eine Entschädigung verlangen. Die Entschädigung beträgt 10 Euro für jeden weiteren Tag der Verzögerung. Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadens- ersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen. Nichteinhaltung eines vereinbarten Kundendienst- oder In- stallationstermins im Rahmen der Entstörung, des Anbieter- wechsels und des Umzugs gemäß §§ 58 Abs. 3, 59 Abs. 5 und 60 Abs. 3 TKG Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von der Städtische Werke Netz + Service GmbH in den Fällen der §§ 58 Abs. 3, 59 Abs. 4 und 60 Abs. 3 TKG versäumt, kann der Verbraucher für jeden versäumten Termin eine Ent- schädigung verlangen, es sei denn, der Endnutzer hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Die Entschädigung beträgt: • 10 Euro beziehungsweise • 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Ent- gelt.

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Samples: Ersteintrag Über Die Städtische Werke Netz + Service GMBH, Ersteintrag Über Die Städtische Werke Netz + Service GMBH, netzplusservice.de