QUALIFIZIERTE ANLEGER. Der Erwerb eines Anteils an einem AIF für qualifizierte Anleger setzt die Unterzeichnung eines Zeichnungsscheines durch den qualifizierten Anleger oder die Person voraus, mit der der qualifizierte Anleger einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AIFMV abgeschlossen hat. Der Unterzeichner des Zeichnungsscheins bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung eine der Voraussetzungen nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIFMV erfüllt ist. 1. Professioneller Anleger nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 AIFMG. 2. Privatanleger, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen (vgl. Art. 62 AIFMV): 2.1. Erbringung einer Mindestanlage von 100‘000 Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung, wenn der Privatanleger im Zeitpunkt der Zeichnung direkt oder indirekt über Finanzanlagen im Wert von 1 Million Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung verfügt; 2.2. Erbringung einer Mindestanlage von 100‘000 Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung, wenn: 2.2.1.Der Anleger schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument angibt, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst ist; 2.2.2.Der AIFM den Sachverstand, die Erfahrungen und die Kenntnisse des Anlegers bewertet, ohne von der Annahme auszugehen, dass der Anleger über die Marktkenntnisse und -erfahrungen eines professionellen Kunden verfügt; 2.2.3.Der AIFM unter Berücksichtigung der Art der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition hinreichend davon überzeugt ist, dass der Anleger in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken zu verstehen, und eine solche Verpflichtung für den betreffenden Anleger angemessen ist; 2.2.4.Der AIFM schriftlich bestätigt, dass er die unter 2.2.2. genannte Bewertung vorgenommen hat und die unter 2.2.3. genannten Voraussetzungen gegeben sind; 2.3. Abschluss eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrags mit Personen mit Sitz im In- oder Ausland, die: 2.3.1.Für die Vermögensverwaltung nach EWR-Recht zugelassen sind; oder 0.0.0.Xx Drittstaaten von der nationalen Aufsichtsbehörde für die Vermögensverwaltung zugelassen sind oder für ihre Vermögensverwaltungstätigkeit einer von der nationalen Aufsichtsbehörde anerkannten Selbstregulierungs- organisation angehören und einer dem EWR-Recht gleichwertigen Geldwäschereiregelung unterstehen. Die FMA Liechtenstein erlässt eine Liste der Länder mit gleichwertigen Regelungen.
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Samples: Treuhandvertrag, Fondsvertrag, Fondsvertrag
QUALIFIZIERTE ANLEGER. Der Erwerb eines Anteils an einem AIF für qualifizierte Anleger setzt die Unterzeichnung eines Zeichnungsscheines durch den qualifizierten Anleger oder die Person voraus, mit der der qualifizierte Anleger einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AIFMV abgeschlossen hat. Der Unterzeichner des Zeichnungsscheins bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung eine der Voraussetzungen nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIFMV erfüllt ist.
1. Professioneller Anleger nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 AIFMG.
2. Privatanleger, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen (vgl. Art. 62 AIFMV):
2.1. Erbringung einer Mindestanlage von 100‘000 100.000 Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung, wenn der Privatanleger im Zeitpunkt der Zeichnung direkt oder indirekt über Finanzanlagen im Wert von 1 Million Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung verfügt;
2.2. Erbringung einer Mindestanlage von 100‘000 100.000 Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung, wenn: 2.2.1.Der Anleger schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument angibt, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst ist; 2.2.2.Der AIFM den Sachverstand, die Erfahrungen und die Kenntnisse des Anlegers bewertet, ohne von der Annahme auszugehen, dass der Anleger über die Marktkenntnisse und -erfahrungen –erfahrungen eines professionellen Kunden verfügt; 2.2.3.Der AIFM unter Berücksichtigung der Art der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition hinreichend davon überzeugt ist, dass der Anleger in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken zu verstehen, und eine solche Verpflichtung für den betreffenden Anleger angemessen ist; 2.2.4.Der AIFM schriftlich bestätigt, dass er die unter 2.2.2. genannte Bewertung vorgenommen hat und die unter 2.2.3. genannten Voraussetzungen gegeben sind;
2.3. Abschluss eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrags mit Personen mit Sitz im In- oder Ausland, die: 2.3.1.Für die Vermögensverwaltung nach EWR-Recht zugelassen sind; oder 0.0.0.Xx Drittstaaten von der nationalen Aufsichtsbehörde für die Vermögensverwaltung zugelassen sind oder für ihre Vermögensverwaltungstätigkeit einer von der nationalen Aufsichtsbehörde anerkannten Selbstregulierungs- organisation angehören und einer dem EWR-Recht gleichwertigen Geldwäschereiregelung unterstehen. Die FMA Liechtenstein erlässt eine Liste der Länder mit gleichwertigen Regelungen.unter
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QUALIFIZIERTE ANLEGER. Der Erwerb eines Anteils an einem AIF für qualifizierte Anleger setzt die Unterzeichnung eines Zeichnungsscheines durch den qualifizierten Anleger oder die Person voraus, mit der der qualifizierte Anleger einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AIFMV abgeschlossen hat. Der Unterzeichner des Zeichnungsscheins bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung eine der Voraussetzungen nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIFMV erfüllt ist.
1. Professioneller Anleger nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 AIFMG.
2. Privatanleger, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen (vgl. Art. 62 AIFMV):
2.1. Erbringung einer Mindestanlage von 100‘000 Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung, wenn der Privatanleger im Zeitpunkt der Zeichnung direkt oder indirekt über Finanzanlagen im Wert von 1 Million Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung verfügt;
2.2. Erbringung einer Mindestanlage von 100‘000 Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung, wenn: 2.2.1.Der Anleger schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument angibt, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst ist; 2.2.2.Der AIFM den Sachverstand, die Erfahrungen und die Kenntnisse des Anlegers bewertet, ohne von der Annahme auszugehen, dass der Anleger über die Marktkenntnisse und -erfahrungen eines professionellen Kunden verfügt; 2.2.3.Der AIFM unter Berücksichtigung der Art der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition hinreichend davon überzeugt ist, dass der Anleger in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken zu verstehen, und eine solche Verpflichtung für den betreffenden Anleger angemessen ist; 2.2.4.Der AIFM schriftlich bestätigt, dass er die unter 2.2.2. genannte Bewertung vorgenommen hat und die unter 2.2.3. genannten Voraussetzungen gegeben sind;
2.3. Abschluss eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrags mit Personen mit Sitz im In- oder Ausland, die: 2.3.1.Für die Vermögensverwaltung nach EWR-Recht zugelassen sind; oder 0.0.0.Xx Drittstaaten von der nationalen Aufsichtsbehörde für die Vermögensverwaltung zugelassen sind oder für ihre Vermögensverwaltungstätigkeit einer von der nationalen Aufsichtsbehörde anerkannten Selbstregulierungs- organisation angehören und einer dem EWR-Recht gleichwertigen Geldwäschereiregelung unterstehen. Die FMA Liechtenstein erlässt eine Liste der Länder mit gleichwertigen Regelungen.unter
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