Qualifizierte Signatur Musterklauseln

Qualifizierte Signatur. Das Verfahren bei der qualifizierten Signatur entspricht dem der fortgeschrittenen Signatur. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass das Zertifikat von einem Zertifizie- rungsdiensteanbieter ausgestellt wird, der eine natürliche Person zuverlässig iden- tifiziert. Es handelt sich um ein sogenanntes qualifiziertes Zertifikat. Außerdem wird die Signatur mit einer sogenannten sicheren Signaturerstellungseinheit er- zeugt. Das Verfahren genügt den Anforderungen des § 2 Nr. 3 SigG.269 Hat sich der Zertifizierungsdiensteanbieter bei der zuständigen Stelle akkredi- tieren lassen, mithin nachgewiesen, dass er die Anforderungen des SigG und der SigV erfüllt, erhält er ein Gütezeichen, § 15 Abs. 1 Satz 3 SigG. Mit diesem Güte- zeichen wird der Nachweis der umfassend geprüften technischen und administrati- ven Sicherheit qualifizierter elektronischer Signaturen erbracht, die auf qualifizier- ten Zertifikaten des akkreditierten Anbieters beruhen, sogenannte „qualifizierte elektronische Signaturen mit Anbieter-Akkreditierung“, § 15 Abs. 1 Satz 4 SigG. Üblich geworden ist die Kurzform „akkreditierte Signatur“. Für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente gilt die Privilegierung des § 371a Abs. 1 ZPO. Satz 2 der Norm statuiert einen Anscheinsbeweis für die Echt- heit solcher Dokumente, die sich aus der Prüfung nach dem SigG ergebe.270 Zur 268 Aus der jüngeren Literatur ausführlich zu fortgeschrittenen Signaturen Bergfelder, Beweis, S. 178 ff. mit Nachweisen. 269 Aus der jüngeren Literatur ausführlich zu qualifizierten elektronischen Signaturen Bergfelder, Beweis, S. 187 ff. mit Nachweisen. 270 Weshalb für den Empfänger regelmäßig nur die akkreditierte Signatur mit ihrer Vermutung nach § 15 Abs. 1 S. 4 SigG den erhofften Anschein der Echtheit hat, Xxxxxxxx/Huber ZPO § 371a Rn. 8 f.; Roßnagel NJW 2001, 1817, 1826; Roßnagel/Xxxxxxx-Xxxxxxx NJW 2006, 806, 807. Die Norm verweist mit der Formulierung „elektronische Form“ auf § 126a Abs. 1 BGB mithin ver- meintlich auf die zusätzliche Anforderung der Namensunterschrift auf dem Dokument. Der Name des Signierenden ergibt sich indessen bereits aus dem Zertifikat, §§ 2 Nr. 3 a, Nr. 7; 7 Abs. 1 Nr. 1 SigG. Dessen Fehlen im Dokument berührt daher gegebenenfalls § 126a BGB, nicht aber die Rechtsfolgen des § 371a ZPO, ausführlich Nitschke, Softwareagenten, S. 231 ff.; Erschütterung des Anscheins, der hier auf Gesetz und nicht typischen Gesche- hensablauf beruht271, müssen Tatsachen vorgetragen werden, die die Abgabe der Erklärung durc...

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  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

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