Authentizität und Integrität elektronischer Erklärungen Musterklauseln

Authentizität und Integrität elektronischer Erklärungen. Marktteilnehmer eines elektronischen Marktplatzes und damit potentielle Vertrags- partner sind an einer verlässlichen Dokumentation der ausgetauschten Erklärun- gen interessiert: Es soll ersichtlich sein, wer welche Erklärungen abgegeben hat, um im Falle einer Streitigkeit oder eines Prozesses, Beweis führen zu können. Be- vor im nächsten Kapitel der Beweis des Zugangs behandelt wird, ist an dieser Stelle daher ein Standardproblem elektronischer Dokumente im Zivilprozess anzu- sprechen. Es wird sich zudem zeigen, dass die technischen Verfahren für eine leichtere Beweisbarkeit des Zugangs nicht ohne die bekannten Verfahren zur Si- cherstellung von Echtheit und Unversehrtheit elektronischer Dokumente auskom- men. Unter Authentizität wird hier verstanden, dass eine Erklärung ihrem tatsächli- xxxx Xxxxxxx zugeordnet werden kann. Von Integrität wird gesprochen, wenn eine Erklärung nach einem bestimmten Zeitraum ohne Veränderungen vorliegt. Die Be- griffe überschneiden sich teilweise. So kann ein nicht integeres Dokument nicht authentisch sein. Ein integeres Dokument kann allerdings sowohl authentisch als auch nicht authentisch sein. Authentizität und Integrität elektronischer Dokumente lässt sich nur mit techni- schen Hilfsmitteln gewährleisten.257 Bei Papierdokumenten kann unter Umständen eine Handschrift verglichen und zugeordnet werden. Zudem lässt sich feststellen, wann Schrift aufgebracht wurde und ob Radierungen oder andere Manipulationen erfolgt sind. Bei einfachen elektronischen Dokumenten bestehen solche Möglich- keiten nicht. Weder sind Original und Kopie zu unterscheiden, noch kann aus dem Dokument ermittelt werden, wer wann welche Veränderungen vorgenommen hat. Fortgeschrittene und „bessere“ elektronische Signaturen ermöglichen, Dokumente hinsichtlich Authentizität und Integrität zu überprüfen. Gleiches lässt sich mit ent- sprechender Verschlüsselung erreichen. Zusätzlich sind die Erklärungen hier vor ungewollter Kenntnisnahme geschützt. Fortgeschrittenen und qualifizierten Signaturen ist der Charme eigen, dass – eine sichere Infrastruktur vorausgesetzt – allein aus den Dokumenten selbst Aus- sagen zur Integrität und Authentizität möglich sind. Manipulationen sind mit mathe- matisch-naturwissenschaftlicher Gewissheit ausgeschlossen. Damit besteht ein 257 Siehe Bergfelder, Beweis, S. 94 f. mit Nachweisen. größeres Maß an Gewissheit als nach § 286 Abs. 1 ZPO üblicherweise zu fordern ist.258 Daneben existieren weitere technische Lösungen, die geeignet ...

Related to Authentizität und Integrität elektronischer Erklärungen

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.