Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich Verzinsung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen Jahresüberschüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das nach Befriedigung aller an- deren Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren würde (qualifizierter Rangrücktritt).
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Samples: Darlehensbedingungen, Darlehensbedingungen, Darlehensbedingungen
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens Li- quidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit hier- mit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich Verzinsung einschließlich Ver- zinsung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden beste- henden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befriedigen sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen JahresüberschüssenJahresüber- schüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien VermögenVermö- gen, das nach Befriedigung aller an- deren anderen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme Aus- nahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen herbei- führen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren führen würde (qualifizierter Rangrücktritt).
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Samples: Darlehensbedingungen, Darlehensbedingungen, Darlehensbedingungen
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung Insolvenzor- dnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich einschließlich Verzinsung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden beste- henden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befriedigen sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen Jahresüberschüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das nach Befriedigung Befriedi- gung aller an- deren anderen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenz- verfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit Zah- lungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder einer Überschuldung Über- schuldung des Darlehens- nehmers Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt Zeit- punkt geltenden Fassung) füh- ren führen würde (qualifizierter Rangrücktritt). Der Darlehensgeber darf seine Nachrangforderungen auch gegenüber den Gesellschaftern des Darlehensnehmers solange und soweit nicht geltend machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen – würde er sie unmit- telbar gegenüber dem Darlehensnehmer gelten machen – einen Grund für die Eröffnung eines In- solvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde.
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Samples: Darlehensbedingungen, Darlehensbedingungen, Darlehensbedingungen
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung Im Insolvenzverfahren des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich einschließlich der Verzinsung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befriedigen sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen Jahresüberschüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das nach Befriedigung aller an- deren Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sichsich außerdem, seine Nachrangforderungen in einer wirtschaftlichen Krise des Darlehensnehmers solange und soweit -ggf. vollständig und zeitlich unbegrenzt-nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Begleichung der Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung Insolvenzordnung, einer drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren führen würde (qualifizierter Rangrücktritt). Der Darlehensgeber darf seine Nachrangforderungen auch gegenüber den Gesellschaftern des Darlehensnehmers solange und soweit nicht geltend machen, wie die Begleichung dieser Forderungen – würde er sie unmittelbar gegenüber dem Darlehensnehmer gelten machen – einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde. Sämtliche Nachrangforderungen des Darlehensgebers können dann erst aus etwaigen künftigen Jahresüberschüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das nach Befriedigung aller anderen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden.
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Samples: Darlehensbedingungen, Darlehensbedingungen, Darlehensbedingungen
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens Li- quidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit hier- mit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger zu- künftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich Verzinsung einschließlich Verzin- sung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden beste- henden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befriedigen sind. Alle Teil-Darlehen (vgl. Präambel) sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen JahresüberschüssenJahresüber- schüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien VermögenVermö- gen, das nach Befriedigung aller an- deren anderen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme Aus- nahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen herbei- führen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren führen würde (qualifizierter Rangrücktritt). Der Darlehensgeber darf seine Nachrangforderun- gen auch gegenüber den Gesellschaftern des Darlehensnehmers solange und soweit nicht geltend machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen – würde er sie unmit- telbar gegenüber dem Darlehensnehmer gelten machen – einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde.
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Samples: Darlehensbedingungen, Darlehensbedingungen, Darlehensvertrag
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens Li- quidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit hier- mit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger zu- künftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich Verzinsung einschließlich Verzin- sung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden beste- henden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befriedigen sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen JahresüberschüssenJahresüber- schüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien VermögenVermö- gen, das nach Befriedigung aller an- deren anderen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme Aus- nahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen herbei- führen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren führen würde (qualifizierter Rangrücktritt). Der Darlehensgeber darf seine Nachrangforderun- gen – auch gegenüber den Gesellschaftern des Darlehensnehmers – solange und so- weit nicht geltend machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen – würde er sie un- mittelbar gegenüber dem Darlehensnehmer gelten machen – einen Grund für die Eröff- nung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeifüh- ren würde.
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Samples: Darlehensbedingungen, Darlehensbedingungen, Darlehensbedingungen
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Soweit diese zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers Darlehens- nehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung erforderlich ist sowie für den Fall der Durchführung eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber Darle- hensgeber und der Darlehensnehmer hiermit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich hin- sichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich Verzinsung einschließlich aller Zinskomponenten und Ansprüchen infolge einer etwaigen Sonderkündigung oder außerordentlichen Kündigung – („NachrangforderungenNachrangforderun- gen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befriedigen sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen JahresüberschüssenJahresüber- schüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien VermögenVermö- gen, das nach Befriedigung aller an- deren anderen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme Aus- nahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen herbei- führen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren führen würde (qualifizierter Rangrücktritt).
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Samples: Darlehensvertrag, Darlehensbedingungen, Darlehensbedingungen
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens Li- quidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit hier- mit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger zu- künftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich Verzinsung einschließlich Verzin- sung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden beste- henden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befriedigen sind. Alle Teil-Darlehen innerhalb dieser Vermögensanlage sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen JahresüberschüssenJahresüber- schüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien VermögenVermö- gen, das nach Befriedigung aller an- deren anderen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen herbei- führen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren führen würde (qualifizierter Rangrücktritt).
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Samples: Darlehensbedingungen, Darlehensbedingungen, Darlehensbedingungen
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens Li- quidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit hier- mit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger zu- künftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich Verzinsung einschließlich Verzin- sung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden beste- henden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befriedigen sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen JahresüberschüssenJahresüber- schüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien VermögenVermö- gen, das nach Befriedigung aller an- deren anderen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen herbei- führen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren führen würde (qualifizierter Rangrücktritt). Der Darlehensgeber darf seine Nachrangforderun- gen auch gegenüber den Gesellschaftern des Darlehensnehmers solange und soweit nicht geltend machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen – würde er sie unmit- telbar gegenüber dem Darlehensnehmer gelten machen – einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde.
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Samples: Darlehensbedingungen, Darlehensbedingungen, Darlehensbedingungen
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich einschließlich Verzinsung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befriedigen sind und auch im insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus des Darlehensnehmers nicht zu passivieren sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Ein Rangrücktritt hinter nachrangige Forderungen Dritter gemäß § 39 Abs. 2 InsO sowie – soweit für die Vermeidung der Passivierung im insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus des Darlehensnehmers unschädlich – § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfolgt nicht. Ein Verzicht auf die Forderung des Darlehensgebers ist damit nicht verbunden. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen Jahresüberschüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das nach Befriedigung aller an- deren anderen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. Im Fall der Krise der Darlehensnehmerin geht die Rückzahlung des Darlehens und / oder der Zinsen im Rang den Einlagenrückgewähransprüchen der Gesellschafter der Darlehens-nehmerin jedoch vor. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange xxxxxxx und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren führen würde (qualifizierter Rangrücktritt). Der Darlehensgeber darf seine Nachrangforderungen auch gegenüber den Gesellschaftern des Darlehensnehmers solange und soweit nicht geltend machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen – würde er sie unmittelbar gegenüber dem Darlehensnehmer gelten machen – einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde.
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Samples: Darlehensbedingungen, Darlehensbedingungen, Darlehensbedingungen
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens Li- quidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit hier- mit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger zu- künftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich Verzinsung einschließlich Verzin- sung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden beste- henden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befriedigen sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen JahresüberschüssenJahresüber- schüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien VermögenVermö- gen, das nach Befriedigung aller an- deren anderen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme Aus- nahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen herbei- führen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren führen würde (qualifizierter Rangrücktritt).
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Samples: Darlehensbedingungen, Darlehensbedingungen
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich einschließlich Verzinsung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befriedigen sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen Jahresüberschüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das das etwaig zur Erhaltung eines gesetzlich gebundenen Nennkapitals erforderliche Vermögen des Darlehensnehmers übersteigt und das nach Befriedigung aller an- deren anderen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange xxxxxxx und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren führen würde (qualifizierter Rangrücktritt).
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Samples: Darlehensbedingungen, Darlehensbedingungen
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens Li- quidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit hier- mit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich Verzinsung einschließlich Ver- zinsung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden beste- henden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befriedigen sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen JahresüberschüssenJahresüber- schüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien VermögenVermö- gen, das nach Befriedigung aller an- deren anderen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen herbei- führen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren führen würde (qualifizierter Rangrücktritt).
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Samples: Darlehensbedingungen, Darlehensbedingungen
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich einschließlich Verzinsung und Ansprüchen infolge einer etwaigen außerordentlichen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befriedi- gen sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen JahresüberschüssenJahres- überschüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das das etwaig zur Erhaltung eines gesetzlich gebundenen Nennkapitals erforderliche Vermögen des Darlehensnehmers übersteigt und das nach Befriedigung aller an- deren anderen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen herbei- führen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren würde (qualifizierter Rangrücktritt).von
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Samples: Darlehensvertrag
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens Li- quidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit hier- mit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers Darlehensgebe rs aus diesem Vertrag – ein- schließlich Verzinsung einschließlich Ver- zinsung und Ansprüchen infolge einer etwaigen außerordentlichen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befriedi- gen sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen JahresüberschüssenJahresüber- schüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien VermögenVermö- gen, das das etwaig zur Erhaltung eines gesetzlich gebundenen Nennkapitals erfor- derliche Vermögen des Darlehensnehmers übersteigt und das nach Befriedigung aller an- deren anderen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren würde (qualifizierter Rangrücktritt).
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Samples: Darlehensbedingungen
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens Liquidationsver- fahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich einschließlich Verzinsung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers Darlehens- nehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befrie- digen sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen JahresüberschüssenJahresüberschüs- sen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das das etwaig zur Erhaltung eines gesetzlich gebundenen Nennkapitals erforderliche Vermögen des Darlehensnehmers übersteigt und das nach Befriedigung aller an- deren anderen Gläubiger des Darlehensnehmers Darle- hensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibtver- bleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung Er- öffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung Insolven- zordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung Insolvenzord- nung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren führen würde (qualifizierter RangrücktrittRang- rücktritt).
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Samples: Darlehensvertrag
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers Darle- hensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber Dar- lehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung Insol- venzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche An- sprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich Verzinsung - einschließlich Verzin- sung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – - („Nachrangforderungen“"Nachrangfor- derungen") einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen An- sprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger Gläubi- ger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befriedigen sind. Alle Teil-Darlehen Darlehen, die im Rahmen des Angebots des Darlehens begrün- det werden (siehe oben "Projektbezogene Angaben") sind untereinander untereinan- der gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen künfti- gen Jahresüberschüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das nach Befriedigung aller an- deren anderen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange so- lange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung In- solvenzordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden gel- tenden Fassung) füh- ren führen würde (qualifizierter Rangrücktritt).
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Samples: Darlehensbedingungen
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich einschließlich Verzinsung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befriedigen sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen Jahresüberschüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das nach Befriedigung aller an- deren anderen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren führen würde (qualifizierter Rangrücktritt).
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Samples: Darlehensbedingungen
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich einschließlich Verzinsung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befriedigen sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen Jahresüberschüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das das etwaig zur Erhaltung eines gesetzlich gebundenen Nennkapitals erforderliche Vermögen des Darlehensnehmers übersteigt und das nach Befriedigung aller an- deren anderen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange xxxxxxx und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren führen würde (qualifizierter Rangrücktritt). Der Darlehensgeber darf seine Nachrangforderungen auch gegenüber den Gesellschaftern des Darlehensnehmers solange und soweit nicht geltend machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen – würde er sie unmittelbar gegenüber dem Darlehensnehmer gelten machen – einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde.
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Samples: Darlehensbedingungen
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich einschließlich Verzinsung und Ansprüchen infolge einer etwaigen außerordentlichen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befriedi- gen sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen JahresüberschüssenJahres- überschüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das das etwaig zur Erhaltung eines gesetzlich gebundenen Nennkapitals erforderliche Vermögen des Darlehensnehmers übersteigt und das nach Befriedigung aller an- deren anderen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen herbei- führen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder einer Überschuldung Der Darlehensgeber darf seine Nachrangforderungen auch gegenüber den Gesell- schaftern des Darlehens- nehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren Darlehensnehmers solange und soweit nicht geltend machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen – würde (qualifizierter Rangrücktritt)er sie unmittelbar gegenüber dem Darle- hensnehmer gelten machen – einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfah- rens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde.
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Samples: Darlehensvertrag
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung Im Insolvenzverfahren des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich einschließlich der Verzinsung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befriedigen sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen Jahresüberschüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das nach Befriedigung aller an- deren Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sichsich außerdem, seine Nachrangforderungen in einer wirtschaftlichen Krise des Darlehensnehmers solange und soweit -ggf. vollständig und zeitlich unbegrenzt-nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Begleichung der Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung Insolvenzordnung, einer drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren führen würde (qualifizierter Rangrücktritt). Der Darlehensgeber darf seine Nachrangforderungen auch gegenüber den Gesellschaftern des Darlehensnehmers solange und soweit nicht geltend machen, wie die Begleichung dieser Forderungen – würde er sie unmittelbar gegenüber dem Darlehensnehmer gelten machen – einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde. Sämtliche Nachrangforderungen des Darlehensgebers können dann erst aus etwaigen künftigen Jahresüberschüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freiem Vermögen, das nach Befriedigung aller anderen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden.
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Samples: Darlehensbedingungen
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens vereinbaren verein- baren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich einschließlich Verzinsung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („NachrangforderungenNachrang- forderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen zu- künftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger gleich- rangiger Gläubiger) zu be- friedigen befriedigen sind und auch im insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus des Darlehensnehmers nicht zu passivieren sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Ein Rangrücktritt hinter nachrangige Forderun- gen Dritter gemäß § 39 Abs. 2 InsO sowie – soweit für die Vermeidung der Passivierung im insolvenz- rechtlichen Überschuldungsstatus des Darlehensnehmers unschädlich – § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfolgt nicht. Ein Verzicht auf die Forderung des Darlehensgebers ist damit nicht verbunden. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen Jahresüberschüssen, einem ei- nem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das nach Befriedigung aller an- deren anderen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. Im Fall der Krise der Darlehensnehmerin geht die Rückzahlung des Darlehens und / oder der Zinsen im Rang den Einlagenrückgewähransprüchen der Gesellschafter der Darlehens-nehmerin jedoch vor. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenz- verfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit Zahlungs- unfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden gelten- den Fassung) füh- ren führen würde (qualifizierter Rangrücktritt). Der Darlehensgeber darf seine Nachrang- forderungen auch gegenüber den Gesellschaftern des Darlehensnehmers solange und soweit nicht geltend machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen – würde er sie unmittelbar gegenüber dem Darlehensnehmer gelten machen – einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde.
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Samples: Darlehensbedingungen
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich einschließlich Verzinsung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („NachrangforderungenNachrangforderun- gen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer ande- rer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befriedigen sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen JahresüberschüssenJahres- überschüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das nach Befriedigung aller an- deren anderen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen begli- chen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen herbei- führen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren würde (qualifizierter Rangrücktritt). Der Darlehensgeber darf seine Nachrangforde- rungen – auch gegenüber den Gesellschaftern des Darlehensnehmers – solange und soweit nicht geltend machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen – würde er sie unmittelbar gegenüber dem Darlehensnehmer gelten machen – einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers her- beiführen würde.
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Samples: Darlehensbedingungen
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens Li- quidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit hier- mit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich Verzinsung einschließlich Ver- zinsung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden beste- henden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befriedigen sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen JahresüberschüssenJahresüber- schüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien VermögenVermö- gen, das nach Befriedigung aller an- deren anderen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme Aus- nahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen herbei- führen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren führen würde (qualifizierter Rangrücktritt). Der Darlehensgeber darf seine Nachrangforderun- gen auch gegenüber den Gesellschaftern des Darlehensnehmers solange und soweit nicht geltend machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen – würde er sie unmit- telbar gegenüber dem Darlehensnehmer gelten machen – einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde.
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Samples: Darlehensbedingungen
Qualifizierter Rangrücktritt. 4.1 Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers der Darlehensnehmerin im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO), oder der Auslösung eines sonstigen Insolvenzantraggrundes nach der Insolvenzordnung sowie für den Fall der Insolvenz oder der Durchführung eines Liquidationsverfahrens Liquidati- onsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber Anleger und der Darlehensnehmer die Darlehensnehmerin hiermit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung InsO hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers Anlegers aus diesem Vertrag – ein- schließlich einschließlich Verzinsung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („NachrangforderungenNachrangforderun- gen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung InsO bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers der Darlehensnehmerin (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen sind. .
4.2 Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. .
4.3 Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers Anlegers können nur aus künftigen Jahresüberschüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das nach Befriedigung aller an- deren anderen Gläubiger des Darlehensnehmers der Darlehensnehmerin (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger gleich- rangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. .
4.4 Der Darlehensgeber Anleger verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzver- fahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers der Darlehensnehmerin herbeiführen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers Zahlungsun- fähigkeit der Darlehensnehmerin im Sinne von § 17 Insolvenzordnung InsO oder einer Überschuldung des der Darlehens- nehmers nehmerin im Sinne von § 19 Insolvenzordnung InsO (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren führen würde (qualifizierter Rangrücktritt).
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Samples: Darlehensvertrag
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer Darlehensneh- mer hiermit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich einschließlich Verzinsung und Ansprüchen infolge einer etwaigen außerordentlichen Kündigung – („NachrangforderungenNach- rangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befriedigen sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen JahresüberschüssenJahresüberschüs- sen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das das etwaig zur Erhaltung eines gesetzlich gebundenen Nennkapitals erforderliche Vermögen des Darlehensnehmers übersteigt und das nach Befriedigung aller an- deren anderen Gläubiger des Darlehensnehmers Darle- hensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibtver- bleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange xxxxxxx und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung Insol- venzordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung Insolven- zordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren führen würde (qualifizierter Rangrücktritt).
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Samples: Darlehensvertrag
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens Li- quidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit hier- mit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger zu- künftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich Verzinsung einschließlich aller Zinskomponenten und Ansprüchen infolge einer etwaigen ordentlichen oder außeror- dentlichen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung bezeichneten Insolvenzordnung bezeich- neten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befriedigen sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen JahresüberschüssenJahresüber- schüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien VermögenVermö- gen, das nach Befriedigung aller an- deren anderen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme Aus- nahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen herbei- führen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren führen würde (qualifizierter Rangrücktritt).
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Samples: Darlehensbedingungen
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich Verzinsung einschließlich Ver- zinsung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden beste- henden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befriedigen sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen JahresüberschüssenJahresüber- schüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien VermögenVermö- gen, das das etwaig zur Erhaltung eines gesetzlich gebundenen Nennkapitals erforder- liche Vermögen des Darlehensnehmers übersteigt und das nach Befriedigung aller an- deren Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen herbei- führen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren führen würde (qualifizierter Rangrücktritt).
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Samples: Darlehensbedingungen
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich einschließlich Verzinsung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („NachrangforderungenNachrangforderun- gen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer ande- rer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befriedigen sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen JahresüberschüssenJahres- überschüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das nach Befriedigung aller an- deren anderen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen begli- chen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen herbei- führen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren würde (qualifizierter Rangrücktritt).
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Samples: Darlehensbedingungen
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens Li- quidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit hier- mit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger zu- künftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich Verzinsung einschließlich Verzin- sung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden beste- henden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befriedigen sind. Alle Teil-Darlehen (vgl. Präambel) sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen JahresüberschüssenJahresüber- schüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien VermögenVermö- gen, das nach Befriedigung aller an- deren anderen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme Aus- nahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen herbei- führen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren führen würde (qualifizierter Rangrücktritt).
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Samples: Darlehensbedingungen
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung Die Verwertung der Grundschuld durch den Treu- händer im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Crowd-Investoren ist soweit und solange aus- geschlossen wie die Verwertung einen Insolvenz- grund des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Absherbeiführen würde. 2 Insolvenzordnung sowie für Für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich Verzinsung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen Jahresüberschüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das nach Befriedigung aller an- deren Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit o- der der Liquidation des Darlehensnehmers außer- halb eines Insolvenzverfahrens treten sämtliche Rechte und Ansprüche des Treuhänders aus und im Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers Zusammenhang mit der vorliegenden Verein- barung im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer Rang hinter die sonstigen Verbindlich- keiten des Darlehensnehmers zurück, für die kein entsprechender Rangrücktritt gilt. Damit dürfen die Rechte und Ansprüche des Treuhänders, die dieser im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassungeigenen Namen, jedoch für Rechnung der Crowd-Investoren geltend macht, erst nach Beseitigung des Insolvenzgrundes oder – im Fall der Liquidation oder Insolvenz des Darlehensneh- mers – erst nach Befriedigung aller anderen Gläu- biger des Darlehensnehmers erfüllt werden, deren Forderungen nicht als entsprechend nachrangig zu qualifizieren sind. Leistungen auf die im Rang zurückgetretenen An- sprüche kann der Treuhänder nur aus einem etwa- igen künftigen Jahresüberschuss, Liquidations- überschuss oder sonstigem freien Vermögen, das nach Befriedigung aller anderen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Gläu- biger für die ein entsprechender Rangrücktritt gilt) füh- ren würde (qualifizierter Rangrücktritt)verbleibt, verlangen. Die Ansprüche sind im Fall der Insolvenz des Darlehensnehmers erst nach vollständiger Befriedigung aller nicht nachrangi- gen Gläubiger zu bedienen. Die Rechte und Ansprüche sämtlicher Gläubiger, für die ein den Anforderungen dieser lit. b entspre- chender Rangrücktritt gilt, sind gleichrangig.
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Samples: Nachrangdarlehensvertrag
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens Liquidations- verfahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche An- sprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich einschließlich Verzinsung und Ansprüchen An- sprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzord- nung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger Gläu- biger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befriedigen sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen JahresüberschüssenJahresüberschüs- sen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das das etwaig zur Erhaltung eines gesetzlich gebundenen Nennkapitals erforderliche Vermögen des Darlehensnehmers übersteigt und das nach Befriedigung aller an- deren anderen Gläubiger des Darlehensnehmers Darle- hensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibtver- bleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung Insol- venzordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung Insolven- zordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren führen würde (qualifizierter Rangrücktritt). Der Darlehensgeber darf seine Nachrangforderungen auch gegenüber den Gesellschaftern des Darlehensnehmers solange und soweit nicht geltend machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen – würde er sie unmittelbar gegenüber dem Darlehensneh- mer gelten machen – einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehens-nehmers herbeiführen würde.
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Samples: Darlehensbedingungen
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich Verzinsung einschließlich aller Zinskomponenten und Ansprüchen infolge einer etwaigen ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befriedigen sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen Jahresüberschüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das nach Befriedigung aller an- deren anderen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange xxxxxxx und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren führen würde (qualifizierter Rangrücktritt).
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Samples: Darlehensbedingungen
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich einschließlich Verzinsung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befriedigen sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen Jahresüberschüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das nach Befriedigung aller an- deren anderen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange xxxxxxx und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren führen würde (qualifizierter Rangrücktritt).
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Samples: Darlehensbedingungen
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens Liquidationsver- fahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich einschließlich Verzinsung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers Darlehens- nehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befrie- digen sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen JahresüberschüssenJahresüberschüs- sen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das nach Befriedigung aller an- deren anderen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger Rück- trittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung Er- öffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung Insolven- zordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung Insolvenzord- nung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren führen würde (qualifizierter RangrücktrittRang- rücktritt).
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Samples: Darlehensvertrag
Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens Liquidationsver- fahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich einschließlich Verzinsung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers Darlehens- nehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befrie- digen sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen JahresüberschüssenJahresüberschüs- sen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das das etwaig zur Erhaltung eines gesetzlich gebundenen Nennkapitals erforderliche Vermögen des Darlehensnehmers übersteigt und das nach Befriedigung aller an- deren anderen Gläubiger des Darlehensnehmers Darle- hensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibtver- bleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung Er- öffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung Insolven- zordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung Insolvenzord- nung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren führen würde (qualifizierter Rangrücktritt).Rang- rücktritt
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Samples: Darlehensbedingungen
Qualifizierter Rangrücktritt. 4.1 Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers der Darlehensnehmerin im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO), oder der Auslösung eines sonstigen Insolvenzantraggrundes nach der Insolvenzordnung sowie für den Fall der Insolvenz oder der Durchführung eines Liquidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber Anleger und der Darlehensnehmer die Darlehensnehmerin hiermit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung InsO hinsichtlich sämtlicher sämtli- cher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers Anlegers aus diesem Vertrag – ein- schließlich einschließlich Verzinsung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang Nach- rang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung InsO bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers der Darlehensnehmerin (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen befriedigen sind. .
4.2 Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. .
4.3 Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers Anlegers können nur aus künftigen Jahresüberschüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das nach Befriedigung aller an- deren ande- ren Gläubiger des Darlehensnehmers der Darlehensnehmerin (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger GläubigerGläu- biger) verbleibt, beglichen werden. .
4.4 Der Darlehensgeber Anleger verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange xxxxxxx und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers der Darlehensnehmerin herbeiführen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers der Darlehensnehmerin im Sinne von § 17 Insolvenzordnung InsO oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers der Darlehensnehmerin im Sinne von § 19 Insolvenzordnung InsO (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren führen würde (qualifizierter Rangrücktritt).
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Samples: Darlehensvertrag