Treuhandvertrag Musterklauseln

Treuhandvertrag. Angebot auf Abschluss eines Vertrages über Treuhandtätigkeiten im Zusammenhang mit den Nachrangdarlehen zur Immobilienfinanzierung - im Folgenden „Treuhandvertrag“ genannt - zwischen geboren am - im Folgenden „Nachrangdarlehensgeber“ genannt - und Elbtreuhand Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mbH, Xxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxxx, vertreten durch ihren Prokuristen Xxxxx Xxxxxx Xxxxx - Im Folgenden „Treuhänderin“ genannt - § 1 Bindung an den Nachrangdarlehensvertrag Das Angebot der Treuhänderin zum Abschluss des Treuhandvertrages ist jeweils an das Angebot der Nachrangdarlehensnehmerin gemäß dem Nachrangdarlehensvertrag (siehe unter Ziff. 1 der Angebotsunterlagen) gekoppelt. Das Angebot der Treuhänderin endet ebenso wie das der Nachrangdarlehensnehmerin mit Ablauf der in § 1 Abs. 2 des Nachrangdarlehensvertrages geregelten Funding-Frist bzw. Aktualisierten Funding-Frist und kann nur zusammen mit dem Angebot der Nachrangdarlehensnehmerin angenommen werden (siehe Annahmeformular unter Ziff. 4 der Angebotsunterlagen). § 2 Beauftragung der Treuhänderin Der Nachrangdarlehensgeber beauftragt die Treuhänderin mit der wirtschaftlichen Wahrnehmung folgender Aufgaben:
Treuhandvertrag. Der Treuhandvertrag und Anhang A bilden eine Einheit. Der Treuhandvertrag kann jederzeit ganz oder teilweise geändert oder ergänzt werden. Solche Änderungen (einschließlich Änderungen des Anhangs B) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der FMA und dürfen nicht vor Erteilung dieser Zustimmung umgesetzt werden. Änderungen von anderen Dokumenten als dem Treuhandvertrag, z. B. des Prospekts und der Anhänge B, C und D werden zuvor nicht von der FMA geprüft, müssen der FMA jedoch angezeigt werden. Jede Änderung des Treuhandvertrages wird auf der Website der LAFV xxx.xxxx.xx veröffentlicht und hat danach für die Anteilinhaber verbindliche Wirkung.
Treuhandvertrag a) Wesentliche Merkmale, Zustandekommen aa) Zahlungsabwicklung Die Treuhänderin koordiniert die Abwicklung der unter dem Nachrangdarlehensvertrag vereinbarten Zahlungen, die die Parteien des Nachrangdarlehensvertrages einander schulden. Mit dem Treuhandvertrag wird die Treuhänderin vom Nachrangdarlehensgeber (von Ihnen, dem Verbraucher) damit beauftragt, bei Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen (gem. des Treuhandvertrages) der secupay mitzuteilen, dass die Nachrangdarlehen, die Beträge an den jeweiligen Anspruchsberechtigten weiterzuleiten, und ferner, bei Nicht(rück)zahlung von Zins und Tilgung, etwaige durch die Nachrangdarlehensnehmerin bestellte Nachrangsicherheiten ggf. zugunsten der Nachrangdarlehensgeber zu verwerten sowie Zustimmungen zu weiteren Finanzierungsmaßnahmen oder Abtretungen von Verkaufserlösen durch die Nachrangdarlehensnehmerin zu geben, wenn im Interesse des Nachrangdarlehensgebers erforderlich.
Treuhandvertrag. Für die Zwecke der Regelung der Beschränkungen der Anleihe-Sicherheit (wie in § 6 Abs. 3 definiert) und der Rechte und Pflichten des Treuhänders aus der Anleihe- Sicherheit ist der Treuhandvertrag in Kopie der/den Globalurkunde(n) nach § 1 Abs. 3 beigefügt; der Treuhandvertrag ist wesentlicher Bestandteil dieser Anleihebedingun- gen. Durch die Zeichnung der Schuldverschreibungen stimmt jeder Anleihegläubiger (auch für seine Erben und Rechtsnachfolger) dem Abschluss des Treuhandvertrags als fremdnützigen Treuhandvertrag zwischen der Emittentin und dem Treuhänder und der Ernennung des Treuhänders zu. Die Anleihegläubiger erkennen die im Treu- handvertrag festgelegten Beschränkungen an.
Treuhandvertrag a) Wesentliche Merkmale, Zustandekommen
Treuhandvertrag. Sicherheitentreuhandvertrag zugunsten Dritter
Treuhandvertrag. Der Treuhandvertrag wird im BGB nicht ausdrücklich geregelt. Nach den in Rechtsprechung und Literatur zum Treuhandver- trag entwickelten Rechtsprinzipien wird bei Treuhandverhält- nissen zwischen der eigennützigen und der uneigennützigen Treuhand unterschieden. Da Stiftungen im Interesse des Stifters errichtet werden, verwaltet der Treuhänder das Stif- tungsvermögen uneigennützig. Der Treuhandvertrag beinhaltet typischerweise die Verpflich- tung des Stifters, dem Treuhänder das Stiftungsvermögen als Eigentum zu übertragen. Der Treuhänder hat wiederum den mit der Übertragung des Vermögens verbundenen Stiftungs- zweck zu erfüllen. Der Treuhandvertrag kann sowohl entgeltlich als auch unent- geltlich ausgestaltet werden. Wird der Treuhänder unentgelt- lich tätig, so ist das Auftragsrecht (§§ 671 ff. BGB) auf das Rechtsverhältnis anwendbar, bei entgeltlicher Tätigkeit das Recht der Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB).29 Unter dem Hinweis auf die Möglichkeit, das Treuhandverhält- nis wieder nach § 671 BGB bzw. §§ 675, 620 BGB lösen zu können, wird in der Literatur zum Teil die Auffassung vertre- ten, dass ein Treuhandvertrag nicht Grundlage einer Treuhand- stiftung sein könne. Das Kernargument dieser Auffassung ist das stiftungsbezogene Verständnis der Treuhandstiftung als einer auf Dauer ausgerichteten rechtlichen Konstruktion, was mit einer jederzeitigen Auflösungsmöglichkeit des Vertrags- verhältnisses nicht in Einklang zu bringen sei. Der Wille der Vertragsparteien ginge vielmehr dahin, das Stiftungsvermö- gen dauerhaft und unwiderruflich auf den Treuhänder zu übertragen. Dies werde insbesondere bei steuerbefreiten Stif- tungen deutlich, bei denen der Stifter regelmäßig die Nutzung des Spendenabzuges anstrebt, dem ein Rückforderungsrecht entgegenstehen würde.30 Werte stiften im Abonnement xxx.xxxxx-xxxxxxx.xx
Treuhandvertrag. Die FCR Immobilien AG wird mit der Prinz Waldeck Treuhand GmbH mit Sitz in Grünwald einen Treuhandvertrag mit folgendem Inhalt bis voraussichtlich 27. Oktober 2023 abschließen: - nachfolgend auch „Emittentin“ genannt - - nachfolgend auch „Treuhänder“ genannt - - die Beteiligten nachfolgend zusammen auch die „Parteien“ genannt -
Treuhandvertrag. Im Zusammenhang mit der Besicherung der Teilschuldverschreibungen durch Grundpfandrechte wur- de RöverBrönner zum Treuhänder bestellt. Der Treuhänder soll für die Besicherung der Forderungen der Anleiheinhaber Grundpfandrechte auf den Immobilien erhalten. Die Gelder aus der Anleiheemissi- on sollen dabei auf einem Konto des Treuhänders verwaltet werden. Der Treuhänder hält die Mittel auf diesem Konto treuhänderisch für die Anleihegläubiger und die Emittentin. Der Treuhänder ver- pflichtet sich, Gelder an die Gesellschaft nur auszuzahlen, wenn sämtliche in den voranstehenden Anleihebedingungen und dem nachfolgend abgedruckten Sicherheitentreuhandvertrag genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies umfasst neben der Prüfung der Bestellung von Grundpfandrechten unter anderem auch eine Mittelverwendungskontrolle hinsichtlich der Auszahlung von 90 % der Mittel aus der Anleihe an die Emittentin.
Treuhandvertrag im Folgenden „Treuhandvertrag“ genannt - zwischen geboren am - im Folgenden „Nachrangdarlehensgeber“ genannt - und Elbtreuhand Martius Steuerberatungsgesellschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Xxxxxx Xxxxx, Xxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxxx - Im Folgenden „Treuhänderin“ genannt -