Sicherungszweck. Die Abtretung dient der Sicherung aller Ansprüche, welche der Sicherungsnehmer gegen den oben bezeichneten Sicherungsgeber aus dem Darlehensvertrag vom _ [Datum] geltend machen kann.
Sicherungszweck. Die Bürgschaft wird zur Sicherung der Forderungen des Bürgschaftsnehmers aus vorbezeichnetem Mietverhältnis gegen den Hauptschuldner übernommen.
Sicherungszweck. Die Übereignung und die Übertragung der sonstigen mit diesem Vertrag bestellten Rechte erfolgt zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die dem Gläubiger aus der vertragsmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Sicherungsgeber.
Sicherungszweck. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung der Ansprüche der solarisBank, die ihr aus diesem Verbraucherdarlehensvertrag zustehen.
Sicherungszweck. Die Verpfändung dient der Besicherung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Vermieters aus (genaue Angabe Objektbezeichnung/Datum Mietvertrag):
Sicherungszweck. Die Sicherheiten dienen zur Sicherung sämtli- cher gegenwärtiger und künftiger – auch be- dingter und/oder befristeter – Ansprüche von Concardis gegen den Vertragspartner aus oder im Zusammenhang mit dem Zahlungsdienster- ahmenvertrag, insbesondere aus unter dem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen den Parteien abgeschlossenen Einzelverträgen, und zwar auch dann, wenn die vereinbarte Ver- tragslaufzeit des Zahlungsdiensterahmenver- trags verkürzt oder verlängert oder der Zah- lungsdiensterahmenvertrag neu gefasst wird (Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zah- lungsdiensterahmenvertrag sind insbesondere auch Sekundäransprüche wie z.B. Schadenser- satzansprüche und Folgeansprüche für den Fall einer sich im Laufe der Abwicklung des Zah- lungsdiensterahmenvertrags oder von unter diesem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwi- schen den Parteien abgeschlossenen Einzelver- trägen herausstellenden Unwirksamkeit der Er- füllungsansprüche wie z.B. Ansprüche aus Bedingungen der Concardis GmbH für die Akzeptanz und Abrechnung von Kredit- und Debitkarten ungerechtfertigter Bereicherung) (zusammen die "Gesicherten Forderungen" genannt).
Sicherungszweck. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung der Ansprüche der Bank, die ihr aus diesem Kreditvertrag zustehen.
Sicherungszweck. Ergänzend zu Ziffer 9.6.2 a) dient die Sicherheit bei Tauschgeschäften neben der Besicherung des Verkaufsgeschäfts (gemäß Ziffer 9.6.2 a)) auch der Besicherung der gesamten bestehenden, künftigen und bedingten vertraglichen Verpflichtungen (insbesondere der Lieferver- pflichtungen) des Partners aus dem jeweiligen Einkaufsgeschäft.
Sicherungszweck. Die Bestellten Sicherheiten dienen zur Sicherung der unverzüglichen und vollständigen Erfüllung aller Besicherten Verbindlichkeiten. Die Bestellten Sicherheiten dienen auch zur Sicherung einer künftigen Erweiterung, Verlängerung oder Erhöhung der Besicherten Verbindlichkeiten.
Sicherungszweck. Die Bürgschaft wird zur Sicherung der Forderungen des Bürgschaftsnehmers aus vorbezeichnetem Mietverhältnis gegen den Hauptschuldner übernommen. Die Bürgschaft bleibt auch bei einem Wechsel des Inhabers oder einer Änderung der Rechtsform der Firma des Hauptschuldners bestehen und sichert in diesen Fällen alle Forderungen gegen den Rechtsnachfolger des Hauptschuldners. § 2 ERSTRECKUNG AUF ZINSEN Die Bürgschaft umfaßt auch die auf den Mietvertrag entfallenden (Verzugs-) Zinsen und Kosten. Dies gilt auch, falls die Zinsen und Kosten durch Saldierung zur Hauptsache geworden sind. § 3 EINREDE DER VORAUSKLAGE Auf die Einrede der Vorausklage verzichten die Bürgen ebenso wie auf die Einreden auf Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit gemaß § 770 BGB sowie die Einrede der Verjährung der Hauptschuld. Einreden nach § 768 BGB sind nicht möglich. Die Bürgen können keine Rechte aus der Art oder dem Zeitpunkt der Verwertung oder der Aufgabe anderweitiger Sicherheiten herleiten. § 4 MEHRERE BÜRGEN Mehrere Bürgen, die sich dieser Bürgschaft verpflichten, haften als Gesamtschuldner. § 5 ANERKENNTNISSE Anerkenntnisse, die der Hauptschuldner dem Vermieter erteilt hat oder noch erteilen wird, haben gegenüber den Bürgen gegenüber nur mit deren schriftlicher Anerkennung volle Gültigkeit. § 6 ZAHLUNGEN DER BÜRGEN Falls die Bürgen Zahlungen leisten, gehen die Rechte und Sicherheiten des Vermieters gegen den Hauptschuldner im anteiligen Verhältnis auf sie über.