Common use of Qualifizierter Rangrücktritt Clause in Contracts

Qualifizierter Rangrücktritt. 8.1 Die Geltendmachung sämtlicher Forderungen des Crowd-Investors aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gegen das Unternehmen, insbesondere der Forderungen auf Rückzahlung des Darlehensbetrages und auf Zahlung von Zinsen, sind soweit und solange ausgeschlossen wie die Geltendmachung der Ansprü- che einen Insolvenzgrund beim Unternehmen herbeiführen würde. 8.2 Für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens oder der Liqui- dation des Unternehmens außerhalb eines Insolvenzverfahrens treten sämtliche Forderungen des Crowd- Investors aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag im Rang hinter die sonstigen Verbindlichkeiten des Unternehmens zurück, für die kein entsprechender Rangrücktritt gilt. Damit dürfen die Forderungen des Crowd-Investors erst nach Beseitigung des Insolvenzgrundes oder – im Fall der Liquidation oder Insolvenz des Unternehmens – erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger des Unternehmens erfüllt werden, deren Forderungen nicht als entsprechend nachrangig zu qualifizieren sind. 8.3 Leistungen auf die im Rang zurückgetretenen Forderungen kann der Crowd-Investor nur aus einem etwai- gen künftigen Jahresüberschuss, Liquidationsüberschuss oder sonstigem freien Vermögen, das nach Befrie- digung aller anderen Gläubiger des Unternehmens (mit Ausnahme anderer Rangrücktrittsgläubiger) ver- bleibt, verlangen. Die Ansprüche sind im Fall der Insolvenz des Unternehmens erst nach vollständiger Be- friedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zu bedienen. 8.4 Die Ansprüche sämtlicher Nachrangdarlehensgeber sind gleichrangig.

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Samples: Nachrangdarlehensvertrag, Nachrangdarlehensvertrag, Nachrangdarlehensvertrag

Qualifizierter Rangrücktritt. 8.1 Die Geltendmachung sämtlicher Forderungen des Crowd-Investors aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gegen das Unternehmen, insbesondere Unternehmen (einschließlich der Forderungen auf Rückzahlung des Darlehensbetrages und auf Zahlung von Zinsen, der Basiszinsen) sind soweit und solange ausgeschlossen wie die Geltendmachung der Ansprü- che Ansprüche einen Insolvenzgrund beim Unternehmen herbeiführen würde. 8.2 Für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens oder der Liqui- dation des Unternehmens außerhalb eines Insolvenzverfahrens treten sämtliche Forderungen des Crowd- Investors aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag im Rang hinter die sonstigen Verbindlichkeiten des Unternehmens zurück, für die kein entsprechender Rangrücktritt gilt. Damit dürfen die Forderungen des Crowd-Investors erst nach Beseitigung des Insolvenzgrundes oder – im Fall der Liquidation oder Insolvenz des Unternehmens – erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger des Unternehmens erfüllt werden, deren Forderungen nicht als entsprechend nachrangig zu qualifizieren sind. 8.3 Leistungen auf die im Rang zurückgetretenen Forderungen kann der Crowd-Investor nur aus einem etwai- gen künftigen Jahresüberschuss, Liquidationsüberschuss oder sonstigem freien Vermögen, das nach Befrie- digung aller anderen Gläubiger des Unternehmens (mit Ausnahme anderer Rangrücktrittsgläubiger) ver- bleibt, verlangen. Die Ansprüche sind im Fall der Insolvenz des Unternehmens erst nach vollständiger Be- friedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zu bedienen. 8.4 Die Ansprüche sämtlicher Nachrangdarlehensgeber sind gleichrangig.

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Samples: Darlehensvertrag – Nachrangdarlehen, Darlehensvertrag – Nachrangdarlehen

Qualifizierter Rangrücktritt. 8.1 8.1. Die Geltendmachung sämtlicher Forderungen des Crowd-Investors aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gegen das Unternehmen, insbesondere der Forderungen auf Rückzahlung des Darlehensbetrages und auf Zahlung von Zinsen, sind soweit und solange ausgeschlossen wie die Geltendmachung der Ansprü- che Ansprüche einen Insolvenzgrund beim Unternehmen herbeiführen würde. 8.2 8.2. Für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens oder der Liqui- dation Liquidation des Unternehmens außerhalb eines Insolvenzverfahrens treten sämtliche Forderungen des Crowd- Crowd-Investors aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag im Rang hinter die sonstigen Verbindlichkeiten des Unternehmens zurück, für die kein entsprechender Rangrücktritt gilt. Damit dürfen die Forderungen des Crowd-Investors erst nach Beseitigung des Insolvenzgrundes oder – im Fall der Liquidation oder Insolvenz des Unternehmens – erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger des Unternehmens erfüllt werden, deren Forderungen nicht als entsprechend nachrangig zu qualifizieren sind. 8.3 8.3. Leistungen auf die im Rang zurückgetretenen Forderungen kann der Crowd-Investor nur aus einem etwai- gen etwaigen künftigen Jahresüberschuss, Liquidationsüberschuss oder sonstigem freien Vermögen, das nach Befrie- digung Befriedigung aller anderen Gläubiger des Unternehmens (mit Ausnahme anderer RangrücktrittsgläubigerRangrücktritts-gläubiger) ver- bleibtverbleibt, verlangen. Die Ansprüche sind im Fall der Insolvenz des Unternehmens erst nach vollständiger Be- friedigung Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zu bedienen. 8.4 8.4. Die Ansprüche sämtlicher Nachrangdarlehensgeber sind gleichrangig.

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Samples: Nachrangdarlehensvertrag