Qualität und Dokumentation. 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
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Samples: General Terms and Conditions for the Supply of Production Materials and Spare Parts for Automobiles, General Terms and Conditions for the Supply of Production Materials and Spare Parts for Automobiles, General Terms and Conditions for the Supply of Production Materials and Spare Parts for Automobiles
Qualität und Dokumentation. 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. 7.1 Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon .
7.2 Der Lieferant hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfenüberprüfen und über die durchgeführten Prüfungen schriftliche Nachweise zu führen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung Qualitätsverbesse- rung gegenseitig informieren.
2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden -methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermittelnermit- teln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen.
3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. 7.3 Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn zehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen gesetz- lichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen.
4. 7.4 Soweit Behörden, die für die KraftfahrzeugsicherheitAnlagen- oder Schiffssicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. Abgasbe- stimmungen o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
7.5 Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätsmanagement einzurichten und aufrechtzuerhalten. Der Lieferant hat für Produkte und Pro- zesse den neuesten Stand der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten.
7.6 Der Lieferant willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksam- keit seines Qualitätssicherungssystems durch den Besteller oder einen von diesem Beauftragten, gegebenenfalls unter Beteiligung des Kunden des Bestellers, ein.
7.7 Auf Wunsch des Bestellers ist der Lieferant verpflichtet mit dem Besteller eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen.
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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen Für Produktionsmaterial Und Ersatzteile
Qualität und Dokumentation. 1. Der Lieferant hat Soweit BPW nicht eine nachteilige Auswirkung für seine Lieferungen den Besteller nach sorgfältiger Prüfung für ausge- schlossen halten kann, wird BPW vor Änderung des Liefergegenstandes, z.B. hinsichtlich des Materials o- der des Fertigungsverfahrens, den Besteller so recht- zeitig benachrichtigen, dass dieser eine nachteilige Auswirkung durch die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhaltengeplante Änderung prüfen kann. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für In Bezug auf die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „findet der VDA Band Nr. 2 "Sicherung der Qualität von Lieferungen Lieferungen, Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen“ in der jeweils aktuellen Fassung Anwendung. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden -me- thoden zwischen dem Lieferanten BPW und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten von BPW im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten Möglich- keiten bereit, die Prüfungen mit ihm BPW zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermittelner- mitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch BPW über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen.
3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat Hinsichtlich der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung Qualitätsforderungen (u.a. besondere Merkmale (BM)“ hingewiesenMerkmale) findet der VDA Band Nr. 1 "Dokumentation und Archi- vierung" in der jeweils aktuellen Fassung Anwendung.
4. Soweit Behörden, die für die KraftfahrzeugsicherheitKraftfahrzeugsicher- heit, Abgasbestimmungen o. ä. o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant BPW auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung Un- terstützung zu geben.
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Samples: Sales Contracts, Sales Contracts
Qualität und Dokumentation. 19.1 Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen für die vorgesehene Verwendung geeignet sind und dass sie in Bezug auf verwendete Materialien und Ausführung von einwandfreier Beschaffenheit sind. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der den Stand von Wissenschaft und Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten Daten, Spezifikationen und Qualitätsanforderungen einzuhalten. Der Lieferant stellt sicher, dass die Liefergegenstände die nationalen und internationalen Gesetze und Regelungen einhalten, die für den jeweiligen Liefergegenstand in den Vertriebsmärkten gelten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellersvon Daimler. Für die Erstmusterprüfung das Verfahren zur Produktionsprozess– und Produktfreigabe (PPF) wird auf die den VDA-Schrift „Band 2 »Sicherung der Qualität von Lieferungen – Produktionsprozess – und Produktfreigabe PPF“«, in der jeweils gültigen Fassung, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfenüberprüfen und deren Konformität sicherzustellen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten Möglichkeit einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
2. 9.2 Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - –methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller Daimler nicht fest vereinbart, ist der Besteller Daimler auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen.
3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der 9.3 Der Lieferant muss darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhaltenseinen Qualitätsaufzeichnungen für alle Produkte festhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich mängelfreie Herstellung der besonderen Merkmale geprüft worden Lieferungen gesichert wurde. Diese Nachweise sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn auch nach Auslauf der Serienproduktion noch 15 Jahre lang aufzubewahren und dem Besteller Daimler bei Bedarf vorzulegen. Der Lieferant ist zur Verkürzung der Aufbewahrungsdauer der Nachweise berechtigt, wenn er Gefahren für Leben und Gesundheit beim Gebrauch der Produkte ausschließen kann. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung Als Anleitung wird auf die VDA Schrift „den VDA-Band 1 »Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ Qualitätsforderungen und Qualitätsaufzeichnungen«, in der jeweils gültigen Fassung, hingewiesen.
4. 9.4 Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers von Daimler verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers Anfrage von Daimler bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
9.5 Das Verfahren zur Entsorgung von Produkten, welche die Qualitätskontrolle beim Lieferanten nicht bestanden haben, wird von Daimler separat mitgeteilt. Der Lieferant hat das Verfahren einzuhalten.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Qualität und Dokumentation. 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 "Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess - Lieferantenauswahl/Pro-duktionsprozess - und Produktfreigabe PPF“Produktfreigabe/Qualitätsleistung in der Serie", Frankfurt am Main 1998, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden -methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen.
3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen Kraftfahrzeugteilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn zehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung Als Anleitung wird auf die VDA VDA-Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – "Nachweisführung - Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ ", Frankfurt am Main 1998, hingewiesen.
4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Qualität und Dokumentation. 1. 5.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes Liefergegenstand es bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. .
5.2 Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 "Sicherung der Qualität von Lieferungen - Lieferantenauswahl/Produktionsprozess - und Produktfreigabe PPF“Produktfreigabe/ Qualitätsleistung in der Serie", in ihrer jeweils gültigen Form, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfenüber- prüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
2. 5.3 Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden -methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen Ver- langen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen.
3. 5.4 Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel z.B. mit "D" D " oder „L", gekennzeichneten Merkmalen Kraftfahrzeugteilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests Qualitätsprüfungen ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn zehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung Als Anleitung wird auf die VDA VDA-Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Nachweisführung Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ ", in ihrer jeweils gültigen Form, hingewiesen.
4. 5.5 Soweit Behörden, die für die KraftfahrzeugsicherheitKraftfahrzeugsicherheit , Abgasbestimmungen o. ä. o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Qualität und Dokumentation. 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln 15.1 Änderungen der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes Leistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon .
15.2 Der Auftragnehmer hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände Leistungen ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich überprüfen und über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
2durchgeführten Prüfungen schriftliche Nachweise zu führen. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden -methoden zwischen dem Lieferanten Auftragnehmer und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten Auftragnehmers im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird kann der Besteller den Lieferanten Auftragnehmer auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen.
3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. 15.3 Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn beim Auftragnehmer zehn Jahre nach Auslieferung aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegenauf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Vorlieferanten Unterlieferanten hat der Lieferant Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen.
4. 15.4 Soweit Behörden, die für die KraftfahrzeugsicherheitAnlagen- oder Schiffssicherheit, Abgasbestimmungen sowie Druckgeräte-Zertifizierung o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant Auftragnehmer auf Bitten Verlangen des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte wie dem Besteller einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
15.5 Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitäts-, Umwelt- sowie Arbeitssicherheits-Managementsystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Der Auftragnehmer hat für Produkte und Prozesse den neuesten Stand der Technik, die geltenden Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Merkmale einzuhalten.
15.6 Der Auftragnehmer willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Besteller oder einen von diesem Beauftragten, gegebenenfalls unter Beteiligung des Kunden des Bestellers, ein.
15.7 Auf Verlangen des Bestellers ist der Auftragnehmer verpflichtet, mit dem Besteller eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen.
15.8 Der Auftragnehmer wird den Besteller über erkannte Produktfehler bei und Vorfällen mit seinen zum Leistungsumfang gehörenden Produkten unverzüglich informieren.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Qualität und Dokumentation. 1. Der Lieferant hat für steht dafür ein, dass seine Lieferungen die den anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften den Sicherheits- und die sonstigen Vorschriften, den vereinbarten technischen Daten einzuhalten(einschließlich DIN-Norm) sowie den zugesicherten Eigenschaften entsprechen. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des BestellersZustimmung.
2. Für die Erstmusterprüfung wird auf die aktuelle Version des Dokumentes VDA-Schrift „Band 2 "Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“Lieferungen“ hingewiesen. Erst nach Freigabe der Muster durch die SMP, hingewiesendarf mit der Serienlieferung begonnen werden. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfenüberprüfen und zu optimieren. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
23. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden -methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller SMP nicht fest vereinbart, ist der Besteller SMP auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, . Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen.
34. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", "A", "Control Item" gekennzeichneten Merkmalen Teilen, hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen gesonderten Aufzeichnungen festzuhalten, wann, wann in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests Qualitäten ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre nach Auslieferung der Teile aufzubewahren und dem Besteller SMP bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung Als Anleitung wird auf die VDA aktuelle VDA-Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – " Nachweisführung - Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ Qualitätsforderungen und Qualitätsaufzeichnungen", Frankfurt a.M hingewiesen.
45. Soweit BehördenDie Festlegungen des „Handbuch Lieferantenanforderungen" für Produktionsmaterial SMP, insbesondere im Hinblick auf (i) qualitätsplanerische Verfahren und Methoden, (ii) die Aktivitäten vor Serienbeginn sowie (iii) die aufgeführten serienbegleitenden Qualitätssicherungsmaßnahmen, sind als Ergänzung der Einkaufsbedingungen fester Bestandteil der Lieferverträge zwischen SMP und ihren Lieferanten. Im Falle sich widersprechender Bestimmungen gehen die Bestimmungen des „Handbuch Lieferantenanforderungen" den Bestimmungen der Allgemeinen Einkaufsbedingungen vor.
6. Der Lieferant hat im Rahmen der EU-Altfahrzeugrichtlinie (RRR Richtlinie 2005/64/EG) die Dokumentation der für seine Leistung verwendeten Rohstoffe selbstständig, vollständig und für SMP kostenneutral in die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu gebenoffizielle IMDS-Datenbank einzustellen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Qualität und Dokumentation. 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, Ein Analysezertifikat ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermittelnLieferung gemäß gültiger Spezifikationsvereinbarung beizufügen. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen.
3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen Der Lieferant hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn zwanzig Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen.
43. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, Behörden und Kunden des Bestellers zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers in Abstimmung mit dem Besteller bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
4. Der Lieferant erbringt über verwendete Vormaterialien Werkstoffnachweise sowie über die Herkunft des Liefergegenstandes jährlich bis zum 31. Januar eine Langzeitlieferantenerklärung. Die Langzeitlieferantenerklärung für eine der Gesellschaften des Mankiewicz-Firmenverbundes gilt ebenfalls für die anderen Gesellschaften des Mankiewicz-Firmenverbundes (s.o.). Die Einbeziehung von Unterlieferanten und/oder der Wechsel von Unterlieferanten bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Besteller. Stammen die Waren aus Staaten, die nicht Mitglied der OECD sind, hat der Lieferant dies dem Besteller bereits in der Angebotsphase schriftlich mitzuteilen.
5. Beabsichtigt der Lieferant bei einem Produkt, das der Besteller innerhalb der letzten 24 Monate bezogen hat, die Produktion einzustellen, Änderungen der Spezifikation des Produktes, einen Wechsel der Beschaffungsquelle für Vormaterial, einen Wechsel der Fertigungsstätte, eine Produktverlagerung oder wesentliche Änderungen im Herstellungsprozess vorzunehmen, ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller hierüber mindestens 12-18 Monate im Voraus schriftlich in Kenntnis zu setzen. Sollte diese rechtzeitige Mitteilung schuldhaft unterbleiben, behält sich der Besteller vor, die hierdurch entstehenden Aufwände und Kosten an den Lieferanten weiter zu belasten. Bei Zustimmung des Bestellers kann der Lieferant alternativ in Technik, Qualität und Preis vergleichbare Erzeugnisse unter Berücksichtigung etwaiger Freigabe- Erfordernisse vorschlagen. Die Kosten einer etwaigen Produktumstellung und einer eventuell damit verbundenen erneuten Freigabe sind vom Lieferanten zu übernehmen. Die Möglichkeit der vorzeitigen Produkteinstellung besteht nicht, soweit sich der Lieferant zur Lieferung der Produkte über einen bestimmten Zeitraum verpflichtet hat.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Qualität und Dokumentation. 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 "Sicherung der Qualität von Lieferungen - Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“", 3. Auflage 2012, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden -methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen.
3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen Kraftfahrzeugteilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn (15) Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung Als Anleitung wird auf die VDA Schrift „VDA-Band 1 Dokumentation und Archivierung – "Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ ", 3. Auflage 2008, hingewiesen.
4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Qualität und Dokumentation. 1. a) Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften Technik und die vereinbarten technischen Daten jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Soweit der Lieferant vom AG Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften oder Unterlagen erhalten hat, wird er sie, was die Ausführung und die Beschaffenheits- merkmale des Liefergegenstandes angeht, einhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen Liefergegenstandes, eines be- reits freigegebenen Produktionsprozesses bzw. dessen Verlagerung an einen anderen Standort bedür- fen einer rechtzeitigen schriftlichen Anzeige durch den AN und der vorherigen schriftlichen Zustimmung ausdrücklichen Zustim- mung von AG in schriftlicher Form.
b) Liefert der AN an den AG chemische Rohstoffe, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes in schriftlicher Form von AG verlangt oder mit dem AN verein- bart worden ist. • Der AN wird sicherstellen, dass die Anforderungen der EU-Chemikalienverordnung REACH (Ver- ordnung (EG) Nr. 1907/2006, Abl. EU vom 30.12.2006) – nachfolgend als „REACH“ bezeichnet- eingehalten werden, insbesondere die Vorregistrierung sowie die Registrierung jeweils fristgerecht erfolgen. Der AG ist keinesfalls verpflichtet, die (Vor-) Registrierung durchzuführen. • Dem AN ist bekannt, dass die Produkte nicht eingesetzt werden können, wenn die Anforderungen von REACH nicht vollständig und ordnungsgemäß erfüllt sind. • Der AN unterhält bzw. entwickelt ein Qualitätsmanagementsystem. Der Lieferant stellt dem AG ei- ne Kopie des Bestellersjeweils aktuellen Zertifikats zur Verfügung und sendet AG nach Ablauf des Gültig- keitsdatums des Zertifikats unaufgefordert ein erneutes Zertifikat zu. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung Bei Aberkennung ist der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesenAG hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Unabhängig davon • Der Erstbemusterung hat der Lieferant Datenblätter, Materialspezifikationen und Produktbeschrei- bungen beizufügen. • Unabhängig von einer erfolgreichen Bemusterung hat der AN die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfenprüfen. Die Vertragspartner Darüber hinaus werden sich die Vertragspartner über die Möglichkeiten einer weiterer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
2. • Sind die Art und der Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden Prüfmethoden zwischen dem Lieferanten AN und dem Besteller AG nicht fest vereinbart, ist der Besteller AG auf Verlangen des Lieferanten AN bereit, im Rahmen seiner ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereitMöglichkeiten, die Prüfungen mit ihm dem AN zu erörtern, um den jeweils erforderlichen erforderli- chen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen.
3. Bei den in den technischen Unterlagen c) Soweit Behörden oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang Kunden vom AG zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen.
4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur einer Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers von AG verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers AN bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu gebenge- ben, soweit hierdurch nicht die gegenüber Dritten bestehenden Geheimhaltungspflichten des AN ver- letzt werden. Vorlieferanten hat der AN im Rahmen des gesetzlich Zulässigen im gleichen Umfang zu verpflichten.
d) Im Übrigen kann der AG jederzeit, nach angemessener Ankündigung, und während der normalen Ge- schäftszeit in den Abständen, in denen AG es für notwendig hält, angemessene Inspektionen und Qua- litätsaudits der Einrichtungen vornehmen, in denen der Lieferant die Produkte fertigt.
e) Der AG hat das Recht, den vorliegenden Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den AN zu beenden, sofern der AN es versäumt, die vereinbarten Qualitätsstandards einzuhalten.
f) Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend den vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer 7 verpflichten.
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Qualität und Dokumentation. 1. FYSAM stellt an sich und an den Lieferanten höchste Anforderungen an Qualität und deren Sicherung. Von FYSAM bestellte Materialien und Teile haben dem anerkannten Stand der Technik, dem anerkannten Stand von Wissenschaft und Forschung, den jeweils einschlägigen Normen (DIN-Normen, EWG-Normen usw.), den Sicherheitsvorschriften und Umweltschutz- bestimmungen zu entsprechen. Der Lieferant hat steht für seine Lieferungen die anerkannten Regeln strikte Einhaltung dieser Normen ein, ebenso für die Übereinstimmung der TechnikLieferung mit den vorausgesetzten oder vom Lieferanten angegebenen Leistungsdaten und sonstigen Eigenschaften. Sofern beim Lieferanten dennoch Unklarheiten in Bezug auf Qualität, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhaltenAbmessung usw. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellersauftreten, ist dieser verpflichtet, diese durch unverzügliche Rückfrage bei FYSAM zu beseitigen.
2. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen – Lieferantenauswahl / Produktionsprozess – und Produktfreigabe PPF“, Produktfreigabe/Qualitätsleistung in der Serie“ in ihrer jeweils gültigen Fassung hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfenüberprüfen und FYSAM gegebenenfalls auf mögliche Änderungen und Verbesserungen hinzuweisen. Die Vertragspartner werden sich über Im Rahmen von Qualitätssicherungsmaßnahmen sind die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informierenzwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, wie beispielsweise Qualitätssicherungsvereinbarungen oder Ship-to-Stock-Vereinbarungen, zu beachten. Für die ggf. von FYSAM zu fordernde Erstmusterprüfung vor Freigabe der Produktion ist der von FYSAM einzuholendem Gutbefund maßgebend.
23. Sind Art und Umfang der Prüfungen Prüfung sowie die Prüfmittel und - methoden Prüfmethoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller FYSAM nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, so ermitteln die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um Parteien gemeinsam den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesenPrüftechnik.
34. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besondersbei besonders (z. B. mit „D”) gekennzeichneten Kfz-Teilen, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen (Prüfungsunterlagen) festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn für zehn (10) Jahre aufzubewahren und dem Besteller FYSAM bei Bedarf auf Anforderung vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung Als Anleitung wird auf die VDA VDA- Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – "Nachweisführung - Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ in ihrer jeweils gültigen Fassung hingewiesen.
45. Soweit FYSAM oder Behörden, die z.B. für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. Kraftfahrzeugsicherheit zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Anforderungen, Einblick in den Produktionsablauf und und/oder die Prüfungsunterlagen des Bestellers Lieferanten verlangen, erklärt sich der Lieferant hierzu bereit und gibt dabei zumutbare Unterstützung. Der Lieferant wird FYSAM und/oder den Behörden den Zugang zu seinen Werken jederzeit während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten nach vorheriger Anmeldung gewährleisten.
6. Der Lieferant hat auf Bitten des Bestellers bereitVerlangen und bei Nachweis eines berechtigten Interesses von FYSAM die Einführung und Beachtung eines Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungs-Systems durchzuführen, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu gebenanderenfalls ist FYSAM zur Lösung vom Vertrag berechtigt.
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Qualität und Dokumentation. 19.1 Sofern im Liefer- bzw. Der Lieferant Dienstleistungsvertrag nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer für seine Lieferungen bzw. Dienstleistungen die vereinbarten Daten, die anerkannten Regeln und den Stand der TechnikTechnik sowie insbesondere die vom Gesetzgeber, den Aufsichtsbehörden, den Berufsgenossenschaften und dem VDE erlassenen Vorschriften und Richtlinien hinsichtlich Ausführung, Unfallverhütung, Produktsicherheit und Umweltschutz einzuhalten. Die angeführten Normen und Richtlinien gelten jeweils in der neuesten Fassung. Darüber hinaus stellt der Auftragnehmer sicher, dass die Sicherheitsvorschriften gelieferten Maschinen und maschinellen Anlagen über das CE-Kennzeichen verfügen und die vereinbarten technischen Daten einzuhaltenCE-Konformitätserklärung bei der Lieferung ausgehändigt wird.
9.2 Der Auftragnehmer muss auf Wunsch des Auftraggebers vor Lieferung der Waren einen Leistungstest für den Produktionsprozess einschließlich seiner Produktionsanlagen, Einrichtungen und Maschinen sowie seiner produktionslogistischen Prozesse unter Serienfertigungsbedingungen und nach den Anforderungen des Auftraggebers für den Nachweis erfolgreich durchgeführt haben, dass der Auftragnehmer in der Lage ist, mit seiner Werks-, Personal- und Maschinenausstattung den Liefergegenstand in der geforderten Menge und Güte zu fertigen. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesenAuftraggebers. Unabhängig davon hat der Lieferant Auftragnehmer die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
29.3 Der Auftragnehmer hat Vertretern des Auftraggebers den Zutritt zu den Geschäftsräumen des Auftragnehmers zu gestatten, um die Entwicklung und Produktion der Liefergegenstände im Hinblick auf die Einhaltung der unter Abschnitt 9 Ziff. Sind Art 1 und Umfang der Prüfungen sowie 2 getroffenen Regelungen zu überwachen.
9.4 Soweit die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbartvom Auftragnehmer für den Auftraggeber hergestellten Waren für den Export benötigt werden, ist der Besteller Auftragnehmer verpflichtet, für seine anzuliefernden Waren eine schriftliche Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung der Liefergegenstände in Form einer Jahreslieferantenerklärung abzugeben. Bei Importlieferungen muss den angelieferten Waren zu Zollzwecken die Rechnung grundsätzlich in zweifacher Ausfertigung beigelegt werden. Vereinfachungen hiervon sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Sofern zum Import oder Export weitere amtliche Dokumente für die bestimmungsgemäße Verwendung der Liefergegenstände benötigt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Unterlagen auf Verlangen eigene Kosten dem Auftraggeber unverzüglich zu beschaffen und zur Verfügung zu stellen. Der Ursprung neu aufgenommener Liefergegenstände oder ein Ursprungswechsel ist dem Auftraggeber unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden des Lieferanten im Rahmen seiner KenntnisseAuftraggebers, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird welche auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesenNichteinhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes 9 Ziff. 4 durch den Auftragnehmer zurückzuführen sind.
3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen.
4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
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Qualität und Dokumentation. 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes Liefergegenstandes, wie z.B. der Wechsel von der Beschaffungsquelle für Vormaterial, der Wechsel der Ferti- gungsstätte oder wesentliche Änderungen des Herstellungs- prozesses, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung Zustim- mung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände Liefer- gegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung Qualitätsverbesse- rung gegenseitig informieren.
2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, Ein Analysezertifikat ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermittelnLieferung gemäß gültiger Spezifikationsvereinbarung beizufügen. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen.
3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen Der Lieferant hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn zwanzig Jahre aufzubewahren aufzu- bewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten Vorlie- feranten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen.
43. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, Behörden und Kunden des Bestellers zur Nachprüfung Nach- prüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf Produkti- onsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangenver- langen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers in Abstimmung mit dem Besteller bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
4. Der Lieferant erbringt über verwendete Vormaterialien Werkstoffnachweise sowie über die Herkunft des Lieferge- genstandes jährlich bis zum 31. Januar eine Langzeitliefe- rantenerklärung. Die Langzeitlieferantenerklärung für eine der Gesellschaften des Mankiewicz-Firmenverbundes gilt ebenfalls für die anderen Gesellschaften des Mankiewicz- Firmenverbundes (s.o.). Die Einbeziehung von Unterlieferan- ten und/oder der Wechsel von Unterlieferanten bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Besteller. Stammen die Waren aus Staaten, die nicht Mitglied der OECD sind, hat der Lieferant dies dem Besteller bereits in der Angebotspha- se schriftlich mitzuteilen.
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Qualität und Dokumentation. 111.1. Der Lieferant AN garantiert, dass der LIEFERGEGENSTAND in Bezug auf verwendete Materialien und Ausführung von einwandfreier Beschaffenheit ist. Der AN hat für seine Lieferungen sämtliche Sicherheitsvorschriften einzuhalten und stellt sicher, dass der LIEFERGEGENSTAND und die Herstellung den nationalen und internationalen Gesetzen, Richtlinien, Normen (Ö-Normen, VDA und AIAG-Normen etc.) und Regelungen insbesondere hinsichtlich Arbeits- und Gesundheitsschutz, Umweltschutz und Brandschutz entspricht (insbesondere die Einhaltung des Mindestlohnes). Soweit sich daraus keine abweichenden Anforderungen ergeben, sind die allgemein anerkannten neuesten Regeln der TechnikTechnik anzuwenden.
11.2. Der AN ist – soweit möglich – zur Beigabe einer vollständigen, aber leicht verständlichen Gebrauchsanleitung, zur Aufbewahrung aller notwendigen Unterlagen und zur genauen Produktbeobachtung verpflichtet.
11.3. Mit einer Serienfertigung darf erst begonnen werden, wenn der AG die Sicherheitsvorschriften Erstmuster akzeptiert hat und dies schriftlich durch ein von beiden Vertragspartnern unterzeichnetes Abnahmeprotokoll bzw. einen Prüfbericht bescheinigt hat.
11.4. Sind Umfang und Art der Prüfung sowie die vereinbarten technischen Daten einzuhaltenPrüfmittel und -methoden zwischen dem AN und dem AG nicht schriftlich vereinbart, so ist auf Verlangen einer der beiden Vertragspartner der erforderliche Stand der Prüftechnik zwischen den jeweiligen Qualitätsstellen zu ermitteln.
11.5. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung Hinsichtlich dieses Absatzes wird auf die VDA-Schrift „den VDA Band 2 „Sicherung der Qualität von Lieferungen – Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen.
311.6. Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung der Customer Specific Requirements von POLYTEC jeweils in der aktuellsten Fassung, abrufbar unter xxxx://xxx.xxxxxxx- xxxxx.xxx/xx/Xxxxxxxxxxxxxxxxxx/XXX-XXXXXXX. Diese Regelung ist Bestandteil eines jeden Vertrages.
11.7. Bei den Bau-, Reparatur-, Montage- und Installationsarbeiten in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat Räumen des AG ist die aushängende Feuerschutzordnung vom AN zu beachten. Der AN kann diese bei der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich Produktionsleitung des AG anfordern.
11.8. Der AN muss den AG auf etwaige Änderungen der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat Inhalte der Lieferant Auftragsbestätigung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang Vergleich zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesenden Inhalten des Angebots hinweisen, welche er einseitig ohne Absprache mit dem AG vornimmt.
4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Qualität und Dokumentation. 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen nach dem für die anerkannten Regeln Herstellung der Technik, die Sicherheitsvorschriften zu liefernden Waren geltenden euro- päischen Stand der Technik herzustellen und die dafür geltenden, ihm nach Absatz 3 benannten Sicherheitsvor- schriften und die in der Spezifikation vereinbarten technischen tech- nischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes Liefergegen- standes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
2. Für die Erstmusterprüfung in der Automobilindustrie wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess Lieferun- gen in der Automobilindustrie (Lieferantenauswahl / Pro- duktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, / Qualitätsleistung) in der jeweils gültigen Fassung als maßgebliche Orientierung für den Industriestandard hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig stän- dig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
23. Sind Art und Umfang der Prüfungen der Waren sowie die Prüfmittel und - methoden -methoden werden zwischen dem Lieferanten Liefe- ranten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermittelnSpezifikation vereinbart. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch Liefe- ranten über die alle einschlägigen Sicherheitsvorschriften und sonstige Bestimmungen für die Waren des Lieferanten informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen.
34. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "„A“ („D"“) gekennzeichneten Kraftfahrzeugteilen, gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus Liefe- rant in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände Waren bezüglich der besonderen dokumentationspflichtigen Merkmale oder mit besonderer Nachweisführung geprüft worden sind und welche Resultate Resul- tate die geforderten Qualitätstests Prüfungen ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre für die Dauer einer zu vereinba- ren-den Zeit aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegenvor-zulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung Als Anleitung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die jeweils aktuelle VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)Nachweisführung – Leitfaden zur Dokumenta- tion und Archivierung von Qualitätsanforderungen“ hingewiesenhinge- wiesen.
45. Werden die Kennzeichen aus technischen Gründen geändert, sind die Mehr- / Minderkosten einvernehmlich zu regeln.
6. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf Produktionsab- lauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
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Samples: Sales Contracts
Qualität und Dokumentation. 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln 1.Die Einhaltung der am Tage der Lieferung gültigen DIN-Normen, den jeweils vorliegenden „Technischen Lieferbedingungen“, des neuesten Standes der Technik, die Sicherheitsvorschriften Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft sowie sonstiger Bestimmungen der Fachverbände, wie auch nationaler und die vereinbarten technischen Daten einzuhalteninternationaler gesetzlicher Auflagen wird vom AN ausdrücklich zugesichert. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes an den Leistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des BestellersAG. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
2. Sind 2.Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden Methoden zwischen dem Lieferanten AN und dem Besteller AG nicht fest vereinbart, so ist der Besteller AG auf Verlangen des Lieferanten AN im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller AG den Lieferanten AN auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen.
3. Bei den in 3.Bei den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant AN darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise welcher, und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die 4.Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn zehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller dm AG bei Bedarf bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant AN im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation 5.Soweit in den bestellten Waren und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen.
4. Soweit BehördenMaterialien Stoffe enthalten sind, die für umweltgefährdend sein können und sogar die KraftfahrzeugsicherheitEinhaltung besonderer Sicherheitsregeln erfordern, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf ist der AG ausdrücklich zu informieren und die Prüfungsunterlagen jeder Lieferung und Rechnung ein Sicherheitsdatenblatt beizufügen. Im Interesse einer umweltschonenden Fertigung des Bestellers verlangen, erklärt sich AG ist der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu gebenAN angehalten nur entsprechende umweltfreundliche Stoffe einzusetzen. Xxxxxxxxxx Xxxxxx 00 Xxxxxxx Xxxxx Stadtsparkasse Remscheid Commerzbank AG Xxxxxxxxx X-00000 Xxxxxxxxx Telefon: +00(0)000000000-0 HRA 00000 Xxxxxxxxx BLZ. 34050000 Kto. 00000 XXX. 00000000 Kto. 0000000 Fax: +00(0)000000000-00 Ust-IdNr.: DE 272434796 IBAN: XX00000000000000000000 IBAN: XX00000000000000000000
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Qualität und Dokumentation. 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 "Sicherung der Qualität von Lieferungen - Lieferantenauswahl/Produktionsprozess – und Produktfreigabe PPFProduktfreigabe/Qualitätsleistung in der Serie“, Frankfurt am Main 1998, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden -methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen.
3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen Kraftfahrzeugteilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn zehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung Als Anleitung wird auf die VDA VDA-Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung "Nachweisführung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ “, Frankfurt am Main 1998, hingewiesen.
4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
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Samples: General Terms and Conditions
Qualität und Dokumentation. 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten aner- kannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften Sicherheitsvorschrif- ten und die vereinbarten technischen Daten einzuhalteneinzuhal- ten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Es gilt der Lieferantenleitfaden des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 "Sicherung der Qualität von Lieferungen - Lieferanten- auswahl/ Produktionsprozess – und Produktfreigabe PPFProduktfreiga- be/Qualitätsleistung in der Serie“, in ihrem jeweils neuesten Stand, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig stän- dig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden -methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen erforder- lichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewieseninfor- mieren.
3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen Kraftfahrzeugteilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen Aufzeichnun- gen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen dokumentati- onspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben erge- ben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn zwanzig Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen Rah- men der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung Als Anleitung wird auf die VDA VDA-Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung "Nachweisführung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ “, Frankfurt am Main 1998, hingewiesen.
4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung Nachprü- fung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf Pro- duktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers Bestel- lers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung Unter- stützung zu geben.
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Samples: General Terms and Conditions
Qualität und Dokumentation. 1. a) Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln den aktuellen Stand der Technik, die Sicherheitsvorschriften Technik und die vereinbarten technischen Daten jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften sowie die Festlegungen in der Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) der HÖRMANN Gruppe einzuhalten. Soweit der Lieferant von HÖRMANN Zeichnungen, Muster oder August 2020 | Version 1.0 | HÖRMANN Automotive 4 sonstige Vorschriften oder Unterlagen erhalten hat, wird er sie, was die Ausführung und die Beschaf- fenheitsmerkmale des Liefergegenstandes angeht, einhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes Liefergegenstandes, eines bereits freigegebenen Produktionsprozesses bzw. dessen Verlagerung an einen anderen Stand- ort bedürfen einer rechtzeitigen schriftlichen Anzeige durch den Lieferanten und der vorherigen schriftlichen aus- drücklichen Zustimmung von XXXXXXX in schriftlicher Form.
b) Liefert der Lieferant an HÖRMANN Produktionsmaterial, gelten ergänzend die nachfolgenden Best- immungen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes in schriftlicher Form von HÖRMANN verlangt oder mit dem Lieferant vereinbart worden ist.
c) Der Lieferant unterhält bzw. entwickelt ein Qualitätsmanagementsystem auf der Basis der Vorgaben der Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) der HÖRMANN Gruppe sowie auf Basis der IATF 16949 in der jeweils gültigen Fassung. Zertifikate von akkreditierter Stelle oder 2nd-Party Zertifizierungen so- wie gleichwertige QM-Systeme wie z.B. VDA Band 6 Teil 1 und ISO 9001 mit automobilspezifischer Ausrichtung können nach vorheriger Prüfung durch HÖRMANN von HÖRMANN anerkannt werden. Der Lieferant stellt HÖRMANN eine Kopie des Bestellersjeweils aktuellen Zertifikats zur Verfügung und sendet HÖRMANN nach Ablauf des Gültigkeitsdatums des Zertifikats unaufgeforderte ein erneutes Zertifikat zu. Bei Aberkennung ist HÖRMANN hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
d) Für jeden Fall der schuldhaften Nichteinhaltung einer Anforderung aus dem nach lit. c) geltenden Qualitätsmanagementsystem durch den Lieferanten wird eine von HÖRMANN zu bestimmende Ver- tragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfalle vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist, fäl- lig. Angemessen ist die Erstmusterprüfung wird Vertragsstrafe regelmäßig, wenn sie 15% des Xxxxx der im gesamten Kalen- derjahr an den Lieferanten gelieferten Ware nicht übersteigt. Die Vertragsstrafe ist auf die einen Scha- densersatzanspruch wegen Nichteinhaltung einer Anforderung der lit. c) anzurechnen.
e) Die Erstbemusterung erfolgt nach VDA-Schrift „Band 2 „Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess Lieferungen“ bzw. nach PPAP (AIAG) in ihrem jeweils neuesten Stand. Zusätzlich zur Erstbemusterung hat der Lieferant alle Materialdaten jeweils in die Materialdatenbank IMDS (International Material Data System; xxx.xxxxxxxx.xxx) einzugeben; der freigegebene und Produktfreigabe PPF“, hingewiesenakzeptierte IMDS-Eintrag aller relevanten Materialdaten ist Bestandteil und Voraussetzung für die Freigabe der Erstmuster.
f) Unabhängig von einer erfolgreichen Bemusterung nach lit. Unabhängig davon e) hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände Lie- fergegenstände ständig zu überprüfenprüfen. Die Vertragspartner Darüber hinaus werden sich die Vertragspartner über die Möglichkeiten einer Mög- lichkeiten weiterer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
2. g) Sind die Art und der Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden Prüfmethoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller XXXXXXX nicht fest vereinbart, ist der Besteller HÖRMANN auf Verlangen des Lieferanten be- reit, im Rahmen seiner ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereitMöglichkeiten, die Prüfungen mit ihm dem Lieferan- ten zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen.
3. h) Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen besonders gekenn- zeichneten Produkten hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen dokumentationspflichti- gen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn 15 Jahre lang aufzubewahren und dem Besteller HÖRMANN bei Bedarf vorzulegenvorzu- legen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten des gesetzlich Zulässigen im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung Als Anleitung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift Band 1 „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)Nachweisführung“ in ihrem jeweils neu- esten Stand hingewiesen.
4. i) Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Behörden oder Kunden von XXXXXXX zu einer Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers von XXXXXXX verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare zu- mutbare Unterstützung zu geben, soweit hierdurch nicht die gegenüber Dritten bestehenden Ge- heimhaltungspflichten des Lieferanten verletzt werden. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen des gesetzlich Zulässigen im gleichen Umfang zu verpflichten.
j) Im Übrigen kann HÖRMANN jederzeit, nach angemessener Ankündigung, und während der norma- August 2020 | Version 1.0 | HÖRMANN Automotive 5 len Geschäftszeit in den Abständen, in denen XXXXXXX es für notwendig hält, angemessene In- spektionen und Qualitätsaudits der Einrichtungen vornehmen, in denen der Lieferant die Produkte fertigt. XXXXXXX hat das Recht, den vorliegenden Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Lie- feranten zu beenden, sofern der Lieferant es versäumt, die vereinbarten Qualitätsstandards für ei- nen Zeitraum von drei Monaten einzuhalten.
k) Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend den vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer 7 verpflichten.
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Qualität und Dokumentation. 1. Der Lieferant HELLER METALLTECHNIK behält sich vor, den Lieferanten bzw. dessen Fertigung jederzeit ohne Vorankündigung zu überprüfen, wobei die entsprechenden Möglichkeiten zu gewähren sind. Je nach Liefer- und Leistungsgegenstand hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln HELLER METALLTECHNIK das Recht auf Rückweisung von mangelhaften Teilen während der TechnikFertigung. Die sachlichen Kosten der Überprüfungen gehen zu Lasten des Lieferanten. Die persönlichen Kosten der Prüfung gehen zu Lasten HELLER METALLTECHNIK . Wird bei der Warenprüfung – lt. Stichprobenplan QS-Werksnorm- festgestellt, dass eine erweiterte oder eine 100% ige Prüfung erforderlich ist, behalten wir uns das Recht vor, die Sicherheitsvorschriften angefallenen Überprüfungskosten in Rechnung zu stelllen. Ist es aus fertigungs- und ablauftechnischen Gründen erforderlich, dass die vereinbarten technischen Daten einzuhaltenTeile von HELLER METALLTECHNIK nachgearbeitet werden müssen, so werden die Kosten hierfür in Rechnung gestellt. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen Wir sind berechtigt, die jeweils angefallenen Kosten bei der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellersbetroffenen Rechnung gleich zum Abzug zu bringen. Für HELLER METALLTECHNIK ist jedoch auch berechtigt, wenn bei der Stichprobenprüfung festgestellt wird, dass das Lieferlos gesperrt werden muss, die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess Lieferung abzulehnen und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zur Aussortierung und Nacharbeit zum Lieferanten zu überprüfenretournieren. Die Vertragspartner werden sich über durchgeführten Überprüfungen entbinden den Lieferanten in keiner Weise von der vollen Verantwortung und Gewährleistung. Sie beinhalten die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informierenZulieferantenliste, Prüfprotokolle sowie allfällige Warenmuster in Evidez.
2. Sind Art und Umfang Etwaige Subkontraktoren in Verbindung mit der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten Bestellerfüllung sind auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informierenvon HELLER METALLTECHNIK bekanntzugeben. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 PrüfprozesseignungHELLER METALLTECHNIK behält sich vor, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesenLieferantenaudits vor Ort durchzuführen.
3. Bei Spezielle Festlegungen für Zukaufteile laut Zeichnungen bzw. Lohnarbeiten laut Zeichnungen: Sofern in technischen Lieferbedingungen keine anderslautenden Festlegungen getroffen wurden, ist an Lieferlosen durch den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besondersLieferanten eine Abnahmeprüfung nach AQL 1,00, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wannPrüfniveau II (gem. DIN ISO 2859-1, in welcher Weise der jeweils gültigen Fassung) durchzuführen. Zeichnungsmaße mit Toleranzangaben bzw. als Prüfmaße gekennzeichnete Zeichnungsmaße sind zu protokollieren. Protokolle sind Bestandteil der Lieferung und durch wen die Liefergegenstände bezüglich sind vom Auftragnehmer, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, spätestens mit der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf Lieferung unaufgefordert vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen.
4. Soweit BehördenBei jeglichen Abweichnungen ist eine Verständigung von HELLER METALLTECHNIK vor der Auslieferung obligatorisch. HELLER METALLTECHNIK behält sich vor, eingehende Lieferungen stichprobenartig gemäß Arbeitsanweisung zu prüfen und bei Nichterfüllung der Merkmale die Lieferung bzw. Teile der Lieferung auf Kosten des Lieferanten zurückzuweisen.
5. Vor Einsatz von Verfahrens-, Herstellungs- und Konstruktionsänderungen sowie vor dem Wechsel des Fertigungsortes müssen vom Lieferanten Überprüfungen in Bezug auf Übereinstimmung mit Zeichnunsforderungen und Vorschriften vorgenommen werden. Eine neuerliche Erstbemusterung und Prüfung ist zwingend vorgeschieben. Alle Details einer geplanten Änderung sind im vorhinein mitzuteilen. Sämtliche Kosten, die durch Nichtbeachtung dieser Forderungen entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
6. Die Ware, Lieferung, Leistung (Produkte, Komponenten oder Teile) sind nach dem Stand der Technik und Wissenschaft gebaut und entsprechen den für das Bestellgut anwendbaren EN-Normen und Vorschriften.
7. Auf sämtlichen auftragsbezogenen Dokumenten des Lieferanten (insbesondere Auftragsbestätigung, Lieferschein) sind die Kraftfahrzeugsicherheitjeweilige Artikelnummer, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sindBestellnummer sowie Bestellposition von HELLER METALLTECHNIK anzuführen. Alle auftragsbezogenen Dokumente des Lieferanten (insbesondere Auftragsbestätigung, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick Lieferschein) dürfen ausschließlich in den Produktionsablauf und deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung gilt die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb Lieferung nicht als ordnungsgemäß bzw. termingerecht. In diesem Fall gelten die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu gebenBestimmungen gemäß VI. Punkt 2/ (Pönale) analog.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Qualität und Dokumentation. 1. a) Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten aner- kannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften Technik und die vereinbarten technischen Daten jeweils gelten- den Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Soweit der Lieferant von MAHLE Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften oder Unterlagen erhalten hat, wird er sie, was die Ausführung und die Beschaf- fenheitsmerkmale des Liefergegenstandes angeht, einhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes Liefergegenstandes, eines bereits freigegebenen Produktionsprozes- ses bzw. dessen Verlagerung an einen anderen Standort bedürfen einer rechtzeitigen schriftlichen Anzeige durch den Lieferanten und der vorherigen schriftlichen ausdrücklichen Zustimmung von MAHLE in schrift- licher Form.
b) Liefert der Lieferant an MAHLE Produktionsma- terial, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestim- mungen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes in schriftlicher Form von MAHLE verlangt oder mit dem Lieferant vereinbart worden ist.
c) Der Lieferant unterhält bzw. entwickelt ein Qua- litätsmanagementsystem auf der Basis IATF 16949 in der jeweils gültigen Fassung. Zertifikate von akkreditierter Stelle oder 2nd-Party Zertifi- zierungen sowie gleichwertige QM-Systeme wie z.B. VDA Band 6 Teil 1 und ISO 9001 mit auto- mobilspezifischer Ausrichtung können nach vorheriger Prüfung durch MAHLE von MAHLE aner- kannt werden. Der Lieferant stellt MAHLE eine Ko- pie des Bestellersjeweils aktuellen Zertifikats zur Verfügung und sendet MAHLE nach Ablauf des Gültigkeitsda- tums des Zertifikats unaufgeforderte ein erneutes Zertifikat zu. Bei Aberkennung ist MAHLE hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
d) Für die Erstmusterprüfung jeden Fall der schuldhaften Nichteinhaltung einer Anforderung aus dem nach lit. c) geltenden Qualitätsmanagementsystem durch den Lieferanten wird auf die eine Vertragsstrafe von EUR 5.000,-- fällig.
e) Die Erstbemusterung erfolgt nach VDA-Schrift „Band 2 „Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess Lieferungen“ bzw. nach PPAP ( AIAG) in ihrem jeweils neu- esten Stand. Zusätzlich zur Erstbemusterung hat der Lieferant alle Materialdaten jeweils in die Ma- terialdatenbank IMDS (International Material Data System; www. mdsystem. com) einzugeben; der freigegebene und Produktfreigabe PPF“, hingewiesenakzeptierte IMDS-Eintrag aller relevanten Materialdaten ist Bestandteil und Vor- aussetzung für die Freigabe der Erstmuster.
f) Unabhängig von einer erfolgreichen Bemusterung nach lit. Unabhängig davon e) hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände Lie- fergegenstände ständig zu überprüfenprüfen. Die Vertragspartner Darüber hinaus werden sich die Vertragspartner über die Möglichkeiten einer Möglich- keiten weiterer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
2. g) Sind die Art und der Umfang der Prüfungen sowie so- wie die Prüfmittel und - methoden Prüfmethoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller MAHLE nicht fest vereinbart, ist der Besteller MAHLE auf Verlangen des Lieferanten bereit, im Rahmen seiner ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereitMög- lichkeiten, die Prüfungen mit ihm dem Lieferanten zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen.
3. h) Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen besonders gekenn- zeichneten Produkten hat der Lieferant darüber hinaus hi- naus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände Liefer- gegenstände bezüglich der besonderen dokumentationspflich- tigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn s ind 15 Jahre lang aufzubewahren und dem Besteller MAHLE bei Bedarf vorzulegenvorzule- gen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten des gesetzlich Zulässigen im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung Als Anleitung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift Band 1 „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)Nachweisführung“ in ihrem jeweils neues- ten Stand hingewiesen.
4. i) Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Behörden oder Kunden von MAHLE zu einer Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick Ein- blick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers Prüfungsun- terlagen von MAHLE verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers Lie- ferant bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben, soweit hierdurch nicht die gegenüber Dritten bestehenden Geheimhaltungs- pflichten des Lieferanten verletzt werden. Vorliefe- ranten hat der Lieferant im Rahmen des gesetzlich Zulässigen im gleichen Umfang zu verpflichten.
j) Im Übrigen kann MAHLE jederzeit, nach ange- messener Ankündigung, und während der normalen Geschäftszeit in den Abständen, in denen MAHLE es für notwendig hält, angemessene Inspektionen und Qualitätsaudits der Einrichtungen vornehmen, in denen der Lieferant die Produkte fertigt. MAHLE hat das Recht, den vorliegenden Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten zu beenden, sofern der Lieferant es versäumt, die vereinbarten Qualitätsstandards für einen Zeitraum von drei Monaten einzuhalten.
k) Der Lieferant wird seine Unterlieferanten ent- sprechend den vorstehenden Bestimmungen die- ser Ziffer 7 verpflichten.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Qualität und Dokumentation. 1. 8.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen die geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen im Land des Produktions- und Lieferorts sowie des Landes, in dem der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften Sicherheitsvorschriften, insbesondere den einschlägigen Arbeits- schutz- und Unfallverhütungsvorschriften, etwaige DIN-Normen, die vereinbarten technischen tech- nischen Daten und Spezifikationen sowie die mit uns abgeschlossene Qualitätsverein- barung einzuhalten. Es gilt ferner unser Lieferantenleitfaden in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, der zum Download im Internet unter xxxx://xxx.xxxxxxxxxx-xxx.xxx/xx/xxxxxxxxx in den Unternehmens-Informationen als Lieferantenleitfaden bereitsteht. Sobald der Lieferant erkennen kann, dass er diese Anforderungen nicht erfüllen kann, muss er uns unverzüglich darüber informieren.
8.2 Der Lieferant verpflichtet sich die vorherrschenden Bedingungen im Hersteller-, Ab- nehmer- und Verwendungsland bzgl. Umwelt, Elektrizität und elektromagnetischer Xxxxxx zu berücksichtigen. Die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist einzuhal- ten.
8.3 Der Lieferant räumt uns und unseren Kunden das Recht ein, nach vorheriger Termin- absprache die Einhaltung der Anforderungen nach Ziffern 8.1 und 8.2 beim Lieferan- ten vor Ort zu überprüfen. Der Lieferant willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurtei- lung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch uns beziehungsweise unsere Kunden ein.
8.4 Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes sowie die Änderung von Materialien, Werkzeu- gen oder Prozessen in der Fertigung bedürfen der unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung des BestellersZu- stimmung. Der Lieferant hat die Spezifikationen zu überprüfen und eventuell notwen- dige Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
8.5 Mit dem Versand der ersten Serienlieferung (auch bei Produktänderungen) kann erst dann begonnen werden, wenn nach der gemäß Lieferantenleitfaden geforderten Erst- bemusterung unsere schriftliche Freigabe vorliegt. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 »Sicherung der Qualität von Lieferungen – Lieferantenauswahl/- Produktionsprozess – und Produktfreigabe PPF“Produktfreigabe/Qualitätsleistung in der Serie«, in ihrer je- weils gültigen Form, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten Möglichkeit einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
2. 8.6 Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - –methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller uns nicht fest vereinbart, ist der Besteller sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner unserer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller werden wir den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften Si- cherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen.
3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der 8.7 Der Lieferant muss darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhaltenseinen Qualitätsaufzeichnungen für alle Produk- te festhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich mängelfreie Herstellung der besonderen Merkmale geprüft worden Lieferungen gesichert wurde. Diese Nachweise sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn 15 Jahre aufzubewahren und dem Besteller uns bei Bedarf vorzulegen. Der Lieferant ist zur Verkürzung der Aufbewahrungsdauer der Nachweise berechtigt, wenn er Gefahren für Leben und Gesundheit beim Gebrauch der Produkte ausschließen kann. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen ge- setzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung Als Anleitung wird auf die VDA VDA-Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung »Nachweisführung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ «, in ihrer jeweils gültigen Form, hingewiesen.
4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
Appears in 1 contract
Samples: Einkaufsbedingungen
Qualität und Dokumentation. 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-VDA Schrift „Band 2 2, Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess Lieferungen, Produktionsprozess- und Produktfreigabe (PPF“)" hingewiesen. Erst nachdem der Besteller die Muster akzeptiert hat, hingewiesendarf mit der Serienlieferung begonnen werden. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden -methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-VDA Schrift „Band 5 5, Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheitMessunsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen.
3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "„D"“, gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 1, Dokumentation und Archivierung – - Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ “, sowie auf die VDA-VDA Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen.
4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. Abgasbe- stimmungen o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
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Qualität und Dokumentation. 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technikist verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften DUNS-Nummern für Vertrags-, Entwicklungs- (für Hard- und/oder Software), Logistik- und Produktionsstandorte in die Lieferantendatenbank (LDB) einzutragen und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig dem neuesten Stand zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informierenhalten.
2. Sind Art Xxxx Xxxxxxxxx muss frei von Mängeln sein. Der Lieferant ist für die Qualität der Lieferung verantwortlich und Umfang verpflichtet sich zu einer wirksamen Qualitätssicherung und zur Erstellung der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereitentsprechenden Dokumentation, die Prüfungen mit ihm zu erörterner der Gesellschaft Škoda Auto nachzuweisen hat. Der Lieferant haftet auch in vollem Umfang für Qualitätsschäden an den Teilen, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesendurch seine unsachgemäße Verpackung sowie durch unsachgemäße Verpackung in seiner Lieferkette verursacht werden.
3. Bei Jede Lieferung muss dem aktuellen Niveau der Mitbewerber entsprechen, wobei der neueste Stand der Technik zu berücksichtigen ist. Der Lieferant wird die Gesellschaft Škoda Auto unaufgefordert über den in aktuellen Stand der Mitbewerber informieren. Wenn es zu Abweichungen kommt, nehmen beide Parteien Verhandlungen auf, um sich den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat Mitbewerbern anzupassen. Darüber hinaus ist der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhaltenverpflichtet, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant Gesellschaft Škoda Auto über geplante Änderungen im Rahmen Produktions- und/oder Prüfprozess zu informieren und diese rechtzeitig mit dem Fachbereich der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesenGesellschaft Škoda Auto abzustimmen.
4. Soweit BehördenDer Lieferant ist verpflichtet, für Produktionsbereiche, die elektrische oder elektronische Produkte enthalten, Informationen in das System HAMON (Hardware Management Online) auf der Business Plattform des Konzerns xxx.xxxxxxxxxxxxx.xxx einzugeben und zu aktualisieren.
5. Die Gesellschaft Škoda Auto ist berechtigt, sich davon zu überzeugen, dass der Lieferant Qualitätssicherungsmaßnahmen im erforderlichen Umfang anwendet und auch die damit verbundene Dokumentationspflicht erfüllt. Zu diesem Zweck ermöglicht der Lieferant der Gesellschaft Škoda Auto nach Absprache jederzeit die Besichtigung der Fertigungs- und Prüfeinrichtungen sowie die Einsichtnahme in die Fertigungs- und Prüfunterlagen, einschließlich der Dokumentation. In Bezug auf die Vertraulichkeit gilt in vollem Umfang Artikel IV der vorliegenden Einkaufsbedingungen. Der Lieferant wird der Gesellschaft Škoda Auto bei Bedarf in seiner Lieferkette den erforderlichen Kontrollumfang im gleichen Ausmaß ermöglichen.
6. Als Grundlage für die Bewertung und Festlegung der notwendigen Qualitätssicherungsmaßnahmen dienen eine Reihe von VDA- Normen, IATF 16949 - Qualitätsmanagement in der Automobilindustrie, zu deren Einhaltung der Lieferant verpflichtet ist. Der Lieferant verpflichtet sich, alle für die Qualitätssicherung in der Vorproduktionsphase und in der Serie erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wie sie in den auf der B2B-Plattform xxx.xxxxxxxxxxxxx.xxx veröffentlichten Dokumenten unter der Rubrik Information/Divisions/Quality Assurance, beschrieben sind: • Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen Gesellschaften des Volkswagen-Konzerns und ihren Lieferanten (Formel Q konkret), • Qualitative Eignung des Lieferanten (Formel Q Eignung), • Qualifizierungsprogramm für Neue Teile Integral "QPNI" (Formel Q Neue Teile Integral), • Für Bereiche, die in Bezug auf Software/softwaredefinierte Systeme relevant sind, gilt zugleich Folgendes: - Grundlegende Softwareanforderungen des Konzerns (KGAS), - Formel Q Software-Eignung. • Wenn die Bereiche aus Sicht der Cyber Security relevant sind, gilt zugleich: - Grundlegende Anforderungen an die Cybersicherheit (CSGA), einschließlich der einschlägigen Anhänge, sowie die Anforderungen, die auf der Plattform xxx.xxxxxxxxxxxxx.xxx in der Sektion Information/Divison/Quality Assurance/Brand specific information/Škoda Auto a.s. aufgeführt sind.
7. Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass die Materialzusammensetzung der gelieferten Produkte der Norm VW 91101 und allen aktuellen gesetzlichen Anforderungen entspricht, die für das gelieferte Produkt und den Zielmarkt relevant sind (z. B. 2000/53/EG, (EU) 2015/863, (EU) 1907/2006, AIS 129, GB 24409-2020 u. ä.).
8. Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen Zertifikate - sowohl in der Planungs- sowie Serienphase als auch für die KraftfahrzeugsicherheitLieferung von Ersatzteilen - stets gültig und verfügbar sind. Zertifikate (z. B. CCC, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick RED-Zertifikate und Factory Inspection Reports) müssen zum Zeitpunkt der Abschließung der Freigabe des Produktionsverfahrens und des Produkts noch mindestens 2 Monate gültig sein. Weitere Details finden Sie in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu gebenFormel Q konkret.
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Qualität und Dokumentation. 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellersvon Weber Fibertech. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 "Sicherung der Qualität von Lieferungen Lieferungen, Lieferantenauswahl/, Qualitätssicherungsvereinbarung, Produktionsprozess – und Produktfreigabe PPF“Produktfreigabe, Qualitätsleistung in der Serie, Deklaration von Inhaltsstoffen“ bzw. das QS-9000-Handbuch "Produktionsteil- Freigabeverfahren (PPAP)" - in der jeweils gültigen Fassung - hingewiesen. Darüber hinaus gelten die Dokumente „Lieferantenrichtlinien“ und „Qualitätsvorausplanung“ der Weber Fibertech, die dem Lieferanten zugänglich gemacht werden und deren jeweils aktuelle Ausgabe im Internet unter xxx.xxxxx-xxxxxxxxx.xxx einzusehen ist. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden -methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller Weber Xxxxxxxxx nicht fest vereinbart, ist der Besteller Xxxxx Fibertech auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen.
3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", besonders gekennzeichneten Merkmalen Kraftfahrzeugteilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn zehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller Weber Xxxxxxxxx bei Bedarf vorzulegen. Sollte per Gesetz eine längere Aufbewahrungsfrist vorgeschrieben sein, ist die gesetzliche Frist maßgeblich. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung Als Anleitung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale ""Sicherung der Qualität von Lieferungen, Lieferantenauswahl/, Qualitätssicherungsvereinbarung, Produktionsprozess – und Produktfreigabe, Qualitätsleistung in der Serie, Deklaration von Inhaltsstoffen“ bzw. das XX- 0000-Xxxxxxxx "Produktionsteil-Freigabeverfahren (BMPPAP)“ " – in der jeweils gültigen Fassung - hingewiesen.
4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers der Weber Fibertech verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers der Weber Fibertech bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Qualität und Dokumentation. 16.1 Der AN hat die Qualität des Liefergegenstandes ständig in mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns in geeigneter Form zu überprüfen. Mögliche Verbesserungen hat er Rath unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen von Rath umzusetzen.
6.2 Der Lieferant AN hat für seine Lieferungen die technischen Spezifikationen von Rath, die anerkannten Regeln der TechnikTechnik (z.B. DIN-Normen), die Sicherheitsvorschriften EU- Maschinenrichtlinien und die vereinbarten technischen Daten sonstigen einschlägigen (Arbeits-) Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
2Gleiches gilt für separat mit Rath abgeschlossene Qualitätssicherungsvereinbarungen /- vorschriften. Sind Art und Umfang der Prüfungen Prüfung sowie die Prüfmittel und - methoden Methoden zwischen dem Lieferanten AN und dem Besteller Rath nicht fest vereinbart, ist der Besteller Rath auf Verlangen des Lieferanten AN im Rahmen seiner Kenntnissevon Erkenntnissen, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen Prüfung mit ihm dem AN zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller Xxxx den Lieferanten AN auf Wunsch über die einschlägigen anzuwendenden Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- Vorgaben hinsichtlich der technischen Daten und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung Prüfvorschriften entbinden den AN nicht von Messsystemen, Mess- der Verpflichtung zur Lieferung von mängelfreien und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesenvertrags- und funktionsgerechten Liefergegenständen.
3. 6.3 Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besondersbesonders (z.B. mit „D“) gekennzeichneten Kraftfahrzeugteilen, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant AN darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen Prüfdokumente sind mindestens fünfzehn Jahre gemäß den gesetzlichen Vorgaben aufzubewahren und dem Besteller Rath bei Bedarf vorzulegen. Eine längere Aufbewahrungsfrist kann zwischen den Parteien, beispielsweise in einer separaten Qualitätssicherungsvereinbarung („QSV“), vereinbart werden. Vorlieferanten hat der Lieferant AN im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung Als Anleitung wird auf die VDA Schrift von Rath „Band 1 Dokumentation und Archivierung – - Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die “, des Verband der Automobilindustrie e.V. (VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen) in der jeweils aktuellsten Auflage empfohlen.
46.4 Art und Umfang der Qualitätsprüfung sind zwischen Rath und dem AN abzustimmen. Soweit BehördenEs wird vorausgesetzt, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf dass branchenübliche und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu gebenproduktionsspezifische Prüfmethoden vom AN eingehalten werden.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Qualität und Dokumentation. 1. 7.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der schriftlichen
7.2 Der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen.
3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant muss darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhaltenseinen Qualitätsaufzeichnungen für alle Produkte festhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich mängelfreie Herstellung der besonderen Merkmale geprüft worden Lieferungen gesichert wurde. Diese Nachweise sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn 20 Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Der Lieferant ist zur Verkürzung der Aufbewahrungsdauer der Nachweise berechtigt, wenn er Gefahren für Leben und Gesundheit beim Gebrauch der Produkte ausschließen kann. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung Als Anleitung wird auf die VDA VDA-Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung Nachweisführung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ “, in ihrer jeweils gültigen Form, hingewiesen.
4. Soweit Behörden7.3 Für Materialien, die für aufgrund von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen oder aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihrer Wirkung auf die KraftfahrzeugsicherheitUmwelt, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sindeine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick Transport, Lagerung, Umgang und Abfallbeseitigung erfahren müssen, ist der Lieferant verpflichtet, dem Besteller mit dem Angebot spätestens mit der Auftragsbestätigung ein vollständig ausgefülltes Sicherheits-Datenblatt nach 91/155/EEC- 2001/58/EC zu überlassen. Bei Änderungen in der Zusammensetzung der Materialien oder in der Wirkung auf die Umwelt sind dem Besteller unverzüglich neue aktualisierte Daten und Merkblätter zuzusenden.
7.4 Soweit es sich um Chemikalien handelt, unterliegen diese der Kennzeichnungspflicht durch den Lieferanten. Sind in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangenChemikalien entsprechend dem WHG umweltgefährdende Stoffe (z. B. Chlorkohlenwasserstoffe etc.) enthalten, erklärt sich so ist der Lieferant auf Bitten verpflichtet, den Besteller spätestens mit der Auftragsbestätigung davon zu unterrichten und darauf hinzuweisen, wie sich diese Stoffe verhalten und in welcher Form sie gefährdend wirken.
7.5 In besonders vereinbarten Fällen ist jeder Lieferung ein Werkprüfzeugnis nach EN 10204-3.1 B beizufügen.
7.6 Bei Lieferungen von Maschinen und technischen Anlagen sind die Vorschriften der Deutschen Lederindustrie Berufsgenossenschaft ausschlaggebend. Des weiteren sind die aktuellen Unfallverhütungsvorschrift (UVV), die Vorschriften des Bestellers bereit, ihnen Gewerbeaufsichtsamtes sowie die VDE/VDI-Vorschriften zu beachten. Maschinen und Anlagen müssen zudem gemäss CE- Vorschriften erstellt sein. Eine Konformitätserklärung ist den Unterlagen der Maschinen und Anlagen beizufügen. Auf Wunsch muss der Lieferant Einsicht in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen CE-Unterlagen gewähren. Bei Inbetriebnahme von Maschinen und dabei jede zumutbare Unterstützung Anlagen wird ein Inbetriebnahmeprotokoll durch Besteller und Lieferant erstellt. Der Lieferant hat alle vertraglich vereinbarten Unterlagen mit der Maschine zu gebenliefern. Es gelten zudem die im Kaufvertrag vereinbarten Regelungen.
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Samples: Lieferbedingungen
Qualität und Dokumentation. 1. 8.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsvorschriften, die vereinbarten technischen Daten sowie die HPC- Qualitätssicherungsvereinbarung für Lieferanten mit deren Anlagen einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für Soweit nicht in den HPC- Qualitätssicherungsvereinbarung für Lieferanten mit deren Anlagen abweichend geregelt, wird für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“in der Automobilindustrie – Lieferantenbewertung, Erstmusterprüfung“ Frankfurt am Main (jeweils neueste Ausgabe), hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
28.2 Der Lieferant unterhält ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN ISO 9001. Der Aufbau dieses Qualitätsmanagementsystems erfolgt im Hinblick auf das Produktionsmaterial nach Maßgabe der Norm ISO/TS 16949. Sollte das Zertifikat des Lieferanten auslaufen, nicht erneuert oder aberkannt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Bestellter davon unmittelbar in Kenntnis zu setzen.
8.3 Sind Art und Umfang der Prüfungen Prüfung sowie die Prüfmittel und - methoden -methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen Prüfung mit ihm zu erörtern, um erörtern und den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen.
3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders8.4 Der Lieferant hat, zum Beispiel mit "D"unter Berücksichtigung der HPC-Qualitätssicherungsvereinbarung für Lieferanten und deren Anlagen, gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus insbesondere in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn zehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung Soweit nicht in den HPC- Qualitätssicherungsvorschriften abweichend geregelt, wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie als Anleitung auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale Dokumentationspflichtige Teile bei Automobilherstellern und deren Zulieferanten - Durchführung der Dokumentation“, Frankfurt am Main (BM)“ jeweils neueste Ausgabe) hingewiesen. Die Dokumentationspflicht gilt für alle Liefergegenstände, wenn sie nicht vereinbarungsgemäß davon ausgenommen sind.
4. 8.5 Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
8.6 Der Lieferant erbringt seine Lieferungen und Leistungen in Übereinstimmung mit anwendbarem Recht, insbesondere, soweit anwendbar, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Qualität und Dokumentation. 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-VDA Schrift „Band 2 2, Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess Produktionsprozess- und Produktfreigabe (PPF“)“ hingewiesen. Erst nachdem der Besteller die Muster akzeptiert hat, hingewiesendarf mit der Serienlieferung begonnen werden. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden -methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-VDA Schrift „Band 5 5, Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheitMessunsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen.
3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "„D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 1, Dokumentation und Archivierung Archivierung– Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ ", sowie auf die VDA-VDA Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen.
4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
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Qualität und Dokumentation. 1. 5.1 Der Lieferant hat garantiert, dass er für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalteneinhält. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
2. 5.2 Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden – Methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller uns nicht fest vereinbart, ist der Besteller sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner unserer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller werden wir den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen.
3. 5.3 Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "„D", “ gekennzeichneten Merkmalen Kraftfahrzeugteilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen Prüfunterlagen sind mindestens fünfzehn zehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller uns bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung Als Anleitung wird auf die VDA –Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Nachweisführung –Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von QualitätsforderungenQualitätsanforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ Frankfurt am Main 1998 hingewiesen.
4. 5.4 Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den unseren Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers unsere Bitte bereit, ihnen Ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
5.5 Die von unseren Lieferanten gelieferten Materialien müssen den 1907/2006 (REACH-Verordnung) resultierenden Pflichten einzuhalten. Insbesondere betrifft dies die Informationspflicht, die entsteht, sobald Grenzwerte von Stoffen auf der aktuellen Kandidatenliste der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) überschritten werden. Weiterhin ist die Einhaltung der für das GS-Zeichen nötigen Grenzwerte für PAK (Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe) gem. ZEK 01.2-8 sicherzustellen. Der Lieferant bestätigt die Einhaltung von zwingenden gesetzlichen Vorgaben, z.B. phtalatfreie Gummi- und Kunststoffteile (gem. EU-Richtlinie 2007/19 EG und 2005/84 EG), Lebensmittelunbedenklichkeiten etc. und weist diese entsprechend nach. Sofern die Bestellung Einzelteile und Materialien betrifft, die im Automotivebereich eingesetzt werden, veranlasst der Lieferant die notwendige Eintragung in die IMDS-Datenbank. Die ARUSO-PLAST Firmen-ID ist die 23503
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