Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel. 1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Regeln des Kollisions- rechts. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Natio- nen über den internationalen Warenverkauf - CISG - wird ausge- schlossen.
2. Ist der Auftraggeber Xxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er kei- nen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, wird als Gerichts- stand für alle etwaigen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag Leverkusen vereinbart. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, seine Ansprüche alternativ an dem allgemeinen Gerichts- stand des Auftraggebers geltend zu machen.
3. Die Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Ziffer A. 19.2 gilt nicht, wenn der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands zugewiesen sind, oder wenn für die Klage ein ausschließlicher Ge- richtsstand durch Gesetz begründet ist.
4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrags insge- samt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der jeweiligen unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kom- men. Dasselbe gilt sinngemäß im Fall von Vertragslücken.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel. 17.1. Für die Rechtsbeziehung zwischen Xxxxx Xxxxx und dem Kunden gilt das deutsche Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde Verbraucher kann auch das Recht am Wohnsitz des Kunden anwendbar sein, sofern es sich um zwingende Bestimmungen handelt.
17.2. Ist der Kunde Kaufmann, so liegt die Zuständigkeit für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bei dem für den Ort des Sitzes von Xxxxx Xxxxx (Jonny Fresh AT GmbH, Xxxxxxxxxx 0X, 0000 Xxxx) sachlich und örtlich zuständigem Gericht.
17.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, eine nicht vorhergesehene Xxxxx aufweisen oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Anstelle unwirksamer oder fehlender Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel. 17.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes (CISG).
17.2 Ist der Käufer ein Unternehmer, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Dillingen/Donau. Wir sind jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Käufer auch am Sitz des Käufers gel- tend zu machen.
17.3 Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Die Parteien werden anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirk- same Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt, soweit keine ergän- zende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist. Entsprechendes gilt, soweit der Vertrag eine von beiden Vertragsparteien nicht gewollte Xxxxx aufweist.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel. 17.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes (CISG).
17.2 Ist der Käufer ein Unternehmer, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar erge- benden Streitigkeiten Dillingen/Donau. Wir sind jedoch berechtigt, Ansprü- che gegen den Käufer auch am Sitz des Käufers geltend zu machen.
17.3 Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Ver- tragsbestimmungen unberührt. Die Parteien werden anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt, soweit keine ergänzende Vertrag- sauslegung vorrangig oder möglich ist. Entsprechendes gilt, soweit der Vertrag eine von beiden Vertragsparteien nicht gewollte Xxxxx aufweist.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel. 12.1. Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Ab - schluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
12.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zu -
12.3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtli - ches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen, unser Geschäftssitz.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel. 1. Sofern nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist, unterliegt die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf – CISG) und der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts.
2. Sofern nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist, sind für alle vertraglichen und damit im Zusammenhang stehenden außervertraglichen Streitigkeiten der Vertragspartner die für Köln örtlich zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu klagen.
3. Sollte eine Bestimmung des Vertrags zwischen den Vertragspartnern ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden, unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden oder sich in dem Vertrag zwischen den Vertragspartnern eine unbewusste Regelungslücke zeigen, so bleiben die sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags wirksam. Die nicht Vertragsbestandteil gewordene, unwirksame, undurchführbare oder nichtige Bestimmung gilt als von Anfang an durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die die Vertragspartner getroffen hätten, wenn sie diesen Punkt von vornherein bedacht hätten; dabei ist den beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Der vorhergehende Satz gilt entsprechend bei Vorliegen von unbewussten Regelungslücken.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel. 12.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferer und dem Besteller findet ausschließlich das Recht des Landes Anwendung, in dem der Lieferer seinen Sitz hat. Die Bestimmungen des einheitlichen UN-Kaufrechts CISG sind ausgeschlossen.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferer und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten, auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, ist das für den Hauptsitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch befugt, nach seiner Xxxx den Besteller auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
12.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder Teile einer Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon ihre Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. Der Besteller und der Lieferer verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen bzw. Teilbestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die rechtlich zulässig ist und der ursprünglichen Regelung wirtschaftlich am besten entspricht. Gleiches gilt für den Fall unbewusster Lückenhaftigkeit.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel. 18.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter findet ausschließlich das Recht des Landes Anwendung, bei dem der Vermieter seinen Sitz hat.
18.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsver- hältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter ergebenden Streitig- keiten, auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, ist das für den Hauptsitz des Vermieters zuständige Gericht. Der Vermieter ist jedoch befugt, nach ihrer Xxxx den Mieter auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
18.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder Teile einer Be- stimmung dieser Vermietungsbedingungen aus irgendwelchen Grün- den unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon ihre Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. Der Mieter und der Vermieter verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen bzw. Teilbestim- mungen durch Regelungen zu ersetzen, die rechtlich zulässig ist und der ursprünglichen Regelung wirtschaftlich am besten entspricht. Gleiches gilt für den Fall unbewusster Lückenhaftigkeit.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel. (1) Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß von UN-Kaufrecht.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam und/oder undurchführbar sein und/oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht. Die Parteien werden sich bemühen. Die unwirksame oder undurchführbare Klausel durch eine wirksame und durchführbare Klausel zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall einer Regelungslücke, Brescia, den __________________________________ ___________________________________ Lizenzgeberin Lizenznehmer
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel. (a) Für alle sich aus und im Zusammenhang mit den ProCuria-Leistungen und den Vertragsverhältnissen ergebende Streitigkeiten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.
(b) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von ProCuria, sofern der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist. ProCuria ist zudem berechtigt, an jedem anderen zuständigen Gericht Klage zu erheben.
(c) Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, bleiben die übrigen Regelungen und der Vertrag im Übrigen wirksam.