Common use of Qualität und Dokumentation Clause in Contracts

Qualität und Dokumentation. 1. Die Einhaltung der am Tage der Lieferung gültigen DIN-Normen, den jeweils vorliegenden „Technischen Lieferbedingungen“, des neuesten Standes der Technik, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft sowie sonstiger Bestimmungen der Fachverbände, wie auch nationaler und internationaler gesetzlicher Auflagen wird vom Lieferant ausdrücklich zugesichert. Änderungen an den Leistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und Methoden zwischen dem Lieferant und uns nicht fest vereinbart, so sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus werden wir den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. 3. Bei den technischen Unterlagen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher, und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. 4. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und uns bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. 5. Soweit in den bestellten Waren und Materialien Stoffe enthalten sind, die umweltgefährdend sein können und sogar die Einhaltung besonderer Sicherheitsregeln erfordern, sind wir darüber ausdrücklich zu informieren und jeder Lieferung und Rechnung ist ein Sicherheitsdatenblatt beizufügen. Im Interesse einer umweltschonenden Fertigung in unserem Hause ist der Lieferant angehalten nur entsprechende umweltfreundliche Stoffe einzusetzen.

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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen

Qualität und Dokumentation. 15.1. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Waren mustergetreu sind und den vertraglichen Vereinbarungen, den anerkannten Regeln der Technik und den gesetzlichen Bestimmungen, den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden, insbesondere den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Umweltschutz-, Unfallverhütungs-, den einschlägigen Norm-, DIN-, VDA- und sonstigen Vorschriften entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu vor Ausführung der Abweichung die schriftliche Zustimmung des Käufers einholen. Die Einhaltung Gewährleistungspflichten des Lieferanten werden durch eine Zustimmung des Käufers nicht berührt. 5.2. Soweit keine bestimmten Qualitätskriterien vereinbart sind, müssen die Waren mindestens von handelsüblicher Qualität sein. In der am Tage Bestellung enthaltene Qualitäts- und Quantitätsangaben sowie sonstige Spezifikationen müssen eingehalten werden. 5.3. Der Lieferant trägt die Verantwortung für die Verkehrsfähigkeit der Waren sowohl im Produktionsinland als auch auf den jeweiligen ihm vom Käufer bekannt gemachten Absatzmärkten. 5.4. Er gewährleistet, dass die Waren vereinbarten Spezifikationen entsprechen. 5.5. Soweit die Waren vom Käufer mit anderen Produkten vermischt, verbunden und / oder verarbeitet werden, gewährleistet der Lieferant die Verwendungs- und Verkehrsfähigkeit sowohl bezogen auf den Herstellungsprozess als auch bezogen auf das Endprodukt. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Käufer unaufgefordert etwaige Bedenken hinsichtlich einer dementsprechenden Verwendung der Ware mitzuteilen, insbesondere etwaige vom Käufer zu berücksichtigende Besonderheiten hinsichtlich der Verwendung der Waren bei der Produktion anzugeben. 5.6. Jede Änderung von Mengen und / oder Zusammensetzungen der Waren sowie Verpackungsänderungen in Abweichung von der vom Käufer mit dem Lieferanten vereinbarten Produktspezifikation müssen dem Käufer mindestens zwölf (12) Wochen vor der geplanten Umsetzung schriftlich mitgeteilt werden. Entsprechende Änderungen bedürfen, soweit nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften erforderlich, stets der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Käufers. Der Lieferant bleibt auch bei einer Änderung der Zusammensetzung und / oder Verpackungsänderung für die Verkehrsfähigkeit der Waren entsprechend den Vorgaben gem. Ziffer 5.3 verantwortlich. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt unberührt. 5.7. Der Lieferant gewährleistet vor seinem Produktionsbeginn, dass er ausschließlich Rohstoffe verwendet, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Entsprechendes gilt auch für die Warenlieferungen des Lieferanten. Drittlieferanten sind dem Käufer auf Verlangen namentlich zu benennen. Der Lieferant gewährleistet, dass er die o. g. Drittlieferanten überwacht und fortlaufend eine zumindest branchenüblichen Anforderungen entsprechende Wareneingangskontrolle durchführt. 5.8. Der Käufer ist berechtigt, die Beauftragung von Drittlieferanten auszuschließen, soweit Zweifel an den Qualitätsstandards der Drittlieferanten begründet sind. 5.9. Der Lieferant gewährleistet bezüglich der von ihm gelieferten Waren die durchgängige und lückenlose Rückverfolgbarkeit gemäß den jeweils geltenden, gesetzlichen Bestimmungen. Gegenstand der Rückverfolgbarkeit sind über die Waren hinaus für jede Ware die verwendeten Rohstoffe, Rohwaren, Zusatz- und Hilfsstoffe etc., der Zeitpunkt der Herstellung / Erzeugung, die Verpackungsmaterialien und der Verlauf des Herstellungsprozesses. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Käufer im Bedarfsfall (behördliche Beanstandung, Kundenreklamation etc.) auf Anforderung bezüglich bestimmter nachgefragter Waren notwendige Auskünfte / Informationen unverzüglich zu erteilen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche gegenüber dem Lieferanten bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant gewährleistet eine unbeschränkte Verkehrsfähigkeit der von ihm gelieferten Waren. 5.10. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Käufer die für einen etwaigen Export der Waren ins inner- und / oder außereuropäische Ausland erforderliche oder zweckdienliche schriftliche Unterlagen und Erklärungen unverzüglich und kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant gewährleistet die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit derartiger Bescheinigungen. 5.11. Sofern Gegenstand der Lieferung gültigen DIN-Normendes Lieferanten Verpackungsmaterial ist, welches der Käufer verwendet und einsetzet, gelten die vorbezeichneten Ausführungen zu Ziffer 5.10 entsprechend, d. h. der Lieferant gewährleistet die unbeschränkte Verkehrs- und Verwendungsfähigkeit des Verpackungsmaterials. Er gewährleistet insbesondere, dass von diesem Verpackungsmaterial keine nachteiligen Einwirkungen auf die verpackte Ware ausgehen sowie die Tauglichkeit der Verpackung für den jeweils vorliegenden „Technischen Lieferbedingungen“, des neuesten Standes der Technik, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft sowie sonstiger Bestimmungen der Fachverbände, wie auch nationaler und internationaler gesetzlicher Auflagen wird vom Lieferant ausdrücklich zugesichert. Änderungen an den Leistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmungkonkreten Verwendungszweck. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und Methoden zwischen dem Lieferant und uns nicht fest vereinbart, so sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus werden wir den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. 35.12. Bei den technischen Unterlagen Serienfehlern, das heißt bei Fehlern an mehr als einem Teil, hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher, und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben habenden Käufer hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren. 4. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und uns bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. 5. Soweit in den bestellten Waren und Materialien Stoffe enthalten sind, die umweltgefährdend sein können und sogar die Einhaltung besonderer Sicherheitsregeln erfordern, sind wir darüber ausdrücklich zu informieren und jeder Lieferung und Rechnung ist ein Sicherheitsdatenblatt beizufügen. Im Interesse einer umweltschonenden Fertigung in unserem Hause ist der Lieferant angehalten nur entsprechende umweltfreundliche Stoffe einzusetzen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Qualität und Dokumentation. 17.1 Sämtliche Lieferungen/ Leistungen sind WP frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Einhaltung Sie müssen der am Tage der Lieferung gültigen DIN-Normen, vereinbarten Beschaffenheit entsprechen und den jeweils vorliegenden „Technischen Lieferbedingungen“, des neuesten Standes anerkannten Regeln der Technik, Unfallverhütungsvorschriften die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und die Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden einhalten. Sämtliche Waren haben dem letzten Stand der Berufsgenossenschaft sowie sonstiger Bestimmungen Sicherheitsvorschriften zu entsprechen, insbesondere die technische Sicherheit, den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den Umwelt- und Brandschutz betreffend, und müs- sen bei Übergabe von den zuständigen Prüfstellen abgenommen und zur Verwendung für den beabsichtigten Verwendungszweck zugelassen sein. Erhält der FachverbändeLieferant von WP Zeichnungen, wie auch nationaler Muster oder sonstige Vorschriften oder Unterlagen, wird er diese, was die Ausführung und internationaler gesetzlicher Auflagen die Beschaffenheitsmerkmale des Liefergegenstandes angeht, einhalten. Sind im Einzelfall Abweichungen von den einzuhaltenden Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant vorab die schriftliche Zustimmung von WP einholen. Der Lieferant wird vom WP auf Verbesserungs- und technische Änderungsmöglichkeiten rechtzeitig vor Auslieferung hinweisen. 7.2 Der Lieferant ausdrücklich zugesichertist verpflichtet, die jeweils für die Lieferung geltenden Sicherheitsdatenblätter mit der Lieferung zu übergeben. Der Lieferant stellt WP von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass die Sicherheitsdatenblätter nicht, verspätet oder fehlerhaft übergeben wurden. 7.3 Änderungen des Liefergegenstandes, eines bereits freigegebenen Produktionsprozesses bzw. dessen Verlagerung an einen anderen Standort bedürfen einer rechtzeitigen schriftlichen Anzeige durch den Leistungen bedürfen Lieferanten und der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen ZustimmungZustimmung von WP. 2. Sind 7.4 Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und Methoden zwischen geeignete, dem Lieferant und uns nicht fest vereinbart, so sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen neuesten Stand der Prüftechnik zu ermittelnTechnik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und diese WP nach Aufforderung nachzuweisen. Darüber hinaus werden wir den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informierenDer Lieferant wird mit WP, soweit WP dies für erforderlich hält, eine entsprechende Qualitätssi- cherungsvereinbarung abschließen. 3. Bei den technischen Unterlagen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher, und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. 4. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und uns bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. 5. Soweit in den bestellten Waren und Materialien Stoffe enthalten sind, die umweltgefährdend sein können und sogar die Einhaltung besonderer Sicherheitsregeln erfordern, sind wir darüber ausdrücklich zu informieren und jeder Lieferung und Rechnung ist ein Sicherheitsdatenblatt beizufügen. Im Interesse einer umweltschonenden Fertigung in unserem Hause ist der Lieferant angehalten nur entsprechende umweltfreundliche Stoffe einzusetzen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Qualität und Dokumentation. 1. Die Einhaltung Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten neuesten Regeln der am Tage der Lieferung gültigen DIN-NormenTechnik und Wissenschaft, den jeweils vorliegenden „Technischen Lieferbedingungen“, des neuesten Standes der Technik, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft sowie sonstiger Bestimmungen der Fachverbände, wie auch nationaler die Sicherheitsvorschriften und internationaler gesetzlicher Auflagen wird vom Lieferant ausdrücklich zugesichertdie vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen an den Leistungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen ZustimmungZustimmung durch uns. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift "Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und Methoden -methoden zwischen dem Lieferant Lieferanten und uns nicht fest vereinbart, so sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner unserer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus werden wir den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen uns bekannten Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Messunsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen. 3. Soweit der Lieferant von uns Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften oder Unterlagen erhalten hat, wird er sie, was die Ausführung und die Beschaffenheitsmerkmale der Teile angeht, einhalten. Änderungen des Liefergegenstandes, eines bereits freigegebenen Produktionsprozesses bzw. dessen Verlagerung an einen anderen Standort bedürfen der vorherigen Zustimmung von uns in schriftlicher Form. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher, welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. 4. Die Prüfungsunterlagen sind zehn mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und uns bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen. 54. Soweit in den bestellten Waren und Materialien Stoffe enthalten Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o.ä. zuständig sind, die umweltgefährdend sein können zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in unseren Produktionsablauf und sogar die Einhaltung besonderer Sicherheitsregeln erfordernunsere Prüfungsunterlagen verlangen, sind wir darüber ausdrücklich zu informieren und jeder Lieferung und Rechnung ist ein Sicherheitsdatenblatt beizufügen. Im Interesse einer umweltschonenden Fertigung in unserem Hause ist erklärt sich der Lieferant angehalten nur entsprechende umweltfreundliche Stoffe einzusetzenauf unsere Bitten bereit, uns in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Qualität und Dokumentation. 1. Die Einhaltung der am Tage der Lieferung gültigen DIN-Normen, den jeweils vorliegenden „Technischen Lieferbedingungen“, des neuesten Standes Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft sowie sonstiger Bestimmungen der Fachverbändedie Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegen- standes, wie auch nationaler und internationaler gesetzlicher Auflagen wird vom Lieferant ausdrücklich zugesichert. z.B. der Wechsel von der Beschaffungsquelle für Vormaterial, der Wechsel der Fertigungsstätte oder wesentliche Änderungen an den Leistungen des Herstellungsprozesses, bedürfen der vorherigen schriftlichen ZustimmungZustimmung des Bestellers. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu über- prüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang Ein Abnahmezertifikat ist der Prüfungen sowie die Prüfmittel und Methoden zwischen dem Lieferung gemäß gültiger Spezifikationsvereinbarung beizufügen. Der Lieferant und uns nicht fest vereinbart, so sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus werden wir den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. 3. Bei den technischen Unterlagen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen be- sonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher, welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen dokumen- tationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. 4. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und uns dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. 53. Soweit Behörden und Kunden des Bestellers zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den bestellten Waren Produktionsablauf und Materialien Stoffe enthalten sinddie Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, die umweltgefährdend sein können und sogar die Einhaltung besonderer Sicherheitsregeln erfordern, sind wir darüber ausdrücklich zu informieren und jeder Lieferung und Rechnung ist ein Sicherheitsdatenblatt beizufügen. Im Interesse einer umweltschonenden Fertigung in unserem Hause ist erklärt sich der Lieferant angehalten in Abstimmung mit dem Besteller bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben. 4. Der Lieferant erbringt über verwendete Vormaterialien Werk- stoffnachweise (Abweichungen zur Minimalanforderung nur entsprechende umweltfreundliche Stoffe einzusetzenbei explizierter Beauftragung bei der Bestellung) sowie über die Herkunft des Liefergegenstandes eine Lieferantenerklärung.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Qualität und Dokumentation. 1. Die Einhaltung der am Tage der Lieferung gültigen DIN-Normen, den jeweils vorliegenden „Technischen Lieferbedingungen“, des neuesten Standes Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft sowie sonstiger Bestimmungen der Fachverbände, wie auch nationaler die Sicherheitsvorschriften und internationaler gesetzlicher Auflagen wird vom Lieferant ausdrücklich zugesichertdie vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen an den Leistungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen ZustimmungZustimmung durch MOOVE. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift "Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und Methoden - methoden zwischen dem Lieferant Lieferanten und uns MOOVE nicht fest vereinbart, so sind wir ist MOOVE auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus werden wir wird MOOVE den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Messunsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher, welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. 4. Die Prüfungsunterlagen sind zehn mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und uns dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. 5. Soweit in den bestellten Waren Für die Dokumentation und Materialien Stoffe enthalten sind, Archivierung wird auf die umweltgefährdend sein können VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und sogar die Einhaltung besonderer Sicherheitsregeln erfordern, sind wir darüber ausdrücklich zu informieren Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und jeder Lieferung und Rechnung ist ein Sicherheitsdatenblatt beizufügen. Im Interesse einer umweltschonenden Fertigung in unserem Hause ist der Lieferant angehalten nur entsprechende umweltfreundliche Stoffe einzusetzen.Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie

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Samples: General Terms & Conditions for the Purchase of Production Material and Spare Parts Destined for Automobiles

Qualität und Dokumentation. 19.1. Die Einhaltung der am Tage der Lieferung gültigen DIN-Normen, den jeweils vorliegenden „Technischen Lieferbedingungen“, des neuesten Standes der Technik, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft sowie sonstiger Bestimmungen der Fachverbände, wie auch nationaler und internationaler gesetzlicher Auflagen wird vom Lieferant ausdrücklich zugesichert. Änderungen an den Leistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung. 2. Sind Der AN hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Prüfungen Technik entsprechende Qualitätskontrolle durchzuführen. Der AN ist verpflichtet, sämtliche gesetzlich oder vertraglich notwendigen Dokumente, Bescheinigungen und Atteste in der erforderlichen Form und Sprache vorzulegen. Auch Bedienungs-, Service- und Wartungsanleitungen sind ohne gesonderte Vorschreibung und ohne Mehrkosten mitzuliefern. 9.2. Der AN hat dem AG für die Vorlage der Dokumente sowie Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente einzustehen und diesbezüglich den AG schad- und klaglos zu halten. 9.3. Der AN hat bei der Ausführung der übernommenen Aufträge alle normativen und gesetzlichen Vorschriften und Regelungen insbesondere in Bezug auf Umweltschutz, Altstoffkreislauf und persönliche Sicherheit von Arbeitnehmern einzuhalten. Der entsprechende Nachweis ist auf Verlangen des AG zu führen. 9.4. Der AN verpflichtet sich, seine Warenlieferungen unter steter Beachtung der einschlägigen umweltschutzrechtlichen Bestimmungen und Normen sowie dem Stand der Technik entsprechend zu erbringen. Der AN achtet weiterhin (gegebenenfalls im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren) gemäß Umweltrecht und dem Abfallwirtschaftsgesetz idgF. auf eine umweltschonende Warenlieferung. Dies umfasst die Prüfmittel Auswahl umweltfreundlicher und Methoden zwischen dem Lieferant recyclingfähiger Einsatzstoffe, emissionsarme, schadstoffarme sowie energie- und uns nicht fest vereinbartressourcensparende Lösungen. Der AN ist verpflichtet, für die Aktualität des Abfallwirtschaftskonzeptes zu sorgen und bei etwaigen Aufforderungen die Bescheinigungen darüber vorzulegen. Sollte der AN nach ISO14001 zertifiziert sein, so sind wir auf Verlangen nach Aufforderung durch den AG relevante Verfahren und Forderungen bezüglich des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm Umweltmanagements bekannt zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus werden wir den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informierengeben. 39.5. Zu den Prüfungen sind vom AN die vorgeschriebene Prüfdokumentation, bei Verpackungsprüfung die Packlisten, bereitzustellen. Unvollständige/falsche Prüfdokumentation kann zu Wiederholungsprüfungen führen. Die Prüfdokumentation ist dem Prüfer des AG bei der Prüfung vorzulegen und in der verlangten Anzahl zu übergeben oder innerhalb einer vereinbarten Frist zu übersenden. Bei den technischen Unterlagen hat Prüfverzicht ist die Prüfdokumentation sofort bzw. nach Vereinbarung, jedoch spätestens vor Auslieferung der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhaltenAnlage/Anlagenkomponenten, wann, in welcher, und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. 4dem AG zu übermitteln. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und uns bei Bedarf vorzulegenPrüfdokumentation ist getrennt nach Positionsnummern in übersichtlicher, aussagefähiger Form mit Inhaltsverzeichnis etc. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang in Mappen/Ordnern zu verpflichtenerstellen. 5. Soweit in den bestellten Waren und Materialien Stoffe enthalten sind, die umweltgefährdend sein können und sogar die Einhaltung besonderer Sicherheitsregeln erfordern, sind wir darüber ausdrücklich zu informieren und jeder Lieferung und Rechnung ist ein Sicherheitsdatenblatt beizufügen. Im Interesse einer umweltschonenden Fertigung in unserem Hause ist der Lieferant angehalten nur entsprechende umweltfreundliche Stoffe einzusetzen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Qualität und Dokumentation. 1. Die Einhaltung der am Tage der 10.1 Der Lieferer hat für seine Lieferung gültigen DIN-Normen, den jeweils vorliegenden „Technischen Lieferbedingungen“, des neuesten Standes die anerkannten Regeln der Technik, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft sowie sonstiger Bestimmungen der Fachverbände, wie auch nationaler die Sicherheitsvorschriften und internationaler gesetzlicher Auflagen wird vom Lieferant ausdrücklich zugesichertdie vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen an den Leistungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen ZustimmungZustimmung von Sixt. 210.2 Falls Sixt Erstbemusterung verlangt, darf die Serienfertigung erst nach schriftlichem Gutbefund der Muster beginnen. Sind Art Für die Erstmusterprüfung wird, soweit unsererseits keine anderen höheren Qualitätsanforderungen vorgegeben werden, auf die VDA-Schrift „Sicherung der Qualität von Lieferung in der Automobilindustrie-Lieferantenbewertung, Erstmusterprüfung“, Frankfurt (Main), jeweils neuester Stand, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferer die Qualität der Liefergegenstände ständig zu prüfen und Umfang sein Qualitätssicherungssystem so auszugestalten, dass es der Prüfungen sowie die Prüfmittel und Methoden zwischen dem Lieferant und uns nicht fest vereinbartDIN ISO 9001, so sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner KenntnisseVDA6.1, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermittelnTS16949 entspricht. Darüber hinaus werden wir den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. 3. Bei den technischen Unterlagen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher, und durch wen Lieferer Sixt auf die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. 4. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und uns bei Bedarf vorzulegenMöglichkeiten etwaiger Qualitätsverbesserung hinzuweisen. Vorlieferanten hat der Lieferant Lieferer im Rahmen der gesetzlichen rechtlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. 510.3 Art und Umfang der Prüfungen, sowie die Prüfmittel und –methoden sind vom Lieferer festzulegen und mit Sixt abzustimmen. Dies gilt in erster Linie für Produkte mit q-wichtigen bzw. q-kritischen Merkmalen. 10.4 Soweit der Lieferer von Sixt Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften erhalten hat, verpflichtet er sich, dass er diese in Bezug auf die Art, Beschaffenheit und Ausführung des Liefergegenstandes einhält. Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren und Sixt bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferer im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. 10.5 Soweit Behörden oder Kunden von Sixt zu einer Prüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den bestellten Waren Produktionsablauf oder die Produktionsunterlagen von Sixt verlangen, erklärt sich der Lieferer bereit, ihm in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und Materialien Stoffe enthalten sind, die umweltgefährdend sein können und sogar die Einhaltung besonderer Sicherheitsregeln erfordern, sind wir darüber ausdrücklich dabei jede zumutbare Unterstützung zu informieren und jeder Lieferung und Rechnung ist ein Sicherheitsdatenblatt beizufügen. Im Interesse einer umweltschonenden Fertigung in unserem Hause ist der Lieferant angehalten nur entsprechende umweltfreundliche Stoffe einzusetzengeben.

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Samples: Supply Agreement

Qualität und Dokumentation. 1. Die Einhaltung der am Tage der Lieferung gültigen DIN-Normen, den jeweils vorliegenden „Technischen Lieferbedingungen“, des neuesten Standes Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft sowie sonstiger Bestimmungen der Fachverbände, wie auch nationaler die Sicherheitsvorschriften und internationaler gesetzlicher Auflagen wird vom Lieferant ausdrücklich zugesichertdie vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen an den Leistungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen ZustimmungZustimmung des Bestellers. Zusätzlich stellt der Lieferant sicher, dass die gelieferten Artikel den einschlägigen aktuellen gesetzlichen Forderungen (RoHS, REACh, WEEE, FMVSS, etc.) entsprechen. Für Artikel, die Verwendung im Automobil finden, ist durch den Lieferanten in der Internationalen Material Datenbank (IMDS) ein Eintrag vorzunehmen. Die Verwendung wird dem Lieferanten durch den Besteller mitgeteilt. Nach Anforderung des Bestellers werden Nachweise zu IMDS sowie zu den o.a. Forderungen kurzfristig zur Verfügung gestellt. Auf Anforderung ist ein Erstmusterprüfbericht gemäß PPAP oder nach VDA 2 in den jeweils gültigen Fassungen vollständig durchzuführen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und Methoden -methoden zwischen dem Lieferant Lieferanten und uns dem Besteller nicht fest vereinbart, so sind wir ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus werden wir wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders gekennzeichneten Kraftfahrzeugteilen (Teile mit dokumentationspflichtigen Merkmalen) hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher, welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. 4. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und uns dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Als Anleitung wird auf die VDA-Schrift "Nachweisführung - Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen", in der jeweils gültigen Fassung, hingewiesen. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben. 5. Soweit in den bestellten Waren und Materialien Stoffe enthalten sindVon der Einkaufsabteilung werden mit dem Lieferanten Qualitätssicherungsvereinbarungen (QSV) getroffen, die umweltgefährdend sein können und sogar die Einhaltung besonderer Sicherheitsregeln erfordern, sind wir darüber ausdrücklich zu informieren und jeder Lieferung und Rechnung ist ein Sicherheitsdatenblatt beizufügen. Im Interesse einer umweltschonenden Fertigung in unserem Hause ist anschließend Bestandteil der Lieferant angehalten nur entsprechende umweltfreundliche Stoffe einzusetzenEinkaufsbedingungen sind.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Qualität und Dokumentation. 1. Die Einhaltung der am Tage der Der Lieferant hat für seine Lieferung gültigen DIN-Normen, den jeweils vorliegenden „Technischen Lieferbedingungen“, des neuesten Standes die anerkannten Regeln der Technik, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft sowie sonstiger Bestimmungen der Fachverbändedie Sicherheitsvorschriften, wie auch nationaler die Unfallverhütungs- und internationaler gesetzlicher Auflagen wird vom Lieferant ausdrücklich zugesichertArbeitsschutzvorschriften, die arbeitsmedizinischen Regeln und die vereinbarten technischen Daten und die Verbraucherschutzvorschriften einzuhalten. Sämtliche erforderlichen Schutzvorschriften sind mitzuliefern. Änderungen an den Leistungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung. 2Zustimmung des Bestellers. Sind Art und Umfang der Prüfungen Prüfung sowie die Prüfmittel und Methoden -methoden zwischen dem Lieferant Lieferanten und uns Prall-Tec nicht fest vereinbart, so sind wir ist Prall-Tec auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus werden wir den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. 3. Bei den technischen Unterlagen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher, welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. 4. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und uns dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Bestimmungen im gleichen Umfang zu verpflichten. 5. Soweit Behörden zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den bestellten Waren Produktionsablauf und Materialien Stoffe enthalten sinddie Prüfungsunterlagen von Prall-Tec verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten von Prall-Tec bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben. Der Lieferant hat alle Maßnahmen zu treffen, die umweltgefährdend sein können die Sicherheit in der Lieferkette in der Produktion, der Lagerung, der Verladung und sogar dem Transport gewährleisten. Hierzu gehören insbesondere die Einhaltung besonderer Sicherheitsregeln erfordernAbsicherung der Betriebsstätten, sind wir darüber ausdrücklich zu informieren der Schutz der Ware vor unberechtigtem Zugriff und jeder Lieferung und Rechnung ist ein Sicherheitsdatenblatt beizufügen. Im Interesse einer umweltschonenden Fertigung in unserem Hause ist der Lieferant angehalten nur entsprechende umweltfreundliche Stoffe einzusetzenEinsatz von sicherem Personal.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Qualität und Dokumentation. 19.1. Die Einhaltung der am Tage der Lieferung gültigen DIN-Normen, den jeweils vorliegenden „Technischen Lieferbedingungen“, des neuesten Standes der Technik, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft sowie sonstiger Bestimmungen der Fachverbände, wie auch nationaler und internationaler gesetzlicher Auflagen wird vom Lieferant ausdrücklich zugesichert. Änderungen an den Leistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung. 2. Sind Der AN hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Prüfungen Technik entsprechende Qualitätskontrolle durchzuführen. Der AN ist verpflichtet, sämtliche gesetzlich oder vertraglich notwendigen Dokumente, Bescheinigungen und Atteste in der erforderlichen Form und Sprache vorzulegen. Auch Bedienungs‐, Service‐ und Wartungsanleitungen sind ohne gesonderte Vorschreibung und ohne Mehrkosten mitzuliefern. 9.2. Der AN hat dem AG für die Vorlage der Dokumente sowie Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente einzustehen und diesbezüglich den AG schad‐ und klaglos zu halten. 9.3. Der AN hat bei der Ausführung der übernommenen Aufträge alle normativen und gesetzlichen Vorschriften und Regelungen insbesondere in Bezug auf Umweltschutz, Altstoffkreislauf und persönliche Sicherheit von Arbeitnehmern einzuhalten. Der entsprechende Nachweis ist auf Verlangen des AG zu führen. 9.4. Der AN verpflichtet sich, seine Warenlieferungen unter steter Beachtung der einschlägigen umweltschutzrechtlichen Bestimmungen und Normen sowie dem Stand der Technik entsprechend zu erbringen. Der AN achtet weiterhin (gegebenenfalls im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren) gemäß Umweltrecht und dem Abfallwirtschaftsgesetz idgF. auf eine umweltschonende Warenlieferung. Dies umfasst die Prüfmittel Auswahl umweltfreundlicher und Methoden zwischen dem Lieferant recyclingfähiger Einsatzstoffe, emissionsarme, schadstoffarme sowie energie‐ und uns nicht fest vereinbartressourcensparende Lösungen. Der AN ist verpflichtet, für die Aktualität des Abfallwirtschaftskonzeptes zu sorgen und bei etwaigen Aufforderungen die Bescheinigungen darüber vorzulegen. Sollte der AN nach ISO14001 zertifiziert sein, so sind wir auf Verlangen nach Aufforderung durch den AG relevante Verfahren und Forderungen bezüglich des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm Umweltmanagements bekannt zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus werden wir den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informierengeben. 39.5. Zu den Prüfungen sind vom AN die vorgeschriebene Prüfdokumentation, bei Verpackungsprüfung die Packlisten, bereitzustellen. Unvollständige/falsche Prüfdokumentation kann zu Wiederholungsprüfungen führen. Die Prüfdokumentation ist dem Prüfer des AG bei der Prüfung vorzulegen und in der verlangten Anzahl zu übergeben oder innerhalb einer vereinbarten Frist zu übersenden. Bei den technischen Unterlagen hat Prüfverzicht ist die Prüfdokumentation sofort bzw. nach Vereinbarung, jedoch spätestens vor Auslieferung der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhaltenAnlage/Anlagenkomponenten, wann, in welcher, und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. 4dem AG zu übermitteln. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und uns bei Bedarf vorzulegenPrüfdokumentation ist getrennt nach Positionsnummern in übersichtlicher, aussagefähiger Form mit Inhaltsverzeichnis etc. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang in Mappen/Ordnern zu verpflichtenerstellen. 5. Soweit in den bestellten Waren und Materialien Stoffe enthalten sind, die umweltgefährdend sein können und sogar die Einhaltung besonderer Sicherheitsregeln erfordern, sind wir darüber ausdrücklich zu informieren und jeder Lieferung und Rechnung ist ein Sicherheitsdatenblatt beizufügen. Im Interesse einer umweltschonenden Fertigung in unserem Hause ist der Lieferant angehalten nur entsprechende umweltfreundliche Stoffe einzusetzen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Qualität und Dokumentation. 114.1 Die Kosten der Konformitätserklärungen trägt der Lieferant. Die Einhaltung der am Tage der Konformitätserklärungen sind uns mit jeder Lieferung gültigen DIN-Normen, den jeweils vorliegenden „Technischen Lieferbedingungen“, des neuesten Standes der Technik, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft sowie sonstiger Bestimmungen der Fachverbände, wie auch nationaler in deutscher und internationaler gesetzlicher Auflagen wird vom Lieferant ausdrücklich zugesichert. Änderungen an den Leistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmungenglischer Sprache unverzüglich vorzulegen. 214.2 Die Erstmusterprüfung erfolgt nach den Vorgaben von uns nach billigem Ermessen (§315 BGB). 14.3 Unabhängig davon, hat der Lieferant die Qualität des Liefergegenstandes ständig zu überprüfen. Mögliche Verbesserungen hat er uns unverzüglich anzuzeigen. Auf erkennbare Fehler von Vorgaben und absehbaren Komplikationen hat der Lieferant uns unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 14.4 Werden bei einer Bestellung Mindest- und/oder Maximalwerte von Parametern angegeben, dürfen die genannten Maximalwerte in keinem Bereich des Liefergegenstandes oder des Produktes überschritten, die genannten Minimalwerte in keinem Fall und an keiner Stelle unterschritten werden. Dies ist durch geeignete Prüf- u. Messverfahren sicher zu stellen und zu dokumentieren. Wir sind berechtigt, die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Überprüfung jederzeit und ohne zusätzliche Kosten in schriftlicher Form zu verlangen. 14.5 Sind Art und Umfang der Prüfungen Prüfung sowie die Prüfmittel und - Methoden zwischen mit dem Lieferant und uns Lieferanten nicht fest vereinbart, so sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen unserer Kenntniserfahrung und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen Prüfung mit ihm zu erörtern, um und den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus werden wir Unabhängig davon, hat die Prüfung nach Art und Umfang zumindest dem aktuellen Stand der Technik und den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informierensonstigen vertraglichen Regelungen bzw. Regelwerten zu entsprechen. 3. Bei 14.6 Zum Lieferumfang gehören ohne besondere Berechnungen die produktspezifischen und/oder technischen Dokumentationen, die Konformitätsbescheinigung sowie sonstige für den technischen Bestellgegenstand oder dessen Verwendung erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen sowie die erforderliche Kennzeichnung der Teile und des Produktes und/oder deren Verpackung. 14.7 Der Lieferant hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhaltendafür Sorge zu tragen, wann, in welcher, und durch wen die Liefergegenstände dass bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben habenLiefergegenstände eine exakte Chargenrückverfolgbarkeit gewährleistet ist. 4. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und uns bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. 5. Soweit in den bestellten Waren und Materialien Stoffe enthalten sind, die umweltgefährdend sein können und sogar die Einhaltung besonderer Sicherheitsregeln erfordern, sind wir darüber ausdrücklich zu informieren und jeder Lieferung und Rechnung ist ein Sicherheitsdatenblatt beizufügen. Im Interesse einer umweltschonenden Fertigung in unserem Hause ist der Lieferant angehalten nur entsprechende umweltfreundliche Stoffe einzusetzen.

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Samples: Einkaufsbedingungen