Common use of Qualität und Dokumentation Clause in Contracts

Qualität und Dokumentation. 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln von Wissenschaft und Tech- nik, die Sicherheitsvorschriften, etwaige separat vereinbarte Qualitätssicherungsvereinba- rungen und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegen- standes, des Produktionsverfahrens und der Verlagerung der Produktion, z.B. an einen an- deren Standort, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch JOYSON. 2. Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzusetzen und jeweils zu er- neuern. Der Lieferant sichert insbesondere zu, zu Beginn und während der Belieferung an JOYSON nach DIN EN ISO 9001 oder nach einem höherwertigen Qualitätsmanagement- system zertifiziert zu sein. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarungen definierten besonderen Merkmalen gemäß VDA, ISO/TS 16949, DIN EN ISO 9001, JOYSON-Normen (C oder M) oder anderen JOYSON-Kundennormen, hat der Lieferant darüber hinaus in be- sonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise, in welchem Umfang und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätsprüfungen ergeben haben. Diese Prüfungs- unterlagen sind von dem Lieferanten 20 (zwanzig) Jahre aufzubewahren und auf schriftliche Anforderung von JOYSON vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der ge- setzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen von JOYSON verlangen, erklärt sich der Lieferant bereit, dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

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Samples: General Terms and Conditions

Qualität und Dokumentation. 17.1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln von Wissenschaft und Tech- nikder Technik, die Sicherheitsvorschriften, etwaige separat vereinbarte Qualitätssicherungsvereinba- rungen Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Soweit der Lieferant von BAUERFEIND Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften erhalten hat, wird er sie, was die Ausführung und die Beschaf- fenheitsmerkmale des Liefergegenstandes angeht, einhalten. Änderungen des Liefergegen- standes, des Produktionsverfahrens und der Verlagerung der Produktion, z.B. an einen an- deren Standort, Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen ausdrücklichen Zustimmung durch JOYSONvon XXXXXXXXXX in schriftlicher Form. Liefert der Lieferant an BAUERFEIND Produktionsmaterial, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes in schriftlicher Form von BAUERFEIND verlangt oder mit dem Lieferant vereinbart worden ist. 27.2. Zur Sicherung der Qualität, seiner an BAUERFEIND zu liefernden Erzeugnisse verpflichtet sich der Lieferant, in eigener Verantwortung ein wirksames Qualitätsmanagement-System (QM-System) gemäß DIN EN ISO 9000 ff. einzuführen, anzuwenden und aufrecht zu erhalten. Der Lieferant hat kann stattdessen ein nach alternatives System einführen, das jedoch mindestens alle inhaltlichen Anforderungen des erstgenannten QM-Systems an das Qualitätsmanagement erfüllt. 7.3. Sind die Art und der Umfang geeignetesder Prüfungen sowie die Prüfmittel und Prüfmethoden zwischen dem Lieferant und BAUERFEIND nicht fest vereinbart, ist BAUERFEIND auf Verlangen des Lieferanten bereit, im Rahmen ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten, die Prüfungen mit dem neuesten Lieferanten zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzusetzen und jeweils Prüftechnik zu er- neuern. Der Lieferant sichert insbesondere zu, zu Beginn und während der Belieferung an JOYSON nach DIN EN ISO 9001 oder nach einem höherwertigen Qualitätsmanagement- system zertifiziert zu seinermitteln. 37.4. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarungen definierten besonderen Merkmalen gemäß VDA, ISO/TS 16949, DIN EN ISO 9001, JOYSON-Normen (C oder M) oder anderen JOYSON-Kundennormen, Vereinbarung besonders gekennzeichneten Teilen hat der Lieferant darüber hinaus in be- sonderen besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise, in welchem Umfang Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätsprüfungen Qualitätstests ergeben haben. Diese Prüfungs- unterlagen Die Prüfungsunterlagen sind von dem Lieferanten 20 (zwanzig) 15 Jahre lang aufzubewahren und auf schriftliche Anforderung von JOYSON BAUERFEIND bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der ge- setzlichen Möglichkeiten des gesetzlich möglichen im gleichen Umfang zu verpflichten. Als Anleitung wird auf die VDA- Schrift Band 1 „Nachweisführung“ in ihrem jeweils neuesten Stand hingewiesen. 47.5. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Behörden oder Kunden von XXXXXXXXXX zu einer Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen von JOYSON BAUERFEIND verlangen, erklärt sich der Lieferant bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen des gesetzlich möglichen im gleichen Umfang zu verpflichten.

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Samples: General Terms and Conditions

Qualität und Dokumentation. 1. a) Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln von Wissenschaft der Technik und Tech- nik, die jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften, etwaige separat vereinbarte Qualitätssicherungsvereinba- rungen z.B. nach DIN/EN, VdS, REACH, RoHS, etc. einzuhalten. Soweit der Lieferant von PROPHETE Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften oder Unterlagen erhalten hat, wird er sie, was die Ausführung und die vereinbarten technischen Daten einzuhaltenBeschaffenheitsmerkmale des Liefergegenstandes angeht, einhalten. Änderungen des Liefergegen- standesLiefergegenstandes, des Produktionsverfahrens eines bereits freigegebenen Produktionsprozesses bzw. dessen Verlagerung an einen anderen Standort bedürfen einer rechtzeitigen schriftlichen Anzeige durch den Lieferanten und der Verlagerung der Produktion, z.B. an einen an- deren Standort, bedürfen der vorherigen schriftlichen ausdrücklichen Zustimmung durch JOYSONvon PROPHETE in schriftlicher Form. 2b) Xxxxxxx der Lieferant an PROPHETE Produktionsmaterial, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes in schriftlicher Form von PROPHETE verlangt oder mit dem Lieferant vereinbart worden ist. c) Der Lieferant unterhält bzw. entwickelt ein Qualitätsmanagementsystem auf der Basis QS 9000, ISO 9001 oder ISO/TS 16949: 2002 in der jeweils gültigen Fassung. Zertifikate von akkreditierter Stelle oder 2nd-Party Zertifizierungen sowie gleichwertige QM-Systeme können nach vorheriger Prüfung durch PROPHETE von PROPHETE anerkannt werden. Der Lieferant stellt PROPHETE eine Kopie des jeweils aktuellen Zertifikats zur Verfügung und sendet PROPHETE nach Ablauf des Gültigkeitsdatums des Zertifikats unaufgeforderte ein erneutes Zertifikat zu. Bei Aberkennung ist PROPHETE hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. d) Wenn, trotz Aufforderung und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Anforderung aus dem nach lit. a + c) geltenden Qualitätsmanagementsystem, durch den Lieferanten diese schuldhaft nicht eingehalten wird, wird eine Vertragsstrafe von EUR 5.000,-- fällig. e) Die Erstbemusterung erfolgt nach lit. c) installiertem Qualitätsmanagementsystem in ihrem jeweils neuesten Stand. Zusätzlich zur Erstbemusterung hat ein der Lieferant alle Materialdaten anzugeben und ist Bestandteil für die Freigabe der Erstmuster. f) Unabhängig von einer erfolgreichen Bemusterung nach lit. e) hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu prüfen. Darüber hinaus werden sich die Vertragspartner über die Möglichkeiten weiterer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. g) Sind die Art und der Umfang geeignetesder Prüfungen sowie die Prüfmittel und Prüfmethoden zwischen dem Lieferanten und PROPHETE nicht fest vereinbart, ist PROPHETE auf Verlangen des Lieferanten bereit, im Rahmen ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten, die Prüfungen mit dem neuesten Lieferanten zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzusetzen und jeweils Prüftechnik zu er- neuern. Der Lieferant sichert insbesondere zu, zu Beginn und während der Belieferung an JOYSON nach DIN EN ISO 9001 oder nach einem höherwertigen Qualitätsmanagement- system zertifiziert zu seinermitteln. 3. h) Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarungen definierten besonderen Merkmalen gemäß VDA, ISO/TS 16949, DIN EN ISO 9001, JOYSON-Normen (C oder M) oder anderen JOYSON-Kundennormen, Vereinbarung besonders gekennzeichneten Produkten hat der Lieferant darüber hinaus in be- sonderen besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise, in welchem Umfang Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätsprüfungen Qualitätstests ergeben haben. Diese Prüfungs- unterlagen Die Prüfungsunterlagen sind von dem Lieferanten 20 (zwanzig) 15 Jahre lang aufzubewahren und auf schriftliche Anforderung von JOYSON PROPHETE bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der ge- setzlichen Möglichkeiten des gesetzlich Zulässigen im gleichen Umfang zu verpflichten. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Behörden oder Kunden von PROPHETE zu einer Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen von JOYSON PROPHETE verlangen, erklärt sich der Lieferant bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben, soweit hierdurch nicht die gegenüber Dritten bestehenden Geheimhaltungspflichten des Lieferanten verletzt werden. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen des gesetzlich Zulässigen im gleichen Umfang zu verpflichten. i) Im Übrigen kann PROPHETE jederzeit, nach angemessener Ankündigung, und während der normalen Geschäftszeit in den Abständen, in denen PROPHETE es für notwendig hält, angemessene Inspektionen und Qualitätsaudits der Einrichtungen vornehmen, in denen der Lieferant die Produkte fertigt. PROPHETE hat das Recht, den vorliegenden Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten zu beenden, sofern der Lieferant es versäumt, die vereinbarten Qualitätsstandards für einen Zeitraum von drei Monaten einzuhalten. j) Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend den vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer 8 verpflichten.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Qualität und Dokumentation. 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln von Wissenschaft und Tech- nikder Technik, die Sicherheitsvorschriften, etwaige separat vereinbarte Qualitätssicherungsvereinba- rungen Sicherheitsvor- schriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegen- standesLiefergegenstandes, des Produktionsverfahrens und der eines bereits freigegebenen Produktionsprozesses oder dessen Verlagerung der Produktion, z.B. an einen an- deren Standort, anderen Stand- ort bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch JOYSONvon HTD. 2. Der Lieferant hat ein HTD kann jederzeit nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzusetzen und jeweils zu er- neuern. Der Lieferant sichert insbesondere zu, zu Beginn angemessener Ankündigung und während der Belieferung an JOYSON nach DIN EN ISO 9001 oder nach einem höherwertigen Qualitätsmanagement- system zertifiziert zu seinnormalen Geschäftszeit angemessene Inspektionen und Qualitätsaudits der Fertigungsprozesse und -einrichtungen vorneh- men. 3. Liefert der Lieferant an HTD Produktionsmaterial gilt folgendes: a) Der Lieferant unterhält bzw. entwickelt ein Qualitätsmanagementsystem auf der Basis IATF 16949 in der jeweils aktuell gültigen Fassung. Zertifikate von akkreditierter Stelle oder 2nd-Party Audit Zerti- fizierungen sowie gleichwertige QM-Systeme wie z.B. VDA Band 6 Teil 1 und ISO 9001 mit automobil- spezifischer Ausrichtung können nach vorheriger Prüfung von HTD anerkannt werden. Der Lieferant stellt HTD eine Kopie des jeweils aktuellen Zertifikats zur Verfügung. Bei Aberkennung ist HTD hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. b) Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarungen definierten besonderen Merkmalen gemäß VDAVereinbarung, ISO/TS 16949, DIN EN ISO 9001, JOYSON-Normen (C oder M) oder anderen JOYSON-Kundennormenz. B. durch „D“ bzw. cc besonders gekennzeichneten Produkten, hat der Lieferant darüber hinaus in be- sonderen Aufzeichnungen besonderen Aufzeich- nungen festzuhalten, wann, in welcher Weise, in welchem Umfang Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätsprüfungen Qualitätstests ergeben haben. Diese Prüfungs- unterlagen Die Prüfungsunterlagen sind von 15 Jahre lang aufzubewahren und HTD bei Bedarf vorzulegen. c) Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten 20 (zwanzig) Jahre aufzubewahren und HTD nicht fest vereinbart, ist HTD auf schriftliche Anforderung von JOYSON vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils er- forderlichen Stand der ge- setzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang Prüftechnik zu verpflichtenermitteln. 4. d) Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen Prüfungsunterla- gen von JOYSON HTD verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Anfrage von HTD bereit, diesen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu gebenleisten. e) Der Lieferant wird folgende VDA-Schriften beachten: • Für die Erstmusterprüfung die VDA-Schrift "Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“; • für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen die VDA-Schrift „Band 5 Prüf- prozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Messunsi- cherheit, Konformitätsbewertung“; • für die Dokumentation und Archivierung bei Bezug von Produktionsmaterial und Ersatzteilen auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM) d.h. sc und cc“. f) Der Lieferant wird die Qualität der Liefergegenstände ständig zu prüfen. Darüber hinaus werden sich die Vertragspartner über die Möglichkeiten weiterer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Qualität und Dokumentation. 1. 4.1 Für die Qualität der Waren oder die Ausführung von Dienstleistungen gelten die zwischen Kayser und dem Lieferanten vereinbarten Spezifikationen, Zeichnungen, Beschreibungen und sonstigen Unterlagen. 4.2 Zusätzlich müssen die Waren oder Dienstleistungen alle gesetzlichen und behördlichen Anforderungen erfüllen. 4.3 Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln von Wissenschaft sämtliche Waren und Tech- nik, die Sicherheitsvorschriften, etwaige separat vereinbarte Qualitätssicherungsvereinba- rungen Dienstleistungen vor Warenausgang im Hinblick auf ihre Mangelfreiheit hin zu untersuchen und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegen- standes, des Produktionsverfahrens und der Verlagerung der Produktion, z.B. an einen an- deren Standort, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch JOYSONdies zu dokumentieren. 24.4 Der Lieferant wird seine Leistungen unter Anwendung eines in der Automobilindustrie üblichen Qualitätsmanagementsystems mindestens entsprechend den Anforderungen der jeweils aktuellsten Version der EN ISO 0000 xxxxxxxxx, xx Xxxxxx einer entsprechenden Zertifizierung sein und dieses System ständig entsprechend dem Stand der Technik weiterentwickeln. Ziel ist hierbei die Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems hin zur Zertifizierung gemäß der aktuellsten Version der IATF 16949. Darüber hinaus findet die mit dem Lieferanten vereinbarte „Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV)“ Anwendung. 4.5 Der Lieferant hat ein nach Art Qualitätsaufzeichnungen (insbesondere bezüglich Fertigungszeiten/-chargen, Warenausgangsprüfung und Umfang geeignetesfür die Rückverfolgbarkeit relevante Dokumente) sowie sicherheits- und entwicklungsrelevante Aufzeichnungen und Dokumente für eine Dauer von mindestens 15 Jahren aufzubewahren. 4.6 Die Einhaltung nachstehender Punkte ist verpflichtend: − REACH-Verordnung (bei enthaltenen SVHC- Stoffen über 0,1% im Erzeugnis herrscht eine Informationspflicht an uns als Kunden, dem neuesten Stand darüber hinaus erwarten wir die unaufgeforderte Weitergabe der Technik entsprechendesDossier-Nummer(n) für die SCIP-Datenbank der europäischen Chemikalienagentur) − Stoffe, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzusetzen die in der GASDL aufgeführt sind dürfen nicht verwendet werden − Stoffe, die in einer spezifischen Stoffverbotsliste sämtlicher OEMs aufgeführt sind, dürfen nicht verwendet werden − Sollten sie von obigen Punkten abweichen, ist dieses klar im Angebot und jeweils zu er- neuern. einer eventuellen Auftragsbestätigung an uns mitzuteilen. 4.7 Der Lieferant sichert insbesondere zuverpflichtet sich bei Zustimmung des Vertrages entsprechend dem Art. 9, zu Beginn Abs. 1(i) der EU- Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/851) zur Bereitstellung der SCIP Nummer. Bei Lieferanten außerhalb der EU sind mindestens die SCIP-relevanten Informationen (SVHC Stoff inkl. CAS-Nr., TARIC-Code und während Materialkategorie) an Kayser bzgl. der Belieferung an JOYSON nach DIN EN ISO 9001 oder nach einem höherwertigen Qualitätsmanagement- system zertifiziert zu seingelieferten Produkte bereitzustellen. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarungen definierten besonderen Merkmalen gemäß VDA4.8 Alle Prüfberichte die von Xxxxxx beauftragt werden, ISO/TS 16949, DIN EN ISO 9001, JOYSONmüssen als PDF Version an die E-Normen (C oder M) oder anderen JOYSON-Kundennormen, hat der Lieferant darüber hinaus in be- sonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise, in welchem Umfang und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätsprüfungen ergeben haben. Diese Prüfungs- unterlagen sind von dem Lieferanten 20 (zwanzig) Jahre aufzubewahren und auf schriftliche Anforderung von JOYSON vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der ge- setzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichtenMailadresse test- xxxxxx@xxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx gesendet werden. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen von JOYSON verlangen, erklärt sich der Lieferant bereit, dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

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Samples: Einkaufsbedingungen