Qualität und Dokumentation. 12.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. 12.2 Gilt nur für den Bezug von Rohmaterial und Serienteilen durch den Besteller vom Lieferanten und für Bearbeitungsaufträge: Für die Erstmusterprüfung wird auf die jeweils geltenden Vorschriften der Kunden des Bestellers, z.B. die VDASchrift "Sicherung der Qualität von Lieferungen" (Band 2) oder das Handbuch "Production Part Approval Process" hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 12.3 Gilt nur für den Bezug von Rohmaterial und Serienteilen durch den Besteller vom Lieferanten und für Bearbeitungsaufträge: Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. 12.4 Im Übrigen verweist der Besteller auf seine Qualitätssicherungsvereinbarung QSV zum Download auf der Homepage xxx.xxxxxxxxx.xx.
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Samples: Einkaufs Und Bestellbedingungen
Qualität und Dokumentation. 12.1 9.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen Leistungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des BestellersBestellers (Erstbemusterung und Dokumentation).
12.2 Gilt nur für den Bezug von Rohmaterial und Serienteilen durch den Besteller vom Lieferanten und für Bearbeitungsaufträge: Für die Erstmusterprüfung wird auf die jeweils geltenden Vorschriften der Kunden des Bestellers, z.B. die VDASchrift "Sicherung der Qualität von Lieferungen" (Band 2) oder das Handbuch "Production Part Approval Process" hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. 9.2 Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. Ferner erhält der Lieferant vom Besteller auf Wunsch Informationen über einschlägige Sicherheitsvorschriften.
12.3 Gilt nur für den Bezug von Rohmaterial 9.3 Der Lieferant hat in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und Serienteilen durch den Besteller vom Lieferanten wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind, und für Bearbeitungsaufträge: Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie welche Resultate die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Besteller auf Verlangen des Lieferanten Lieferant im Rahmen seiner Kenntnisseder gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Als Anleitung wird auf die VDA-Schrift „Nachweisführung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“, Erfahrungen Frankfurt am Main 1998, hingewiesen.
9.4 Soweit Behörden, die für die Fahrzeugsicherheit oder Ähnliches zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und Möglichkeiten die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die Prüfungen mit ihm gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informierengeben.
12.4 Im Übrigen verweist der Besteller auf seine Qualitätssicherungsvereinbarung QSV zum Download auf der Homepage xxx.xxxxxxxxx.xx.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Qualität und Dokumentation. 12.1 11.1. Der Lieferant AN garantiert, dass der LIEFERGEGENSTAND in Bezug auf verwendete Materialien und Ausführung von einwandfreier Beschaffenheit ist. Der AN hat für seine Lieferungen sämtliche Sicherheitsvorschriften einzuhalten und stellt sicher, dass der LIEFERGEGENSTAND und die Herstellung den nationalen und internationalen Gesetzen, Richtlinien, Normen und Regelungen insbesondere hinsichtlich Arbeits- und Gesundheitsschutz, Umweltschutz und Brandschutz entspricht (insbesondere die Einhaltung des Mindestlohnes). Soweit sich daraus keine abweichenden Anforderungen ergeben, sind die allgemein anerkannten neuesten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des BestellersTechnik anzuwenden.
12.2 Gilt nur für den Bezug von Rohmaterial 11.2. Der AN ist zur Beigabe einer vollständigen, aber leicht verständlichen Gebrauchsanleitung, zur Aufbewahrung aller notwendigen Unterlagen und Serienteilen durch den Besteller vom Lieferanten und für Bearbeitungsaufträge: Für die Erstmusterprüfung wird auf die jeweils geltenden Vorschriften der Kunden des Bestellers, z.B. die VDASchrift "Sicherung der Qualität von Lieferungen" (Band 2) oder das Handbuch "Production Part Approval Process" hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informierenzur genauen Produktbeobachtung verpflichtet.
12.3 Gilt nur für den Bezug 11.3. Mit einer Serienfertigung darf erst begonnen werden, wenn der AG die Erstmuster akzeptiert hat und dies schriftlich durch ein von Rohmaterial beiden Vertragspartnern unterzeichnetes Abnahmeprotokoll bzw. einen Prüfbericht bescheinigt hat.
11.4. Sind Umfang und Serienteilen durch den Besteller vom Lieferanten und für Bearbeitungsaufträge: Sind Art und Umfang der Prüfungen Prüfung sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten AN und dem Besteller AG nicht fest schriftlich vereinbart, so ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen einer der beiden Vertragspartner der erforderliche Stand der Prüftechnik zwischen den jeweiligen Qualitätsstellen zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.
12.4 Im Übrigen verweist 11.5. Bei Bau-, Reparatur-, Montage- und Installationsarbeiten in den Räumen des AG ist die aushängende Feuerschutzordnung vom AN zu beachten. Der AN kann diese bei der Besteller auf seine Qualitätssicherungsvereinbarung QSV zum Download auf der Homepage xxx.xxxxxxxxx.xxProduktionsleitung des AG anfordern.
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Qualität und Dokumentation. 12.1 8.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten ver- einbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Des Weiteren hat der Lieferant bei neuen elektrischen Anlagen/Geräten vor der ersten Inbetrieb- nahme die Betriebsmittelprüfung nach DGUV,V3 (ehem. BGV A3) durchzuführen, das Prüfprotokoll auszuhändigen und eine Prüfplakette an der Anlage / Gerät anzubringen.
12.2 Gilt nur 8.2 Folgendes gilt für den Bezug von Rohmaterial und Serienteilen Serien- teilen durch den Besteller vom Lieferanten und für BearbeitungsaufträgeBe- arbeitungsaufträge: Für die Erstmusterprüfung Art und Umfang aller erforderlichen Prüfungen im Rahmen der Erstbemusterung, des Serien- anlaufes und der laufenden Serienbelieferung werden vom Besteller vorgegeben und mit dem Lieferanten fest vereinbart. Dabei wird u.a. auf die jeweils geltenden Vorschriften der Kunden des Bestellerserkennt, z.B. die VDASchrift "Sicherung der Qualität von Lieferungen" (Band 2) oder das Handbuch "Production Part Approval Process" hingewiesendass es zu solchen Veränderungen kommen wird. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
12.3 Gilt nur für den Bezug von Rohmaterial und Serienteilen durch den Besteller vom Lieferanten und für Bearbeitungsaufträge: Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten 8.3 Sofern vorhanden gelten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, Übrigen die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informierenQualitätsrichtlinien des Bestellers.
12.4 Im Übrigen verweist der Besteller auf seine Qualitätssicherungsvereinbarung QSV zum Download auf der Homepage xxx.xxxxxxxxx.xx8.4 Der Lieferant verpflichtet sich, ausschließlich durch Berg freigegebene Materialquellen einzusetzen. Ausnahmen dazu müssen schriftlich vereinbarft werden.
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