Qualität und Dokumentation. 6.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicher- heitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. 6.2 Für die Erstmusterprüfung wird auf die jeweils geltenden Vorschriften unserer Kunden, z. B. die VDA-Vorschrift „Sicherung der Qualität von Lieferungen“ (Band 2) oder das Handbuch „Production Part Approval Process“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 6.3 Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und –methoden zwischen dem Lieferanten und uns nicht fest vereinbart, sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen unserer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus werden wir den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. 6.4 Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und unsere Prüfungsunterlagen verlangen, erklärt sich der Lieferant auf unser Bitten bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
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Qualität und Dokumentation. 6.1 Der Lieferant hat für steht dafür ein, dass seine Lieferungen die den anerkannten Regeln der Technik, die Sicher- heitsvorschriften den Sicherheits- und die sonstigen Vorschriften, den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den CE- Konformitätsregeln, den vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung(einschließlich DIN-/EN-Normen) sowie den zugesicherten Eigenschaften entsprechen.
6.2 Für die Erstmusterprüfung wird auf die jeweils geltenden Vorschriften unserer Kunden, z. B. die VDA-Vorschrift „Sicherung der Qualität von Lieferungen“ (Band 2) oder das Handbuch „Production Part Approval Process“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten Möglichkeit einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
6.3 . Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und –methoden Prüfmittel- Methoden zwischen dem Lieferanten und uns nicht fest vereinbart, sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen unserer seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus werden wir den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.
6.3 Darüber hinaus überwacht der Lieferant kontinuierlich seine Prozesse mit dem Ziel diese und damit auch seine Produkte zu verbessern. Die Bereitschaft zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit in allen qualitätsrelevanten Fragen wird erwartet. Idealerweise pflegt der Lieferant ein Qualitätsmanagementsystem, welches mindestens den Forderungen der DIN EN ISO 9001 entspricht.
6.4 Soweit BehördenDer Lieferant ermöglicht Beauftragten unseres Hauses nach vorheriger Absprache ein produktbezogenes Prozessaudit durchzuführen, um die Qualitätssicherungsmaßnahmen des Lieferanten zu beurteilen. Dabei können spezielle Prüfungen vereinbart werden, die für die Kraftfahrzeugsicherheitvon uns in schriftlichen Prüfanweisungen fixiert werden und deren Einhaltung vom Lieferanten zu dokumentieren ist. Wir sind berechtigt, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen in diese Dokumente jederzeit Einblick in den Produktionsablauf und unsere Prüfungsunterlagen verlangen, erklärt sich zu nehmen. Auf unseren Wunsch ist der Lieferant auf unser Bitten bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu gebenverpflichtet mit uns eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen.
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Qualität und Dokumentation. 6.1 Der Lieferant hat für steht dafür ein, dass seine Lieferungen die den anerkannten Regeln der Technik, die Sicher- heitsvorschriften den Sicherheits- und die sonstigen Vorschriften, den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den CE- Konformitätsregeln, den vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
6.2 Für die Erstmusterprüfung wird auf die jeweils geltenden Vorschriften unserer Kunden, z. B. die VDA(einschließlich DIN-/EN-Vorschrift „Sicherung der Qualität von Lieferungen“ (Band 2Normen) oder das Handbuch „Production Part Approval Process“, hingewiesensowie den zugesicherten Eigenschaften entsprechen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten Möglichkeit einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
6.3 . Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und –methoden Prüfmittel-Methoden zwischen dem Lieferanten und uns nicht fest vereinbart, sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen unserer seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus werden wir den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.
6.4 Soweit Behörden. Darüber hinaus überwacht der Lieferant kontinuierlich seine Prozesse mit dem Ziel diese und damit auch seine Produkte zu verbessern. Die Bereitschaft zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit in allen qualitätsrelevanten Fragen wird erwartet. Idealerweise pflegt der Lieferant ein Qualitätsmanagementsystem, welches mindestens den Forderungen der DIN EN ISO 9001 entspricht. Der Lieferant ermöglicht Beauftragten unseres Hauses, nach vorheriger Absprache ein produktbezogenes Prozessaudit durchzuführen, um die Qualitätssicherungsmaßnahmen des Lieferanten zu beurteilen. Dabei können spezielle Prüfungen vereinbart werden, die für die Kraftfahrzeugsicherheitvon uns in schriftlichen Prüfanweisungen fixiert werden und deren Einhaltung vom Lieferanten zu dokumentieren ist. Wir sind berechtigt, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen in diese Dokumente jederzeit Einblick in den Produktionsablauf und unsere Prüfungsunterlagen verlangen, erklärt sich zu nehmen. Auf unseren Wunsch ist der Lieferant auf unser Bitten bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu gebenverpflichtet mit uns eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen.
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Qualität und Dokumentation. 6.1 Der 1. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, hat der Lieferant hat für seine Lieferungen als Mindestverpflichtung die am Sitz unseres vertragsbeteiligten Werkes geltende produktrechtlichen Bestimmungen, die anerkannten Regeln der Technik, die Sicher- heitsvorschriften Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalteneinzuhalten und dazu ein den anerkannten Regeln entsprechendes Qualitätsmanagement-System (z.B. DIN EN ISO 9000 ff, VDA 6, ISO/TS 16949 o.ä.) auf seine Kosten einzurichten, zu dokumentieren und nachzuweisen.
2. Wir behalten uns vor, uns von der Wirksamkeit des Qualitäts-Management-Systems vor Ort zu überzeugen. Änderungen der spezifizierten Produktmerkmale oder des Liefergegenstandes bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmungsie beeinflussenden Fertigungsprozesses sind uns anzuzeigen oder mit uns abzusprechen.
6.2 Für die Erstmusterprüfung wird auf die jeweils geltenden Vorschriften unserer Kunden, z. B. die VDA-Vorschrift „Sicherung der Qualität von Lieferungen“ (Band 2) oder das Handbuch „Production Part Approval Process“, hingewiesen3. Unabhängig davon Der Lieferant hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
6.3 4. Sind Art und Umfang der Prüfungen Prüfung sowie die Prüfmittel und –methoden -methoden zwischen dem Lieferanten und uns nicht fest vereinbart, sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen unserer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus werden wir den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.
6.4 Soweit Behörden5. Bei den in den technischen Unterlagen besonders gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich dieser Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate diese Untersuchungen ergeben haben. Die Rückverfolgbarkeit im Hinblick auf das eingesetzte Material und auf den Fertigungsprozess für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf besonders gekennzeichneten Merkmale ist durch eine geeignete Kennzeichnung sicherzustellen.
6. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und unsere Prüfungsunterlagen verlangen, erklärt sich uns bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant auf unser Bitten bereit, ihnen in seinem Betrieb die im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung Umfang zu gebenverpflichten.
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