Common use of Qualität und Dokumentation Clause in Contracts

Qualität und Dokumentation. 6.1 Der Lieferant ist stets zur Einhaltung der jeweils zum Zeitpunkt eines Vertragsabschlusses gültigen Fassung dieser Bedingungen, die auf der Kautex Website (xxx.xxxxxx.xxx) eingesehen und herunter geladen werden können. 6.2 Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen und Leistungen der vereinbarten Beschaffenheit und etwaigen vereinbarten Garantien, den anerkannten Regeln der Technik, Sicherheitsvorschriften und sonstigen Regeln einschließlich europäischer Bestimmungen sowie den vereinbarten technischen Daten (einschließlich DIN- und EN- Normen) entsprechen. Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten müssen ferner den gesetzlichen Bestimmungen derjenigen Länder entsprechen, in denen sie Verwendung finden sollen vorausgesetzt, dass dem Lieferanten der Ort der endgültigen Verwendung bekannt ist. Hat der Lieferant Grund zu der Annahme, dass es sich dabei um ein anderes Land als dasjenige der Empfangstelle handelt, ist der Lieferant zur entsprechenden Rückfrage bei uns verpflichtet. 6.3 Für Erstmuster und Serienlieferungen gelten die Regelungen nach QS 9000 in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung. Weitere Einzelheiten sind im GSM geregelt. 6.4 Der Lieferant ist zu angemessener Unterstützung entsprechend unseren Vorgaben bei der Anwendung von Verfahren und Qualitätsvorausplanung verpflichtet. 6.5 Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Hinweise oder Vereinbarungen besonders gekennzeichneten Teilen hat der Lieferant darüber hinaus in gesonderten Aufzeichnungen die Termine, Art und Weise und die Namen derjenigen Personen festzuhalten, die Überprüfungen zwecks Bestätigung der Übereinstimmung mit den in der Dokumentation enthaltenen Anforderungen durchgeführt haben, einschließlich des Ergebnisses der erforderlichen Qualitätsprüfungen. Die Prüfungsunterlagen sind 15 Jahre lang aufzubewahren und uns auf Verlangen auszuhändigen. Der Lieferant hat seinen Vorlieferanten entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen. Es gelten die Regelungen nach QS 9000 in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. 6.6 Der Lieferant hat uns und unseren Kunden sowie deren Vertretern nach entsprechender Voranmeldung zu angemessenen Zeiten den Zugang zu seinen Anlagen zwecks Inaugenscheinnahme des Fertigungsablaufs, der Roh- und Hilfsstoffe, unfertigen Erzeugnisse/Leistungen, fertigen Erzeugnisse sowie der für die Fertigung eingesetzten Maschinen und Werkzeuge einschließlich maßgeblicher Unterlagen zu gestatten.

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Qualität und Dokumentation. 6.1 Soweit die Parteien keine gesonderte Qualitätssicherungsvereinbarung ge- schlossen haben, gilt folgendes: 9.1 Der Lieferant ist stets hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungs- system einzurichten und aufrecht zu erhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und uns diese auf Verlangen zur Einhaltung der jeweils zum Zeitpunkt eines Vertragsabschlusses gültigen Fassung dieser Bedingungen, die auf der Kautex Website (xxx.xxxxxx.xxx) eingesehen und herunter geladen werden können. 6.2 Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen und Leistungen der vereinbarten Beschaffenheit und etwaigen vereinbarten Garantien, den anerkannten Regeln der Technik, Sicherheitsvorschriften und sonstigen Regeln einschließlich europäischer Bestimmungen sowie den vereinbarten technischen Daten (einschließlich DIN- und EN- Normen) entsprechenVerfügung zu stellen. Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten müssen ferner den gesetzlichen Bestimmungen derjenigen Länder entsprechen, in denen sie Verwendung finden sollen vorausgesetzt, dass dem Lieferanten der Ort der endgültigen Verwendung bekannt ist. Hat der Lieferant Grund zu der Annahme, dass es sich dabei um ein anderes Land als dasjenige der Empfangstelle handelt, ist der Lieferant Frist zur entsprechenden Rückfrage bei uns verpflichtet. 6.3 Für Erstmuster und Serienlieferungen gelten die Regelungen nach QS 9000 in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung. Weitere Einzelheiten sind im GSM geregelt. 6.4 Der Lieferant ist zu angemessener Unterstützung entsprechend unseren Vorgaben bei der Anwendung von Verfahren und Qualitätsvorausplanung verpflichtet. 6.5 Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Hinweise oder Vereinbarungen besonders gekennzeichneten Teilen hat der Lieferant darüber hinaus in gesonderten Aufbewahrung die- ser Aufzeichnungen die Termine, Art und Weise und die Namen derjenigen Personen festzuhalten, die Überprüfungen zwecks Bestätigung der Übereinstimmung mit den in der Dokumentation enthaltenen Anforderungen durchgeführt haben, einschließlich des Ergebnisses der erforderlichen Qualitätsprüfungen. Die Prüfungsunterlagen sind 15 Jahre lang aufzubewahren und uns auf Verlangen auszuhändigenbeträgt 10 Jahre. Der Lieferant hat seinen Vorlieferanten entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegenwilligt hiermit in Qua- litätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungs- systems durch von uns Beauftragte ein. 9.2 Der Lieferant verpflichtet seine Lieferanten und Subunternehmer ent- sprechend den in Abs. Es gelten 1 genannten Vorgaben und sorgt für die Regelungen nach QS 9000 Einhal- tung dieser Verpflichtungen. 9.3 Soweit wir dem Lieferanten im Hinblick auf eine Bestellung oder im Rah- men von laufenden Geschäftsbeziehungen Materialbeschreibungen, Re- zepturen oder andere technische Beschreibungen vorgelegt haben, wer- den sie auch dann Vertragsbestandteil, wenn in der bei Vertragsschluss geltenden FassungBestellung und Auf- tragsbestätigung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird. 6.6 9.4 Der Lieferant hat berät uns über Verwendungsmöglichkeiten und unseren Kunden sowie deren Vertretern nach entsprechender Voranmeldung –risiken seiner Lieferung oder Leistung und weist uns unaufgefordert und schrift- lich auf Bedenken gegen die von uns geplante Verwendung seiner Liefe- rung oder Leistung hin, soweit sie ihm bekannt ist oder er sie kennen muss. 9.5 Die Vertragspartner informieren einander über alle Umstände, die der Erhaltung und Verbesserung der Qualität der Lieferungen oder Leistun- gen des Lieferanten und unserer darauf aufbauenden Produkte dienen können. Der Lieferant unterrichtet uns schriftlich und unverzüglich über alle Ver- änderungen der von ihm benutzten Ausgangsmaterialien, Herstellungs- verfahren und ähnlichem, soweit sie zu angemessenen Zeiten den Zugang zu seinen Anlagen zwecks Inaugenscheinnahme des Fertigungsablaufseiner Veränderung der Beschaf- fenheit seiner Lieferung oder Leistung führen können. Dies gilt auch dann, der Roh- und Hilfsstoffe, unfertigen Erzeugnisse/Leistungen, fertigen Erzeugnisse sowie der für wenn die Fertigung eingesetzten Maschinen und Werkzeuge einschließlich maßgeblicher Unterlagen zu gestattenÄnderung nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbarte oder durch technische Normen festgelegte Eigenschaften betrifft.

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Qualität und Dokumentation. 6.1 12.1 Der Lieferant ist stets zur Einhaltung der jeweils zum Zeitpunkt eines Vertragsabschlusses gültigen Fassung dieser Bedingungen, die auf der Kautex Website (xxx.xxxxxx.xxx) eingesehen und herunter geladen werden können. 6.2 Der Lieferant steht dafür ein, dass Verkäufer hat für seine Lieferungen und Leistungen der vereinbarten Beschaffenheit und etwaigen vereinbarten Garantien, den die anerkannten Regeln und den letzten Stand der Technik, die Sicherheitsvorschriften und sonstigen Regeln einschließlich europäischer Bestimmungen sowie den die vereinbarten technischen Daten (einschließlich DIN- einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Käufers. Der Verkäufer hat die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 12.2 Der Verkäufer ist gehalten, zur Sicherung der Qualität unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit systematisch Maßnahmen zu planen, festzulegen, durchzuführen und EN- Normen) zu überwachen, die ein Höchstmaß an Qualität gewährleisten. Das vom Verkäufer verpflichtend zu unterhaltende Qualitätsmanagementsystem hat den Anforderungen der ISO 9001:2000 sowie sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zu entsprechen. Die Lieferungen Es ist eine Erstmusterprüfung getrennt nach Werkstoff, Abmessungen, Funktionen und Leistungen des Lieferanten müssen ferner den gesetzlichen Bestimmungen derjenigen Länder entsprechenZuverlässigkeit durchzuführen, in denen sie Verwendung finden sollen vorausgesetztum nachzuweisen, dass die geplanten und angewandten Fertigungs- und Prüfverfahren geeignet sind, auch unter serienmäßigen Bedingungen gleichbleibende Qualität zu erzielen. Der Verkäufer wird dem Lieferanten Käufer auf Verlangen jederzeit Gelegenheit geben, sich in seinen Betriebsstätten über dessen Qualitätsmanagementsystem zu informieren, um sich von der Ort Einhaltung sowie der endgültigen Verwendung bekannt istWirksamkeit der genannten Maßnahmen zu überzeugen. Hat Eventuelle zusätzliche Qualitätssicherungsanforderungen an den Verkäufer müssen unbedingt eingehalten werden. Eine funktionsfähige Qualitätssicherung setzt klare und vollständige, schriftliche Anweisungen voraus. Diese sind ständig zu aktualisieren. Das gilt insbesondere für die Bereiche Planung, Entwicklung, Beschaffung, Herstellung, Prüfung, Lagerung und Transport. Mit den Qualitätssicherungsagenden kann jede Stelle beim Verkäufer beauftragt sein. Unterlieferanten hat der Lieferant Grund Verkäufer im gleichen Umfang zu verpflichten oder mit eigenen Mitteln für die Einhaltung der Annahme, dass es sich dabei um ein anderes Land als dasjenige der Empfangstelle handelt, ist der Lieferant zur entsprechenden Rückfrage bei uns verpflichtetQualität zu sorgen. 6.3 Für Erstmuster und Serienlieferungen gelten die Regelungen nach QS 9000 in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung. Weitere Einzelheiten sind im GSM geregelt. 6.4 Der Lieferant ist zu angemessener Unterstützung entsprechend unseren Vorgaben bei der Anwendung von Verfahren und Qualitätsvorausplanung verpflichtet. 6.5 Bei den 12.3 Soweit Behörden zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Hinweise oder Vereinbarungen besonders gekennzeichneten Teilen hat der Lieferant darüber hinaus in gesonderten Aufzeichnungen die Termine, Art und Weise Produktionsablauf und die Namen derjenigen Personen festzuhaltenPrüfungsunterlagen des Käufers verlangen, erklärt sich der Verkäufer auf Ersuchen des Käufers bereit, ihnen in seinem Betrieb die Überprüfungen zwecks Bestätigung der Übereinstimmung mit den in der Dokumentation enthaltenen Anforderungen durchgeführt haben, einschließlich des Ergebnisses der erforderlichen Qualitätsprüfungen. Die Prüfungsunterlagen sind 15 Jahre lang aufzubewahren gleichen Rechte einzuräumen und uns auf Verlangen auszuhändigen. Der Lieferant hat seinen Vorlieferanten entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen. Es gelten die Regelungen nach QS 9000 in der bei Vertragsschluss geltenden Fassungdabei jede zumutbare Unterstützung zu geben. 6.6 Der Lieferant hat uns und unseren Kunden sowie deren Vertretern nach entsprechender Voranmeldung zu angemessenen Zeiten den Zugang zu seinen Anlagen zwecks Inaugenscheinnahme des Fertigungsablaufs, der Roh- und Hilfsstoffe, unfertigen Erzeugnisse/Leistungen, fertigen Erzeugnisse sowie der für die Fertigung eingesetzten Maschinen und Werkzeuge einschließlich maßgeblicher Unterlagen zu gestatten.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Qualität und Dokumentation. 6.1 8.1 Der Lieferant ist stets zur Einhaltung Lieferer garantiert eine dem jeweils aktuellen technischen Stand entsprechende Produktqualität unter Berücksichtigung der jeweils zum Zeitpunkt eines Vertragsabschlusses gültigen Fassung dieser Bedingungenein- schlägigen technischen Normen und gesetzli- chen Vorschriften. 8.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Pro- duktbeschreibungen, die auf der Kautex Website (xxx.xxxxxx.xxx) eingesehen und herunter geladen werden können– insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Be- stellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufs- bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Pro- duktbeschreibung von uns, vom Lieferer oder vom Hersteller stammt. 6.2 8.3 Der Lieferant steht dafür einLieferer hat uns auf Änderungen, dass seine Lieferungen Ver- besserungen und Leistungen der vereinbarten Beschaffenheit Weiterentwicklungen des Lie- fergegenstandes rechtzeitig hinzuweisen. Hierbei sind die wesentlichen technischen Unterschiede zwischen bisheriger und etwaigen vereinbarten Garantien, den anerkannten Regeln der Technik, Sicherheitsvorschriften und sonstigen Regeln einschließlich europäischer Bestimmungen sowie den vereinbarten technischen Daten (einschließlich DIN- und EN- Normen) entsprechenabzuändernder Ausfüh- rungsform des Liefergegenstandes besonders in Textform hervorzuheben. 8.4 Jede Änderung des Liefergegenstandes be- darf unserer vorherigen Zustimmung in Textform. Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten müssen ferner den gesetzlichen Bestimmungen derjenigen Länder entsprechen, Erstlieferung nach erfolgter Änderung ist vom Lieferer besonders in denen sie Verwendung finden sollen vorausgesetzt, dass dem Lieferanten der Ort der endgültigen Verwendung bekannt ist. Hat der Lieferant Grund Textform zu der Annahme, dass es sich dabei um ein anderes Land als dasjenige der Empfangstelle handelt, ist der Lieferant zur entsprechenden Rückfrage bei uns verpflichtetkennzeichnen. 6.3 Für Erstmuster 8.5 Der Lieferer wird die bestellten Gegenstän- de entsprechend den von uns vorgeschriebenen Prüfungen, Prüfungsmitteln und Serienlieferungen gelten die Regelungen nach QS 9000 in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung. Weitere Einzelheiten sind im GSM geregelt. 6.4 Der Lieferant ist zu angemessener Unterstützung entsprechend unseren Vorgaben bei der Anwendung von Verfahren Prüfungsmetho- den prüfen und Qualitätsvorausplanung verpflichtet. 6.5 Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Hinweise oder Vereinbarungen besonders gekennzeichneten Teilen hat der Lieferant darüber hinaus in gesonderten Aufzeichnungen die Termine, Art und Weise und die Namen derjenigen Personen festzuhalten, die Überprüfungen zwecks Bestätigung der Übereinstimmung mit den in der Dokumentation enthaltenen Anforderungen durchgeführt haben, einschließlich des Ergebnisses der erforderlichen Qualitätsprüfungenentsprechende Prüfungsunter- lagen anfertigen. Die Prüfungsunterlagen sind 15 mindestens acht Jahre lang nach Erhalt der letzten Lieferung und der letzten Rechnung vom Lieferer aufzubewahren und uns auf Verlangen auszuhändigen. Der Lieferant hat seinen Vorlieferanten entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen. Es gelten die Regelungen nach QS 9000 in der bei Vertragsschluss geltenden FassungBedarf vorzulegen. 6.6 Der Lieferant hat uns 8.6 Wir sind berechtigt, jederzeit Einsicht in Kon- troll- und unseren Kunden sowie deren Vertretern nach entsprechender Voranmeldung Prüfungsunterlagen des Lieferers zu angemessenen Zeiten den Zugang zu seinen Anlagen zwecks Inaugenscheinnahme des Fertigungsablaufsnehmen. Weiter sind wir befugt, der Roh- und Hilfsstoffe, unfertigen Erzeugnisse/Leistungen, fertigen Erzeugnisse sowie der für die Fertigung eingesetzten Maschinen zu überprüfen und Werkzeuge einschließlich maßgeblicher Unterlagen auf etwaige Fertigungsmängel hinzuweisen. Dies hat mit einer Voranmeldefrist von einer Woche zu gestattenerfolgen. Die Einsichtnahme in die Kontroll- und Prüfungsunterlagen bzw. die Überprüfung der Fertigung kann vom Lieferer nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

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