Qualitäts Und Prüfplanung Musterklauseln

Qualitäts Und Prüfplanung. Der Lieferant trifft im Rahmen der Qualitäts- und Prüfplanung folgende Festlegungen:
Qualitäts Und Prüfplanung. Der Lieferant trifft im Rahmen der Qualitäts- und Prüfplanung folgende Festlegungen: − Welche Prüfmerkmale geeignet sind, eine angemessene Bewertung und Lenkung der Qualitätslage vorzunehmen. − Die dazu anzuwendenden Messverfahren und die Feststellung der Eignung der Messverfahren für die jeweils vorgesehene Messaufgabe. − Ort und Zeitpunkt der durchzuführenden Qualitätsprüfungen. − Art und Form der Datenerfassung und -dokumentation. Dazu gehören auch die dazu vorgesehenen statistischen Verfahren der Qualitätslenkung, wie z.B. SPC. − Reaktionspläne und Verantwortlichkeiten für den Fall von erkannten Abweichungen im Rahmen der Qualitätsprüfungen. Der Lieferant wird die Gesamtkonzeption der Prüfplanung dabei auf die Vermeidung von Qualitätsrisiken / frühzeitige Fehlererkennung ausrichten. Xxxx auf die Entdeckung fehlerhafter Produkte am Prozessende ausgelegte Prüfkonzepte entsprechen nicht den Kärcher Qualitätsanforderungen. Der Lieferant wird die Sinnhaftigkeit und Zweckmäßigkeit der Prüfplanung auf Anfrage gegenüber Kärcher begründet darlegen. Kärcher behält sich im begründeten Fall von erkannten Qualitätsrisiken für Kärcher vor, zusätzliche Prüfungen zu verlangen.
Qualitäts Und Prüfplanung. Die Qualitätsplanung ist entsprechend dem APQP-Handbuch durchzuführen. Im Terminplan sind mindestens folgende Eckdaten zu berücksichtigen: - Erstellung einer Produkt/Prozess-FMEA (AIAG / VDA) - Erstellung von Prüfplänen - Bereitstellung von Prüfmittel einschließlich Fähigkeitsanalysen - Termin und Inhalt der Bemusterung nach PPAP oder gemäß VDA Diese Unterlagen können jederzeit von Xxxxxxxx Xxxx GmbH & Co. KG überprüft werden und sind bei Aufforderung vorzulegen (zur Bemusterung).
Qualitäts Und Prüfplanung. Sofern spezifische Anforderungen des AG bezüglich der Qualitäts- und Prüfplanung über die Anforderungen der DIN EN ISO 9001 hinausgehen, sind diese einzelvertraglich zu regeln. Für spezielle Projekte wird unabhängig von der Anwendung dieser QS-Vereinbarung die Vorlage eines Fertigungs-Statusberichtes gefordert.
Qualitäts Und Prüfplanung. Sofern spezifische Anforderungen des AG bezüglich der Qualitäts- und Prüfplanung über die Anforderungen der DIN EN ISO 9001 hinausgehen, sind diese einzelvertraglich zu regeln. Für spezielle Projekte wird unabhängig von der Anwendung dieser QS-Vereinbarung die Vorlage eines Fertigungs-Statusberichtes gefordert. Qualitätsnachweise zu bestellten Produkten sind spätestens mit Auslieferung derselben durch den AN zu liefern. Ausnahmen bilden spezielle Vereinbarungen zwischen beiden Vertragspartnern. Alle durchgeführten Prüfungen sind vom AN in einer klaren Form zu dokumentieren. Der Prüfstatus muss jederzeit erkennbar sein. Der AN verpflichtet sich, die einzelvertraglich definierten Qualitätsnachweise (z. B. Abnahmeprüfzeugnis (APZ) nach DIN EN 10204-3.1, Erstmusterprüfberichte, Schweißeignungsnachweise, o. ä.) an den AG spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung des Lieferwerks zu übergeben.
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  • Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Classic Global Equity Fund besteht darin, durch Anlagen in unterbewertete Beteiligungspapiere und –wertrechte, welche aufgrund einer gründlichen, disziplinierten und langfristig orientierten Fundamentalanalyse ausge- wählt werden, einen möglichst hohen Gesamtertrag zu erzielen. Das Vermögen des Fonds wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapiere und andere Anlagen, wie nach- folgend beschrieben, investiert. Der Fonds investiert hauptsächlich in Aktien weltweit. Diese haben anspruchsvollen Auswahlkriterien zu genügen. Der Fonds verfolgt einen Value-Ansatz, weshalb die gekauften Aktien fundamental unterbewertet sein sollten. Der Fonds kann auch in Wandel- und Optionsanleihen investieren. Der Fonds kann zudem in Obligationen investieren, wenn diese aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft unterbewertet sind. Der Fonds kann auch Arbitrage-Strategien auf Wertpapieren einsetzen. Solche Arbitrage-Möglichkeiten ergeben sich vor allem bei Fusionen, Übernahmen, Spin-Offs und ähnlichen Geschäftsfällen, wenn Wertpapiere der involvierten Gesell- schaften Preisunterschiede aufweisen, die nach Einschätzung der Verwaltungsgesellschaft nicht gerechtfertigt sind. In solchen Fällen werden die Titel der zu hoch bewerteten Unternehmung verkauft und die Titel der zu tief bewerteten Un- ternehmen gekauft. Der Fonds kann zudem Arbitrage-Strategien auf Edelmetallen oder auf Waren (Commodities) eingehen, wobei physi- sche Engagements in und Lieferungen von Edelmetallen und Waren ausgeschlossen sind. Solche Arbitrage-Möglichkei- ten können sich ergeben, wenn die Aktie eines Unternehmens im Verhältnis zum Edelmetall- oder Warenpreis nach Ein- schätzung der Verwaltungsgesellschaft zu tief oder zu hoch notiert. In solchen Fällen wird die zu tief (zu hoch) bewertete Aktie gekauft (verkauft) und das entsprechende Edelmetall bzw. die Ware verkauft (gekauft). Die Verwaltungsgesellschaft kann im Rahmen der Arbitrage-Strategien gedeckte Leerverkäufe einsetzen. Daneben kann der Fonds sein Vermögen auch in andere gemäss diesem Prospekt zulässige Beteiligungs- und Forde- rungspapiere anlegen. Aus taktischen Gründen kann der Fonds bis zu 49% seines Vermögens in liquiden Mitteln halten. Dazu gehören Bank- guthaben auf Sicht und auf Zeit mit einer Laufzeit von maximal 397 Tagen, Geldmarktinstrumente oder andere Schuld- verschreibungen mit einer Restlaufzeit von maximal 397 Tagen. Der OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Der OGAW darf Derivate gem. Ziffer 7.7 im Prospekt einsetzen. Die Kreditaufnahme ist gem. den Bestimmungen von Art. 7.10 gestattet.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.