Qualitätskontrollen Musterklauseln

Qualitätskontrollen. 4.1. Der Auftragnehmer hat die in den technischen Vorschriften genannten Qualitätskontrollen selbständig durchzuführen. Die Prüfergebnisse sind dem Auftraggeber umgehend und vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber kann unabhängig davon auch eigene Prüfungen von Planungsleistungen und von Materialien während der Fertigungszeit durchführen. In diesem Fall hat ihm der Auftragnehmer das hierzu erforderliche Gerät unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die Möglichkeit zur Prüfung und Probeentnahmen zu schaffen. 4.2. Soweit die Qualität der geprüften Teile nicht den vertraglichen Anforderungen entspricht, übernimmt der Auftragnehmer alle Kosten der Prüfung sowie etwaige Kosten weiterer Untersuchungen und gutachterlicher Stellungnahmen. 4.3. Der Auftragnehmer wird seine Subunternehmer und Lieferanten entsprechend verpflichten.
Qualitätskontrollen. Bau- oder Anlagenteile, deren Beurteilung nach Abschluss der Montage oder Herstellung der Gesamtleistung nicht mehr möglich ist, sind durch den Vertragspartner grundsätzlich für eine vorgezogene Qualitätskontrolle bei MIBRAG anzuzeigen. Die Originale der Qualitätskontrollprotokolle (s. Anlage 2) sind durch den Vertragspartner im Rahmen der Gesamtabnahme als Bestandteil der Abnahmedokumentation zu übergeben.
Qualitätskontrollen. Ist im Einzelfall nichts abweichendes in Textform geregelt, prüfen wir die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen. Eine etwaige Mängelrüge gilt in jedem Falle als rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Werktagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln gerechnet ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. In begründeten Einzelfällen, etwa bei der Erforderlichkeit besonders aufwändiger oder umfangreicher Prüfungen, kann auch eine spätere Mängelrüge rechtzeitig sein. Die Geltendmachung von versteckten Mängeln zu einem späteren Zeitpunkt bleibt hiervon unberührt.

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  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Zugangskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können.

  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

  • Eingabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.

  • Verfügbarkeitskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.

  • Kontrolle 1. Die zuständige schweizerische Behörde führt bei den schweizerischen Zahlstellen Kontrollen durch, um zu beurteilen, ob und inwieweit sie ihre Pflichten aus diesem Abkommen einhalten. 2. Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 2 werden in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens durchgeführt. Die Kontrollen sollen eine repräsentative Auswahl schweizerischer Zahlstellen erfassen. 3. Kontrollen der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit Teil 3 werden regelmässig durchgeführt. 4. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs jeweils einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Resultate und der wichtigsten Erkenntnisse der im Vorjahr gestützt auf diesen Arti- kel durchgeführten Kontrollen. Dieser Bericht kann veröffentlicht werden.

  • Auftragskontrolle Ziel der Auftragskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.

  • Exportkontrolle Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.