Quotelungsprinzip bei grober Fahrlässigkeit Musterklauseln

Quotelungsprinzip bei grober Fahrlässigkeit. Ein Leitbild des Versicherungsvertragsrechts ist das Quotelungsprinzip bei grober Fahr- lässigkeit. Das Quotelungsprinzip besagt, dass eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers grundsätzlich nur bei vorsätzlichem Verhalten des Versicherungsnehmers in Betracht kommt. Verletzt der Versicherungsnehmer Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherungsanspruch entsprechend der Schwere des Verschuldens zu quoteln (vgl. § 28 Abs. 2 VVG). Den Leitbildcharakter des Quotelungsprinzips bei grober Fahrlässigkeit stellen Literatur- stimmen teilweise in Frage.6 Der Gesetzgeber habe das Alles-oder-nichts-Prinzip zwar mit der Reform des Versicherungsvertragsrechts grundsätzlich abgeschafft. Allerdings sehe das VVG auch nach der Neuregelung das Alles-oder-nichts-Prinzip noch in verschiedenen Vorschriften7 für die laufende Versicherung und die Transportversicherung vor. Bei der Transportversicherung und der laufenden Versicherung handele es sich um typische Ver- sicherungen von Großrisiken. Daher sei die Regelung aus der Transportversicherung und der laufenden Versicherung auf sämtliche Großrisiken übertragbar. Der Gesetzgeber be- gründete die Beibehaltung des Alles-oder-nichts-Prinzips in den genannten Sparten mit gewachsenen Strukturen des Versicherungsmarktes sowie der überwiegenden Internati- onalität der betroffenen Sparten. Nach der Auffassung von Xxxxxxx lässt sich das Argu- ment überwiegender Internationalität für den gesamten Großrisikenbereich beanspru- chen.8 Nach dieser Auffassung gilt das Alles-oder-nichts-Prinzip anstelle des Quotelungs- prinzips für sämtliche Großrisiken als gesetzliches Leitbild. Dies erscheint problematisch. Dass der Gesetzgeber das Alles-oder-nichts-Prinzip in der Sparte der Transportversicherung und der laufenden Versicherung beibehielt, steht dem Leitbildcharakter des Quotelungsprinzips für Großrisiken nicht zwingend entgegen. Für eine Geltung des Quotelungsprinzips als gesetzliches Leitbild mit Ausnahme der Regelun- gen zur Transportversicherung/laufenden Versicherung spricht, dass der Gesetzgeber mit dem neuen Versicherungsvertragsrecht „ein allgemeines System, dass für alle Beteiligten

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  • Grobe Fahrlässigkeit Die Versicherung gilt auch für die Schadenfälle, die durch grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers, des Ver- sicherten und/oder der Personen, die das in der Police identifizierte Fahrzeug rechtmäßig verwahren, entstehen Naturereignisse und soziopolitische Ereignisse (nur bei Kauf wirksame Versicherungsdeckungen)

  • Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung der zahnarzt- und versichertenbezogenen Zufälligkeitsprü- fungen sind die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse nach § 106 Abs. 4 SGB V.

  • Nachhaltigkeit Siehe vorstehenden Abschnitt „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gemäß der SFDR und der EU-Taxonomieverordnung“.

  • Hauptgeschäftstätigkeit Die Envivas betreibt die Krankenversicherung.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Rechtmäßigkeit des Offenlegungsersuchens zu überprüfen, insbesondere ob das Ersuchen im Rahmen der Befugnisse liegt, die der ersuchenden Behörde übertragen wurden, und das Ersuchen anzufechten, wenn er nach sorgfältiger Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes, gemäß geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und nach den Grundsätzen der Völkercourtoisie rechtswidrig ist. Unter den genannten Bedingungen sind vom Datenimporteur mögliche Rechtsmittel einzulegen. Bei der Anfechtung eines Ersuchens erwirkt der Datenimporteur einstweilige Maßnahmen, um die Wirkung des Ersuchens auszusetzen, bis die zuständige Justizbehörde über dessen Begründetheit entschieden hat. Er legt die angeforderten personenbezogenen Daten erst offen, wenn dies nach den geltenden Verfahrensregeln erforderlich ist. Diese Anforderungen gelten unbeschadet der Pflichten des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe (e). (b) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, seine rechtliche Beurteilung und eine etwaige Anfechtung des Offenlegungsersuchens zu dokumentieren und diese Unterlagen dem Datenexporteur zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist. Auf Anfrage stellt er diese Unterlagen auch der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung. Der Datenexporteur stellt die Beurteilung dem Verantwortlichen zur Verfügung.

  • Gültigkeit Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Angebotsinformationen (Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Höhe des Beitrags) ist befristet auf längstens vier Wochen, sofern nicht im Angebot ein anderer Zeitraum eingeräumt worden ist.

  • Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

  • Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung